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Die Fachanwaltschaft ist eine gesetzlich vorgesehene Spezialisierung von Rechtsanwälten, allgemein Gebietsbezeichnung genannt.
Die Gebietsbezeichnungen sind auf bestimmte Fachgebiete begrenzt, sie werden jedoch laufend erweitert. Mit dem Stand November 2012 können Rechtsanwälte folgende Fachanwaltschaften erwerben:
Führen der Bezeichnung: Die Bezeichnung "Fachanwalt" wird nach einem Antrag des Rechtsanwalts und bei Vorliegen der Voraussetzungen durch die zuständige Rechtsanwaltskammer verliehen. Dem Antrag müssen die in § 6 FAO aufgeführten Nachweise beigefügt sein.
Die Zahl der von einem Rechtsanwalt geführten Fachanwaltstitel ist gemäß 43c BRAO auf drei begrenzt.
Die in § 5 FAO geregelte Dreijahresfrist zum Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen ist um die Zeiten der Mutterschaftsschutzfristen, der Inanspruchnahme einer Elternzeit sowie um Zeiten, in denen der Antragsteller wegen besonderer Härte in seiner anwaltlichen Tätigkeit eingeschränkt war, zu verlängern.
In der Gesetzesbegründung werden als Beispiele für die Härtefallregelung die Erbringung von Pflegeleistungen für nahe Angehörige und eine längerfristige schwere Erkrankung genannt.
Nach der Rechtsprechung erfasst die Härtefallregelung insofern nicht nur Fälle, in denen sich die Beeinträchtigung der anwaltlichen Tätigkeit auf einen abgegrenzten Zeitraum beschränkt und insoweit vorübergehender Natur ist. Auch die Pflege eines an einem Down-Syndrom erkrankten Kindes wird erfasst (BGH 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 9/11).
Die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung erfordert gemäß §§ 2 ff. FAO den Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und besonderer praktischer Erfahrungen.
Der Nachweis der theoretischen Kenntnisse erfordert die Teilnahme an einem mindestens 120 Zeitstunden dauernden anwaltsspezifischen Lehrgang zur Vorbereitung der Fachanwaltsprüfung sowie das erfolgreiche Bestehen der Abschlussprüfung. Der Fachlehrgang Steuerrecht muss zusätzlich mindestens 40 Stunden Buchhaltung und Bilanzwesen, der Fachlehrgang Insolvenzrecht 60 Stunden betriebswirtschaftliche Grundlagen enthalten.
Die für die jeweilige Fachanwaltsrichtung nachzuweisenden Fachkenntnisse sind in den §§ 8 - 14k FAO aufgeführt.
Zwischen Lehrgangsbeginn und Antragstellung sollen nicht mehr als vier Jahre liegen. Besitzt der Rechtsanwalt ohne den Besuch des Lehrgangs bereits Fachkenntnisse, so müssen diese dem in dem Fachlehrgang vermitteltem Wissen entsprechen.
Die Kenntnisse sind abschließend durch das Bestehen der drei schriftlichen Leistungskontrollen nachzuweisen.
Dabei ist der mit der Prüfung der Voraussetzungen für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung befasste Ausschuss der Rechtsanwaltskammer nicht berechtigt, die Rechtskenntnisse des Bewerbers anhand der vorgelegten Lehrgangsklausuren (und Arbeitsproben) selbst zu beurteilen und dabei erkannte Defizite etwa zum Anlass für ein Fachgespräch zu nehmen (BGH 21.07.2008 - AnwZ (B) 62/07).
Der Rechtsanwalt muss in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung ununterbrochen tätig gewesen sein (Ausnahme Mutterschaften, s.o.) und innerhalb dieser Zeit eine bestimmte Anzahl von Fällen teilweise gerichtlich, teilweise außergerichtlich bearbeitet haben (Fallbearbeitung). Die genaue Anzahl der vorzuweisenden Mandate ist für die einzelnen Fachgebiete in § 5 FAO aufgeführt.
Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung BGH 06.03.2006 - AnwZ (B) 36/05 folgende Grundsätze zur Anerkennung der Mandate aufgestellt:
Für die Anerkennung der Fälle ist es unerheblich, ob der Rechtsanwalt die Fälle ausschließlich als angestellter Rechtsanwalt bearbeitet hat (BGH 06.03.2006 - AnwZ (B) 36/05).
