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Als Fachkundige Stellen werden im Recht der Arbeitsförderung (SGB III) sowohl Zertifizierungsstellen zur Anerkennung eines Bildungsträgers im Rahmen der geförderten Weiterbildung als auch Institutionen zur Entscheidung der Tragfähigkeit einer beruflichen Existenzgründung bei der Beantragung eines Gründungszuschusses bezeichnet.
Gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 2 SGB III erfordert die Beantragung des Gründungszuschusses die (positive) Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung. Dabei sind insbesondere folgende Einrichtungen als fachkundige Stellen anerkannt:
Die Förderung der beruflichen Weiterbildung Arbeitssuchender bzw. sonstig Geförderter ist durch die Gesetze Hartz I und II neu in den §§ 77 - 87 SGB III geregelt. Danach können Arbeitnehmer bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 77 SGB III durch folgende Leistungen gefördert werden:
Die Weiterbildung kann bei den Weiterbildungsträgern erfolgen, bei denen eine fachkundige Stelle das Vorliegen der in § 84 SGB III genannten Voraussetzungen festgestellt hat.
Daneben ist durch eine fachkundige Stelle bei den einzelnen Weiterbildungsangeboten zu prüfen, ob sie die in § 85 SGB III genannten Voraussetzungen erfüllen.
Die fachlichen und formalen Anforderungen an die fachkundige Stelle sind gemäß § 87 SGB III in einer Rechtsverordnung zu regeln. Dies ist mit dem Inkrafttreten der Anerkennungs- und Zulassungsverordnung - Weiterbildung geschehen.
Sie beinhaltet u.a.
Die Anerkennung als Fachkundige Stelle erfolgt durch die Bundesagentur für Arbeit. Träger von Weiterbildungsmaßnahmen des SGB III müssen sowohl ihre Leistungsfähigkeit als auch ihre Qualitätssicherung nachweisen. Die dauerhafte Qualitätssicherung muss durch den Einsatz eines Qualitätssicherungsystems nachgewiesen werden.
§ 84 SGB III
AZWV
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