JuraForum.de > Lexikon > F > Fabrikationsfehler
Produktfehler, der eine vertragliche oder deliktische Produkthaftung des Herstellers begründet.
Der Fabrikationsfehler ist dem Konstruktionsfehler zeitlich nachgelagert. Er entsteht erst bei der Herstellung, d.h. bei der ordnungsgemäßen und detailgetreuen Nachbildung des Produkts anhand der Konstruktion. Er besteht mithin nicht bei der gesamten Produktionsserie, sondern nur bei einzelnen Produkten.
Zu ihnen gehören sog. "Ausreißer", Fabrikationsfehler, die trotz aller zumutbaren Vorkehrungen unvermeidbar sind (Versicherungsrecht 1960 S. 855). Für sie wird mangels Verschulden nach Deliktsrecht nicht gehaftet (anders aber nach dem Produkthaftungsgesetz).
Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass der Produktionsprozess zu einem sicheren Produkt führt und dass keine Fertigungsfehler diese Sicherheit beeinträchtigen. Bereits das ausgewählte Verfahren muss auf Fehlerfreiheit zielen. Wenn aus technologischen Gründen oder wegen sich gelegentlich einschleichender menschlicher Unzulänglichkeiten Fehler nicht vollkommen ausgeschlossen werden können, muss der Hersteller eine Fertigungskontrolle vorsehen.
Welche Maßnahmen zu treffen sind, ist nach Produkt und Fertigungsverfahren verschieden (z.B. Sichtkontrolle, Funktionskontrolle, vollständige oder stichprobenweise Röntgendurchleuchtung von Schweißnähten, Ultraschallprüfungen, Laboruntersuchung von Proben usw.).
Der Hersteller muss ferner sicherstellen, dass die ihm zugelieferten Materialien und Produkte keine die Sicherheit beeinträchtigenden Mängel besitzen. Er hat die Fabrikationsverantwortung für das Endprodukt.
Um Fabrikationsfehler zu vermeiden, muss die Fertigungsanlage regelmäßig überprüft und an den Stand der Technik angepasst werden.
Nicht unerheblich ist hierbei z.B. auch die Schulung des Personals für die Bedienung der Fertigungsanlagen, um menschliches Versagen bei der Fabrikation der Produkte so gering wie möglich zu halten. Bei komplexen Produkten hat sich die Einrichtung umfassender Qualitätssicherungssysteme bewährt, bei denen die Zulieferer durch eine Qualitätssicherungsvereinbarung in das System mit einbezogen werden. Derartige Vereinbarungen sehen nicht nur vor, welches Material vom Zulieferer verwendet werden darf, sondern auch, welche Maßnahmen zu treffen sind, um den Fabrikationsprozess zu steuern und die Qualität sicherzustellen.
Gesetzgeber oder Rechtsprechung schreiben dem Hersteller nicht im Einzelnen vor, was zu tun ist, um Fehler zu verhindern, die die Sicherheit beeinträchtigen. Sie erwarten jedoch, dass der Hersteller durch angemessene Maßnahmen sicherstellt, dass auf den verschiedenen Fertigungsstufen die für ein sicheres Produkt notwendigen Verfahren und Kontrollen angewendet werden.
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