Nach einer Entscheidung des BGH (BGH 13.01.2003 - AnwZ (B) 25/02) sind für den Nachweis der praktischen Kenntnisse des Fachanwalts für Arbeitsrecht auch - neben den in freier anwaltlicher Tätigkeit erworbenen Fällen - die Fälle zu berücksichtigen, in denen der Rechtsanwalt als Syndikus eines Arbeitgeber- oder Unternehmerverbandes die arbeitsrechtliche Beratung und Prozessvertretung von Mitgliedern des Verbandes weisungsunabhängig durchgeführt hat.
Erforderlich ist aber immer eine persönliche Bearbeitung sowie die forensische Tätigkeit (BGH 25.10.2006 - AnwZ (B) 80/05).
Mit Fallbearbeitungen aus dem Bereich des Arbeitsförderungs- und des Sozialversicherungsrechts (§ 10 FAO) können die für den Erwerb der Fachanwaltsbezeichnung für das Fachgebiet Arbeitsrecht erforderlichen Fallbearbeitungen nur nachgewiesen werden, wenn sie einen inhaltlichen Bezug zum Arbeitsrecht haben, bei ihnen also auch arbeitsrechtliche Fragen eine Rolle spielen (BGH 25.02.2008 - AnwZ (B) 17/07).
Es sind mindestens fünf Fälle aus dem kollektiven Arbeitsrecht nachzuweisen. Dabei gelten gemäß § 5 FAO als Fälle des kollektiven Arbeitsrechts auch solche des Individualarbeitsrechts, in denen kollektives Arbeitsrecht eine nicht unerhebliche Rolle spielt. Ein Beschlussverfahren ist nicht erforderlich.
Die Rechtsprechung fordert, dass das kollektive Arbeitsrecht einen wesentlichen Anteil an der argumentativen Auseinandersetzung hat. Der wesentliche Anteil muss sich nicht auf den Umfang, sondern auf den Inhalt der Argumentation zu beziehen. Das kollektive Arbeitsrecht muss dabei für den Fall substanzielle Bedeutung haben. Nicht ausreichend ist es, wenn lediglich die mangelnde Anhörung des Betriebsrats gerügt wird (BGH 06.11.2000 - AnwZ (B) 75/99).
Ausreichend ist jedoch ein Rechtsstreit über die korrekte Eingruppierung des Arbeitnehmers oder gar die Erhebung der Eingruppierungsfeststellungsklage.
Daneben haben die Richter in dem Urteil BGH 06.03.2006 - AnwZ (B) 36/05 folgende Grundsätze zur Anerkennung als Fachanwalt für Steuerrecht aufgestellt:
Im Rahmen des Erwerbs des Fachanwalts für Insolvenzrecht kann die Fallbearbeitung weder durch eine Tätigkeit als "Verwalter hinter dem Verwalter" noch durch eine Tätigkeit als Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren ersetzt werden (BGH 16.04.2007 - AnwZ (B) 31/06).
Gemäß § 7 FAO hat der Antragsteller zum (abschließenden) Nachweis seiner besonderen theoretischen Kenntnisse oder der praktischen Erfahrungen mit dem Fachgebietsausschuss ein Fachgespräch zu führen. Von der Durchführung des Fachgesprächs kann abgesehen werden, wenn der Ausschuss der Ansicht ist, seine Stellungnahme bereits aufgrund der vorgelegten Unterlagen abgeben zu können.
Der BGH hat jedoch mit der Entscheidung BGH 07.03.2005 - AnwZ (B) 11/04 an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, dass das Fachgespräch nur eine ergänzende Beurteilungsgrundlage ist:
"Aufgrund der Funktion des Fachgesprächs, lediglich die bei der Prüfung der Nachweise nach § 6 FAO festgestellten Defizite auszugleichen, gilt die Begrenzung des Prüfungsstoffs im Fachgespräch auf die Bereiche, in denen der Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse und/oder praktischen Erfahrungen durch die vorgelegten Unterlagen nicht oder nicht voll gelungen ist und in denen der Fachausschuss deshalb diesbezüglichen Klärungsbedarf sieht."
Jeder Fachanwalt ist gemäß § 15 FAO zu einer jährlichen Fortbildung verpflichtet.
Mit dem Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erledigt sich auch die Befugnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung.
Die erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft führt nicht zum Wiederaufleben der erledigten Erlaubnis. Vielmehr muss der Rechtsanwalt die Erlaubnis nach dem dafür in der Fachanwaltsordnung vorgeschriebenen Verfahren neu beantragen (BGH 02.07.2012 - AnwZ (Brfg) 57/11).
FAO
§ 43c BRAO
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