JuraForum.de > Lexikon > E > Europäisches Verfahren geringfügige Forderungen
Die EU-Verordnung VO 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen ist am 1. August 2007 in Kraft getreten. Sie gilt in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks.
Mit dem europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen sollen Streitigkeiten mit geringem Streitwert in grenzüberschreitenden Fällen vereinfacht und beschleunigt und die Kosten verringert werden.
Gemäß Art. 2 VO 861/2007 erstreckt sich der Anwendungsbereich auf grenzüberschreitende Rechtssachen in Zivil- und Handelssachen, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt, wenn der Streitwert der Klage ohne Zinsen, Kosten und Auslagen zum Zeitpunkt des Eingangs beim zuständigen Gericht 2.000,00 EUR nicht überschreitet.
Nicht erfasst werden insbesondere Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sowie Streitigkeiten aufgrund Amtshaftung.
Die Definition der grenzüberschreitenden Streitigkeit entspricht der Europäischen Mahnverfahren-Verordnung: Danach liegt ein grenzüberschreitender Sachverhalt vor, wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des angerufenen Gerichts hat. Solange sich das Gericht und eine der Parteien in unterschiedlichen Mitgliedstaaten der Europäischen Union befinden, kann die weitere Partei auch in einem Drittstaat ansässig sein.
Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen steht den Rechtsuchenden als Alternative zu den nationalen Verfahren der Mitgliedstaaten zur Verfügung. Im sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung hat der Kläger daher die Wahl zwischen dem Verfahren nach dieser Verordnung und dem innerstaatlichen Zivilverfahren. Beschreitet er das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung unmittelbar.
Mit dieser Verordnung ist es zudem einfacher, die Anerkennung und Vollstreckung eines Urteils zu erwirken, das im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen in einem anderen Mitgliedstaat ergangen ist.
Ist ein Rechtsbereich in der VO 861/2007 nicht geregelt, gilt gemäß Art. 19 VO 861/2007 das Verfahrensrecht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren durchgeführt wird. Dies gilt auch für das Rechtsmittelrecht.
Mit dem am 01.01.2009 in Kraft getretenen "Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung" wurden die für Deutschland geltenden Durchführungsvorschriften in den §§ 1097 bis 1109 ZPO geregelt.
Im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen besteht kein Anwaltszwang. Zur Einleitung des Verfahrens muss gemäß § 1097 ZPO der Kläger das in Anhang I der Verordnung aufgeführte Formblatt A verwenden. Das Formular ist in allen Amtssprachen der Europäischen Union erhältlich.
Art. 6 Abs. 3 VO 861/2007 räumt einer Partei zu ihrem Schutz die Möglichkeit ein, die Annahme eines Schriftstückes zu verweigern, wenn es nicht in einer ihr verständlichen oder am Ort der Zustellung gängigen Sprache abgefasst ist. Die Zustellung ist dann unwirksam. Die Frist zur Verweigerung der Annahme beläuft sich gemäß § 1098 ZPO auf eine Woche, beginnend mit der Zustellung des Schriftstücks.
Gemäß Art. 5 Abs. 6 und 7 VO 861/2007 gelten für die Erhebung und das Verfahren der Widerklage die Bestimmungen über die Klage entsprechend.
Der Begriff der Widerklage ist ausweislich des Erwägungsgrunds 16 der VO 861/2007 im Sinne des Artikels 6 Nr. 3 der VO 44/2001 zu verstehen und setzt einen Ursprung in demselben Vertrag oder Lebenssachverhalt wie die Klage voraus. Zudem muss die Widerklage vom Anwendungsbereich der Verordnung erfasst sein.
Nach diesen Vorgaben unzulässige Widerklagen sind gemäß § 1099 ZPO durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen.
Ein Termin zur mündlichen Verhandlung kann gemäß Art. 8 VO 861/2007 mittels Videokonferenz oder anderer Mittel der Kommunikationstechnologie durchgeführt werden. Die Anwendung solcher technischer Medien steht unter dem Vorbehalt ihrer tatsächlichen Verfügbarkeit und, wie in Erwägungsgrund 20 klargestellt, abweichender innerstaatlicher Regelungen.
Als Durchführungsvorschrift zu Art. 8 VO 861/2007 ermöglicht es § 1100 ZPO den Parteien bzw. ihren Vertretern, sich während der mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort als dem des erkennenden Gerichts aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen, insbesondere rechtswirksame Anträge zu stellen.
Gemäß § 1100 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 128a Abs. 1 Satz 2 ZPO wird die Verhandlung per Videokonferenz, also durch Übertragung von Bild und Ton, an den Ort, an dem sich die Parteien bzw. ihre Vertreter aufhalten, und zeitgleich in das Sitzungszimmer gesendet.
§ 1100 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 128a Abs. 3 ZPO schließt die Möglichkeit einer Aufzeichnung der Übertragung aus und ordnet zugleich die Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Verhandlung per Videokonferenz an.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Bild- und Tonübertragung nach § 1100 ZPO erfordert weder einen Antrag noch das Einverständnis der Parteien.
Nach Art. 9 Abs. 1 VO 861/2007 bestimmt das Gericht die Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme, die im Rahmen der für die Zulässigkeit von Beweisen geltenden Bestimmungen erforderlich sind. Der Richter kann demnach die Beweisaufnahme nach freiem Ermessen bestimmen, solange er etwaige für die Zulässigkeit von Beweisen geltende Vorschriften beachtet.
Derartige Zulässigkeitseinschränkungen sind in Art. 9 Abs. 2 und 3 VO 861/2007 geregelt:
§ 1101 Abs. 2 ZPO ermöglicht ohne Zustimmung der Parteien eine Beweisaufnahme im Wege der Videokonferenz.
Das Verfahren wird grundsätzlich schriftlich durchgeführt. Eine Schriftsatzfrist, die dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, ist nicht zu bestimmen. Gemäß Art. 7 Abs. 2 und 3 VO 861/2007 muss das Gericht binnen 30 Tagen ab Entscheidungsreife seine Entscheidung erlassen. Innerhalb dieser Frist kann das Urteil zu jedem beliebigen Zeitpunkt ergehen. Einer Verkündung bedarf es nicht. Das gilt auch, sofern ausnahmsweise mündlich verhandelt wurde.
Gleichwohl ist es dem Gericht freigestellt, ob es den Erlass durch die Übergabe des Urteils an die Geschäftsstelle oder durch Verkündung bewirkt. § 1102 Abs. 2 ZPO stellt dies fest und enthält zugleich die Anordnung, dass das Urteil an Verkündungs Statt zuzustellen ist, um Wirksamkeit zu erlangen.
Die Säumnis einer Partei ist in Art. 7 Abs. 3 VO 861/2007 geregelt. Erwidert eine Partei nicht binnen der dafür vorgesehenen Frist von 30 Tagen auf die Klage bzw. die Widerklage, hat das Gericht ein Urteil nach Lage der Akten zu erlassen.
Keine ausdrückliche allgemeine Regelung enthält die Verordnung jedoch für den Fall, dass eine Partei eine andere ihr gesetzte Schriftsatzfrist ungenutzt verstreichen lässt oder nicht zu einer ausnahmsweise anberaumten mündlichen Verhandlung erscheint. § 1103 ZPO ordnet insofern ergänzend an, dass auch in diesen Fällen eine Entscheidung nach Aktenlage zu erlassen ist.
Einen besonderen Rechtsbehelf enthält Art. 18 VO 861/2007 für den Fall, dass der Beklagte ohne sein Verschulden gehindert war, rechtzeitig auf die Klage zu erwidern, und infolgedessen gemäß Art. 7 Abs. 3 VO 861/2007 ein Urteil gegen ihn ergangen ist. In diesem Fall kann der Beklagte eine Überprüfung des Urteils vor dem zuständigen Gericht des Ursprungsmitgliedstaates beantragen. Der Antrag hat keinen Devolutiveffekt. § 1104 ZPO ist Durchführungsnorm für die innerstaatliche Ausführung dieser Urteilsüberprüfung.
Bejaht das Gericht die Voraussetzungen des Art. 18 VO 861/2007, hilft es dem Antrag ab, indem es das Verfahren in der Lage fortführt, in der es sich vor Erlass des Urteils befunden hat. Hat die vom Beklagten beantragte Überprüfung der Entscheidung in der Sache Erfolg, ist das Urteil nichtig. Diese Rechtsfolge tritt von Gesetzes wegen ein; einer Aufhebung des Urteils bedarf es nicht.
Zum Schutz des Beklagten vor unrechtmäßigen Maßnahmen aus dem unwirksamen Titel sieht § 1104 ZPO vor, dass das Gericht auf seinen Antrag die Nichtigkeit durch deklaratorischen Beschluss auszusprechen hat. Da die Entscheidung in der Regel eilbedürftig sein wird, genügt für die Darlegung der tatsächlichen Voraussetzungen eine Glaubhaftmachung.
Ein in dem Europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen innerstaatlich ergangenes Urteil hat die gleichen Wirkungen wie ein anderer in Deutschland erlassener Titel und wird wie dieser vollstreckt.
Rechtsgrundlage der Zwangsvollstreckung im Inland aus Titeln, die in Deutschland erlassen wurden, ist Art. 15 VO 861/2007. Gemäß Art. 19 VO 861/2007 findet ergänzend die Zivilprozessordnung Anwendung.
Nach der europäischen Vorgabe ist die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht ausdrücklich anzuordnen. Insofern ergänzt § 1105 Abs. 1 ZPO das europäische Recht und ordnet die Erklärung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ausdrücklich an.
Voraussetzung einer Zwangsvollstreckung aus einem in Deutschland ergangenen Urteil in einem anderen EU-Mitgliedstaat ist allein die Bestätigung als im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangener Titel. Die Bestätigung wird von dem Gericht des Ursprungsmitgliedstaates auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers ausgestellt. § 1106 ZPO enthält eine Durchführungsvorschrift für diese Bestätigung.
Ein in einem anderen Mitgliedstaat ergangener Titel wird anerkannt und vollstreckt, ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann. § 1107 ZPO stellt klar, dass eine Bestätigung die innerstaatliche Vollstreckungsklausel ersetzt.
Für die Vollstreckung gelten im Übrigen die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung im Inland.
§§ 1097 bis 1109 ZPO
VO 861/2007
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