JuraForum.de > Lexikon > E > Eventualvorsatz
Mit Eventualvorsatz (andere Bezeichnung: bedingter Vorsatz) handelt derjenige, der es ernsthaft für möglich hält, den objektiven Tatbestand zu verwirklichen, dennoch handelt und die Folgen in Kauf nimmt. Der bedingt vorsätzlich handelnde Täter muss also drei Dinge tun:
1. Er muss die Tatbestandsverwirklichung als drohende Gefahr erkannt haben.
2. Er muss diese Gefahr ernst genommen haben.
3. Er muss sich mit dem Risiko der Tatbestandsverwirklichung abgefunden haben (vgl. BGH, JZ 1981, 35).
Auch andere Formulierungen finden sich in der Rechtsprechung, z.B. "Bedingt vorsätzlich handelt, wer es ernstlich für möglich hält, dass er einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht und die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt " (vgl. BGH 7, 363; 19, 101; BGH NStZ 1983, 365). Ähnlich die von Schönke-Schröder (Anm. 77 zu § 15 zu StGB-Komm., mit weiteren Nachweisen) vertretene Formel: "Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält und aus Gleichgültigkeit gegenüber dem geschützten Rechtsgut (!) den Erfolg in Kauf nimmt. Für die Anwendbarkeit der meisten Straf- und Bußnormen spielt es keine Rolle, ob der Täter mit direktem oder bedingtem Vorsatz handelt."
Eine (vorsätzliche) "falsche Namensangabe" (§ 111 OWiG) liegt vor, gleichgültig ob der Täter weiß, dass seine Auskunft falsch ist, oder ob er (nur) ernsthaft damit rechnet, dass seine Auskunft falsch sein könnte, er aber dennoch die (falsche) Auskunft gibt. Hingegen kann die eine oder andere Vorsatzart (bedingte oder unbedingte) für die Buß- und Strafzumessung bedeutsam sein.
In manchen Fällen genügt ein bloßer Eventualvorsatz nicht. Diese Fälle sind aus dem gesetzlichen Tatbestand herauszulesen: z.B. §§ 145d, 164, 187, 278 StGB ("wider besseres Wissen") und §§ 134, 145, 258 StGB ("wissentlich"), § 111 Abs. 1 OWiG (hinsichtlich der Angaben über seine Person).
§ 15 StGB
© "Eventualvorsatz" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.