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JuraForum.deLexikonFFachanwalt - Fortbildung 

Fachanwalt - Fortbildung

Lexikon


Erklärung

1. Inhalt der Fortbildungspflicht

Voraussetzung zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung.

Der Fachanwalt ist gemäß § 15 FAO zur jährlichen Fortbildung verpflichtet, die er wie folgt erfüllen kann:

  • Wissenschaftliche Publikation auf dem Gebiet seiner FachanwaltsbezeichnungDie Tätigkeit eines Fachanwalts für eine im Rahmen seines Fachanwaltsgebietes erscheinende juristische Fachzeitschrift als Autor zur Besprechung von höchstrichterlichen Urteilen ist als eine die Fortbildungspflicht erfüllende wissenschaftliche Publikation anzusehen (AGH Schleswig-Holstein 14.12.2005 - 2 AGH 9/05). Nach der Ansicht der Richter sind die wissenschaftliche Publikation und der Besuch von Fortbildungsveranstaltungen gleichwertige Alternativen. Kriterium für die Anerkennung als wissenschaftliche Publikation ist nach der Abgrenzung des BVerfG, ob es sich nach der Form und dem Inhalt um einen ernsthaften Versuch zur Ermittlung der Wahrheit oder der Belehrung handelt.Nicht ausreichend ist das Verfassen eines Mandantenrundschreibens oder einer Rezension von juristischer Literatur.
  • Teilnahme an anwaltlichen Fortbildungsveranstaltungen zu mindestens zehn ZeitstundenSeit dem 01.03.2010 ist auch die Teilnahme an einer Nichtpräsenzveranstaltung (Online-Fortbildung) anerkannt. Voraussetzung ist, dass die Möglichkeit der Interaktion des Referenten mit den Teilnehmern sowie der Teilnehmer untereinander besteht und der Nachweis der durchgängigen Teilnahme erbracht wird.
  • Durchführung einer anwaltlichen Fortbildungsveranstaltung als Dozent

Der BGH hat in einigen Entscheidungen Ausnahmen von der Verpflichtung zur jährlichen Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen anerkannt. So berechtigt die Krankheit eines Fachanwalts zur Abweichung von der jährlichen Pflicht. Daneben ist ein Fachanwalt nicht zur Teilnahme an Lehrgängen verpflichtet, wenn ihm der Lehrgangsinhalt schon bekannt ist.

2. Widerruf der Fachanwaltserlaubnis

Die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung kann gemäß § 43c Abs. 4 S. 2 BRAO bei Fehlen der vorgeschriebenen Fortbildung von der Rechtsanwaltskammer widerrufen werden. Es handelt sich dabei um eine Ermessensentscheidung.

Grundsätzlich reicht ein einmaliger Verstoß gegen die Fortbildungspflicht für einen Widerruf aus, die Rechtsprechung hat dies jedoch dann für unzulässig erklärt, wenn andere Umstände dabei nicht berücksichtigt werden:

Nach einem Urteil des BGH (BGH 02.04.2001 - AnwZ (B) 37/00) handelt es sich um einen fehlerhaften Ermessensgebrauch, wenn der Widerruf der Fachanwaltserlaubnis sich lediglich auf die fehlende Fortbildung bezieht und andere vorgetragene, ähnliche Umstände der Qualitätssicherung nicht berücksichtigt.

3. Fortbildungspflicht für angehende Fachanwälte

Sofern angehende Fachanwälte den Antrag auf Verleihung der Fachanwaltschaft nicht in dem Kalenderjahr stellen, in dem der Fachanwaltslehrgang begonnen hat, unterliegen sie gemäß § 4 Abs. 2 FAO ab diesem Jahr der Fortbildungspflicht nach Art und Umfang des § 15 FAO, wobei Lehrgangszeiten anzurechnen sind.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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