JuraForum.de > Lexikon > E > Europäischer Rechtsanwalt
Die Voraussetzungen einer Tätigkeit von Rechtsanwälten aus den Staaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums sowie der Schweiz in Deutschland sind in dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) geregelt.
Voraussetzungen der Berufsausübung sind, dass der Rechtsanwalt
Über den Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer entscheidet die Rechtsanwaltskammer.
Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt hat der Rechtsanwaltskammer jährlich eine Bescheinigung der im Herkunftstaat zuständigen Stelle über seine Zugehörigkeit zum Rechtsanwaltsberuf vorzulegen.
Lautet die heimische Berufsbezeichnung ebenfalls "Rechtsanwalt" (z.B. Österreich), so ist zur Vermeidung einer Verwechslung auch die Berufsorganisation seines Heimatlandes anzugeben.
Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt hat eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 51 BRAO vorzuweisen, es sei denn er kann nachweisen, dass er in seinem Herkunftsland eine gleichwertige Versicherung abgeschlossen hat. Diese Bescheinigung ist der Rechtsanwaltskammer ebenfalls jährlich vorzulegen.
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann auf drei Wegen erreicht werden:
Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt ist vom dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt zu unterscheiden. Dieser möchte nur vorübergehend in Deutschland tätig werden.
Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt hat die Stellung eines Rechtsanwalts und darf in Berufungssachen vor den Oberlandesgerichten auftreten, sofern er nicht schon im ersten Rechtszug Prozessbevollmächtigter war.
Die Postulationsfähigkeit dieses europäischen Rechtsanwalts ist insoweit eingeschränkt, als dass er in gerichtlichen und behördlichen Verfahren nur im Einvernehmen mit einem deutschen Rechtsanwalt handeln kann. Das Einvernehmen ist durch eine schriftliche Bescheinigung gegenüber der Behörde oder dem Gericht nachzuweisen.
Die Aufsicht wird von den Rechtsanwaltskammern durchgeführt. Jedes Land der EU ist durch eine enumerative Aufzählung in § 32 Abs. 4 EuRAG einer Rechtsanwaltskammer zugeordnet.
Der europäische Rechtsanwalt unterliegt den CCBE-Standesregeln.
Die praktische Bedeutung des Europäischen Rechtsanwalts ist derzeit weiterhin gering: Zum 01.01.2010 waren in Deutschland nur 351 ausländische Anwälte tätig.
Die Richtlinie 2005/36 über die Berufsqualifikationen in der EU erfasst nicht die Anerkennung der Berechtigung zur Berufsausübung von Rechtsanwälten. Hintergrund ist, dass es sich nicht um die Anerkennung der Berufsqualifikation handelt, sondern um die Berechtigung zur Berufsausübung. Diese ist durch eine gesonderte Richtlinie geregelt, die in Deutschland durch das EuRAG in nationales Recht umgesetzt wurde.
Absolventen eines juristischen Studiengangs aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums sowie der Schweiz können bei Vorliegen der Voraussetzungen ebenfalls die deutsche Referendarsausbildung absolvieren, siehe Juristenausbildung.
EuRAG
Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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