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JuraForum.deLexikonEEuropol 

Europol

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Europol ist die Strafverfolgungsbehörde der Europäischen Union zur Bekämpfung bestimmter Formen der Schwerkriminalität mit dem Sitz in Den Haag.

Europol selbst beschäftigt ca. 620 Mitarbeiter. Dazu kommen um die 130 stationierte Verbindungsbeamte. Diese Verbindungsbeamten werden von den EU-Mitgliedstaaten und den Nicht-EU-Partnern zu Europol abgeordnet.

Europol ist eine der Agenturen der Europäischen Union.

2. Geschichte

Die Einrichtung einer gemeinsamen Polizeibehörde wurde mit dem Maastrichter Vertrag beschlossen. Die Behörde nahm zunächst als Europol-Drogenstelle (EDS) im Jahr 1994 den Dienst auf, ihre Zuständigkeit wurde dann auf weitere Gebiete organisierter Kriminalität ausgedehnt. Am 1. Juli 1999 nahm Europol im niederländischen Den Haag schließlich seine Tätigkeiten im vollen Umfang auf.

Juni 1991Initiative Deutschland im Europäischen Rat
Dezember 1991Beschluss auf dem EU-Gipfel in Maastricht, Europol in Form einer Zusammenarbeit auf Regierungsebene zu errichten
Juli 1995Unterzeichnung des Europol-Übereinkommens durch die 15 EU-Mitgliedstaaten
Dezember 1997Ratifizierung des Europol-Übereinkommens durch den Deutschen Bundestag
Oktober 1998In-Kraft-Treten des Europol-Übereinkommens
Juli 1999Aufnahme der Tätigkeit von Europol

3. Aufgaben

Europol-Beamte sind nicht befugt, Festnahmen vorzunehmen. Europols Aufgabe ist es, die Kollegen bei den Strafverfolgungsbehörden durch die Sammlung, Analyse und Weitergabe von Informationen und die Koordinierung von Einsätzen zu unterstützen.

Die Schwerpunkte dieser Behörde liegen auf

  • der Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus,
  • der Bekämpfung des illegalen Drogenhandels,
  • der Bekämpfung des Menschenhandels,
  • der Bekämpfung von Schleuserorganisationen,
  • der Bekämpfung des illegalen Handels mit spaltbarem Material,
  • der Bekämpfung des illegalen Kraftfahrzeughandels,
  • der Bekämpfung der Fälschung des Euro,
  • der Bekämpfung der Geldwäsche im Zusammenhang mit der internationalen organisierten Kriminalität.

Kapital-, Vermögens- und Umweltdelikte fallen in den Zuständigkeitsbereich von Europol, ebenso wie der illegale Handel mit Organen, die Computerkriminalität sowie der illegale Handel mit Hormonen oder bedrohten Tier- und Pflanzenarten.

4. Zuständigkeit

Europol ist zuständig, wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten betroffen sind und Anhaltspunkte für organisierte Kriminalität vorliegen. Die Zuständigkeit kann auch auf andere Formen organisierter Kriminalität ausgedehnt werden. Die Vergabe des Mandats erfolgt in Übereinstimmung mit dem Europol-Übereinkommen und durch einstimmigen Beschluss des Europäischen Rats.

5. Arbeitsweise

Europol sammelt und bündelt personenbezogene Daten bezüglich organisierter Kriminalität im Europol-Computersystem (TECS), das aus drei Komponenten besteht:

  • Informationssystem
  • Analysesystem
  • Indexsystem

Europol bezieht außerdem Daten von Drittstaaten oder Drittstellen wie z.B. Interpol, die in das Informationssystem eingepflegt werden. Auf diese Daten können die nationalen Stellen der Mitgliedstaaten zugreifen.

Verbindungsbeamte (Europol-Liasion-Officer) sorgen für die Beschleunigung des Informationsaustausches zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten. Weiterhin wirken sie auch als Informationsmittler im Rahmen von Analyseprojekten mit. Deutschland stellt derzeit fünf Verbindungsbeamte.

6. Zuständige Behörden

Gemäß Art. 2 Abs. 4 Europol-Übereinkommen sind zuständige Behörden im Sinne des Übereinkommens alle in den Mitgliedstaaten bestehenden öffentlichen Stellen, soweit sie nach nationalem Recht für die Verhütung und die Bekämpfung von Straftaten zuständig sind.

7. Nationale Stelle

Im Rahmen der Kooperation mit Europol sind von den EU-Mitgliedstaaten nationale Stellen einzurichten, die für den Informationsfluss zwischen Europol und der Länderpolizei sowie den Zoll- und Grenzbehörden sorgen. In Deutschland ist hierfür das Bundeskriminalamt zuständig.

Gemäß Art. 4 Abs. 2 Europol-Übereinkommen ist die nationale Stelle die einzige Verbindungsstelle zwischen Europol und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.

8. Berechtigung zum Zugriff auf das Informationssystem

In Art. 9 Europol-Übereinkommen ist geregelt, wer berechtigterweise Zugriff auf das Informationssystem hat:

  • Die nationalen Stellen, die Verbindungsbeamten, der Direktor und die stellvertretenden Direktoren sowie die dazu ordnungsgemäß ermächtigten Europol-Bediensteten sind befugt, unmittelbar Daten in das Informationssystem einzugeben und aus diesem abzurufen.
  • Neben den in Absatz 1 genannten nationalen Stellen und Personen können auch hierfür von den Mitgliedstaaten bezeichnete zuständige Behörden das Europol-Informationssystem abfragen. Jedoch wird im Ergebnis der Abfrage nur angegeben, ob die gewünschten Daten im Europol-Informationssystem verfügbar sind. Weitere Informationen können sodann über die nationale Europol-Stelle eingeholt werden.Die nach dieser Vorschrift zuständigen Behörden sind gemäß § 1 Europol-AbfrageV:
    • die im Anhang der Europol-AbfrageV aufgeführten Staatsanwaltschaften
    • die Behörden des Zollfahndungsdienstes
    • die Behörden der Bundespolizei

9. Kontaktadresse

Europol
Raamweg 47
PO Box 90850
NL-2509 LW Den Haag
Tel. +31 70 302 5 302
Fax. +31 70 345 5 896
info@europol.eu.int
https://www.europol.europa.eu/

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