JuraForum.de > Lexikon > F > Fachanwalt - Fortbildung
Voraussetzung zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung.
Der Fachanwalt ist gemäß § 15 FAO zur jährlichen Fortbildung verpflichtet, die er wie folgt erfüllen kann:
Der BGH hat in einigen Entscheidungen Ausnahmen von der Verpflichtung zur jährlichen Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen anerkannt. So berechtigt die Krankheit eines Fachanwalts zur Abweichung von der jährlichen Pflicht. Daneben ist ein Fachanwalt nicht zur Teilnahme an Lehrgängen verpflichtet, wenn ihm der Lehrgangsinhalt schon bekannt ist.
Die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung kann gemäß § 43c Abs. 4 S. 2 BRAO bei Fehlen der vorgeschriebenen Fortbildung von der Rechtsanwaltskammer widerrufen werden. Es handelt sich dabei um eine Ermessensentscheidung.
Grundsätzlich reicht ein einmaliger Verstoß gegen die Fortbildungspflicht für einen Widerruf aus, die Rechtsprechung hat dies jedoch dann für unzulässig erklärt, wenn andere Umstände dabei nicht berücksichtigt werden:
Nach einem Urteil des BGH (BGH 02.04.2001 - AnwZ (B) 37/00) handelt es sich um einen fehlerhaften Ermessensgebrauch, wenn der Widerruf der Fachanwaltserlaubnis sich lediglich auf die fehlende Fortbildung bezieht und andere vorgetragene, ähnliche Umstände der Qualitätssicherung nicht berücksichtigt.
Sofern angehende Fachanwälte den Antrag auf Verleihung der Fachanwaltschaft nicht in dem Kalenderjahr stellen, in dem der Fachanwaltslehrgang begonnen hat, unterliegen sie gemäß § 4 Abs. 2 FAO ab diesem Jahr der Fortbildungspflicht nach Art und Umfang des § 15 FAO, wobei Lehrgangszeiten anzurechnen sind.
§ 15 FAO
§ 43c Abs. 4 S. 2 BRAO
§ 4 Abs. 2 FAO
© "Fachanwalt - Fortbildung" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum