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Europäisches Parlament

Lexikon


Erklärung

1. Europäisches Parlament

Das Europäische Parlament (EP) ist eines der Organe der Europäischen Union. Alle fünf Jahre werden die Abgeordneten im Rahmen der Europawahlen neu gewählt.

Rechtsgrundlagen sind Art. 14 EUV sowie die Art. 223 - 234 AEUV.

Das Parlament hat sein Generalsekretariat in Luxemburg, Plenarsitzungen finden in Straßburg, Ausschussberatungen in Brüssel statt.

Das Europäische Parlament hat folgende Aufgaben und Rechte:

2. Mitglieder

Das Europäische Parlament setzt sich gemäß Art. 14 Abs. 2 EUV aus Vertretern der Unionsbürger zusammen. Ihre Anzahl darf 750 nicht überschreiten, zuzüglich des Präsidenten.

Die Bürgerinnen und Bürger sind im Europäischen Parlament degressiv proportional, mindestens jedoch mit sechs Mitgliedern je Mitgliedstaat vertreten. Kein Mitgliedstaat erhält mehr als 96 Sitze.

Die 7. Wahlen zum Europäischen Parlament wurden im Juni 2009 durchgeführt.

3. Politische Rechte

4. Kontrollrechte

Die stärksten Kontrollrechte hat das Europäisches Parlament gegenüber der Europäischen Kommission: Eine neue Kommission und ihr Präsident können von den Regierungen der EU-Staaten erst nach Zustimmung des Europäischen Parlaments ernannt werden. Das Parlament kann darüber hinaus die Kommission im Ganzen (also nicht einzelne Mitglieder) durch Misstrauensvotum zum Rücktritt zwingen.

Zudem hat das Europäische Parlament das Recht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, der Hinweise auf Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht prüft. Das Parlament hat außerdem einen Europäischen Bürgerbeauftragten gewählt, der sich um Beschwerden der Unionsbürger über Missstände in der europäischen Verwaltung kümmert.

5. Haushaltsrechte

In der EU bilden Parlament und Rat gemeinsam die Haushaltsbehörde:

Das Europäische Parlament entscheidet über Ausgaben, die sich nicht aus Vertragsverpflichtungen ergeben ("nichtobligatorische Ausgaben"). Sie machen etwa die Hälfte der Ausgaben aus und sind für die Weiterentwicklung der EU besonders wichtig, insbesondere die Sozial- und Regionalpolitik, Forschung, Umwelt, nicht aber die Agrarpolitiken. Das Europäische Parlament kann außerdem den Haushaltsplan insgesamt ablehnen. Das tat es z.B. 1979 und forderte eine Verringerung der Agrarausgaben. In der Folgezeit sank der Anteil der Agrarkosten am Haushalt von ca. 70 % auf unter 50 %.

Mit dem am 01.12.2009 in Kraft getretenen Vertrag von Lissabon erhielt das Europäische Parlament mehr Befugnisse bei der Genehmigung des Haushalts.

6. Beratungsrechte

Es besteht eine Mitwirkung in Anhörungsverfahren.

7. Legislativrechte

Das Europäische Parlament hat in den meisten Fällen der EU-Gesetzgebung ein unmittelbares Mitwirkungsrecht, in wichtigen Politikfeldern sogar gleichberechtigt mit dem Ministerrat ein Mitentscheidungsrecht, z.B. bei Rechtsakten in den Bereichen Binnenmarkt, Kultur, Bildung, Gesundheit, Forschung und Umwelt.

Mit dem Vertrag von Lissabon wurde das Europäische Parlament gleichberechtigter Gesetzgeber der Europäischen Union.

Verfahren, bei denen sowohl der Rat als auch das Europäische Parlament mitentscheiden, werden als "ordentliche Gesetzgebungsverfahren" bezeichnet. Sie wurden auf weitere Politikbereiche wie Freiheit, Sicherheit und Justiz ausgedehnt.

8. Rechte in den Außenbeziehungen

Völkerrechtliche Verträge der EU, wie Beitrittsbeschlüsse und Assoziierungsabkommen, können nur in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament zugestimmt hat. Das Europäische Parlament ist auch an der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) beteiligt. Es muss zu Fragen der GASP gehört werden. Der Ratsvorsitz hat darauf zu achten, dass Stellungnahmen des Europäischen Parlaments gebührend berücksichtigt werden.

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