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Fachkenntnisse - Eingruppierung - Beispiele

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Die Eingruppierungsvorschriften des BAT behalten gemäß § 17 Absatz 1 TVÜ-VKA / § 17 Absatz 1 TVÜ-Bund für den Bereich Bund und Kommunen auch nach dem Inkrafttreten des TVöD bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD weiterhin ihre Gültigkeit.

Die Eingruppierungsgrundsätze des BAT wurden in den §§ 12 f. TV-L übernommen. Seit dem 01.01.2012 gilt die neue Entgeltordnung zum TV-L (Anlage A).

Die von dem Arbeitnehmer zur Ausführung seiner Aufgaben benötigten Fachkenntnisse sind immer je Arbeitsvorgang zu beurteilen. Bei bestimmten Vergütungsgruppen entscheidet die Breite bzw. die Tiefe der Fachkenntnisse über das Vorliegen der Zuordnung der Tätigkeit des Angestellten zu dieser Vergütungsgruppe. Es sind bei den des BAT B/L (Bund/Land) bzw. des BAT VkA (Kommunale Arbeitgeber) folgende Vergütungsgruppen:

In anderen Tarifverträgen des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes sind die Vergütungsgruppen ähnlich zugeordnet.

In der Praxis kommt es insbesondere bei der Eingruppierung von Sekretärinnen immer wieder zu Fehleinschätzungen der korrekten Vergütungsgruppe: Die herkömmlichen Tätigkeiten von Sekretärinnen, wie Unterstützung und Entlastung des Vorgesetzten eines Geschäftsbereichs durch die Erledigung von Aufgaben wie z.B. die Postbearbeitung, die Korrespondenzerledigung, die Abwicklung des Telefonverkehrs, die Überwachung der Terminplanung sowie die Übernahme von qualifizierten Sachbearbeitungsaufgaben, erfüllen nicht die tariflichen Anforderungen an Fachkenntnisse. Folge ist, dass, soweit der Tarifvertrag keine Sonderregelungen für Sekretärinnen u.ä. bereithält, diese in die Vergütungsgruppe VIII einzugruppieren sind. Etwas anderes gilt, wenn die Stelleninhaberin tatsächlich Fachkenntnisse, wie z. B. Kenntnisse in der Buchhaltung, benötigt.

2. Gründliche Fachkenntnisse

Das Tätigkeitsmerkmal der gründlichen Fachkenntnisse ist erfüllt, wenn der Stelleninhaber zur Ausübung der Aufgaben nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen des Aufgabenkreises oder sonstige Fachkenntnisse anwenden muss. Die Fachkenntnisse müssen die eigenständige Erledigung eines Vorgangs ohne Arbeitsanweisungen im Einzelnen möglich machen.

Dies setzt weiterhin voraus, dass die Fachkenntnisse von nicht unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art auf einem Gebiet vorhanden sind. Die Tarifauslegung geht also von der Qualität der Fachkenntnisse aus. "Gründlich" wird synonym verwendet mit "nähere" Fachkenntnisse.

Daneben messen die Tarifvertragsparteien dem Begriff auch eine quantitative Bedeutung zu: Nicht unerhebliches Ausmaß, konkrete Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen. Der Angestellte muss die einschlägigen Vorschriften nicht voll beherrschen, sondern den Normalfall richtig bearbeiten können. Die gründlichen Fachkenntnisse beziehen sich nur auf einen speziellen Sektor der Verwaltung, nicht auf die Verwaltung als Gesamtheit.

Die Verwaltungsmitarbeiterin eines Kinderheims benötigt in dem Arbeitsvorgang "Entlastung des Fachbereichs von administrativen Aufgaben" Grundkenntnisse in der Buchhaltung.

Hierbei wird das Tätigkeitsmerkmal der gründlichen Fachkenntnisse erfüllt: Die Stelleninhaberin muss Kenntnisse in der Buchhaltung einschließlich der dazugehörigen Rechtsvorschriften vorhalten.

3. Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse

Ein Sachbearbeiter in einer kirchlichen Einrichtung benötigt zur Erfüllung der Arbeit in dem Arbeitsvorgang "Planung und Organisation der Arbeit der ehrenamtlichen Mitarbeiter" folgende Fachkenntnisse:

Die tariflichen Anforderungen an gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sind erfüllt. Es handelt sich um unterschiedliche Fachkenntnisse, die der Stelleninhaber bei der Betreuung der ehrenamtlichen Arbeit anwenden muss.

4. Gründliche, umfassende Fachkenntnisse

Der Innovationsberater einer handwerklichen Interessenvertretung benötigt für seine Arbeit in dem Arbeitsvorgang "Technologie- und Innovationsberatung der Mitgliedsbetriebe" folgende Fachkenntnisse:

Die Beratung der Handwerksbetriebe erfordert die Kenntnis des Inhalts und des Anwendungsbereichs der oben genannten Fachgebiete (Breite). Der Stelleninhaber muss dabei in Rechtszusammenhängen denken, Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften die entsprechende Rechtsprechung zuordnen und diese bei der Anwendung der Vorschriften berücksichtigen (Tiefe). Damit sind die von der Rechtsprechung geforderten Anforderungen an gründliche, umfassende Fachkenntnisse erfüllt.

Der Verwaltungsleiter einer kirchlichen Einrichtung benötigt für die Aufgaben des Arbeitsvorgangs "Kaufmännische Leitung der Abteilung XY" folgende Fachkenntnisse:

Die kaufmännische Leitung der Abteilung erfordert Kenntnisse und Erfahrungen von Rechtsgrundlagen und anderes Fachwissen in den unterschiedlichen Fachbereichen des betrieblichen Rechnungswesens, des Handelsrechts, des Körperschafts- und Umsatzsteuerrechts, der Materialwirtschaft, des Darlehensrechts und der Vermögensanlage. Der Stelleninhaber muss dabei in Rechtszusammenhängen denken, Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften die entsprechende Rechtsprechung zuordnen und diese bei der Anwendung der Vorschriften berücksichtigen. Damit sind die von der Rechtsprechung geforderten Anforderungen an gründliche, umfassende Fachkenntnisse erfüllt.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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