JuraForum.de > Lexikon > F > Fachkenntnisse - Eingruppierung
Tätigkeitsmerkmal der Anlage 1a zum BAT.
Die Eingruppierungsvorschriften des BAT behalten gemäß § 17 TVÜ-VKA/§ 17 TVÜ-Bund/§ 17 TVÜ-Länder bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD bzw. des TV-L weiterhin ihre Gültigkeit.
In der Praxis des Eingruppierungsrechts wird die Erfüllung des tariflichen Tätigkeitsmerkmals "Fachkenntnisse" fast immer falsch bewertet. Sowohl den Personalverantwortlichen als auch den Arbeitnehmern selbst fehlen grundlegende Kenntnisse von den tariflichen bzw. von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an Fachkenntnisse.
Für den Rechtsanwalt wird die Beurteilung der Fachkentnisse insbesondere bei der Vertretung des Arbeitnehmers bzw. des Arbeitgebers im Rahmen einer Eingruppierungsfeststellungsklage relevant. Dabei sollte die Begründetheit der Klage vorher sorgfältig geprüft werden. Statistisch gesehen werden ca. 80 % der Eingruppierungsfeststellungsklagen als unbegründet abgewiesen.
Fachkenntnisse sind grundsätzlich alle Kenntnisse, die der Angestellte benötigt, um die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können. Dabei werden vielfach in der Praxis des Eingruppierungsrechts Kenntnisse als tarifliche Fachkenntnisse bezeichnet, die entweder zur Erfüllung der Aufgabe tatsächlich nicht benötigt werden oder die gemäß den Anforderungen der Rechtsprechung keine Fachkenntnisse darstellen.
Fachkenntnisse müssen u.a. abgegrenzt werden zu allgemeinen Fähigkeiten, wie z.B. Organisationstalent, Verhandlungsgeschick, Zuverlässigkeit, Vertrauenswürdigkeit usw.
Es ist dabei nicht notwendig, dass der Angestellte sie sich im Rahmen einer förmlichen Ausbildung angeeignet hat, sie können auch von dem Angestellten z.B. auch im Laufe des Berufslebens erworben worden sein. Es ist unerheblich, wie der Angestellte sich die Fachkenntnisse angeeignet hat. Etwas anderes gilt nur, wenn nach dem Tarifvertrag der Abschluss einer bestimmten Ausbildung Voraussetzung für die Eingruppierung in eine bestimmte Vergütungsgruppe ist.
Keine Fachkenntnisse sind:
Nicht erforderlich ist, dass sich die Fachkenntnisse ausschließlich auf die Kenntnis von Rechtsnormen beziehen. Auch andere Kenntnisse, wie z.B: architektonische, bautechnische, betriebswirtschaftliche oder fremdsprachliche Kenntnisse, können die tariflichen Anforderungen an Fachkenntnisse erfüllen.
Es gibt drei Formen von Fachkenntnissen, die in einem Stufenverhältnis zueinander stehen bzw. gemäß des Baukastenprinzips des BAT aufeinander aufbauen:
Die tariflichen Anforderungen an Fachkenntnisse beginnen mit gründlichen Fachkenntnissen. Beispiele dazu s. Fachkenntnisse - Eingruppierung - Beispiele.
§ 22 BAT
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