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JuraForum.deLexikonEEuropäischer Rechtsanwalt 

Europäischer Rechtsanwalt

Lexikon


Erklärung

1. Europäischer Rechtsanwalt

Die Voraussetzungen einer Tätigkeit von Rechtsanwälten aus den Staaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums sowie der Schweiz in Deutschland sind in dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) geregelt.

Voraussetzungen der Berufsausübung sind, dass der Rechtsanwalt

  • unter der Berufsbezeichnung seines Herkunftslandes auftritt,
  • in der deutschen Rechtsanwaltskammer eingetragen ist und
  • bei der zuständigen Stelle des Herkunftstaates als europäischer Rechtsanwalt eingetragen ist.

Über den Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer entscheidet die Rechtsanwaltskammer.

Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt hat der Rechtsanwaltskammer jährlich eine Bescheinigung der im Herkunftstaat zuständigen Stelle über seine Zugehörigkeit zum Rechtsanwaltsberuf vorzulegen.

Lautet die heimische Berufsbezeichnung ebenfalls "Rechtsanwalt" (z.B. Österreich), so ist zur Vermeidung einer Verwechslung auch die Berufsorganisation seines Heimatlandes anzugeben.

Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt hat eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 51 BRAO vorzuweisen, es sei denn er kann nachweisen, dass er in seinem Herkunftsland eine gleichwertige Versicherung abgeschlossen hat. Diese Bescheinigung ist der Rechtsanwaltskammer ebenfalls jährlich vorzulegen.

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann auf drei Wegen erreicht werden:

1)
War der niedergelassene europäische Rechtsanwalt mindestens drei Jahre in Deutschland auf dem Gebiet des deutschen und europäischen Rechts tätig, wird er zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Tätigkeit muss ununterbrochen ausgeübt worden sein bzw. darf nur aufgrund von Ereignissen des täglichen Lebens (Krankheit, Urlaub) bis zu einer Dauer von drei Wochen unterbrochen worden sein. Bei Unterbrechungen, die diesen Zeitraum überschreiten, entscheidet die Rechtsanwaltskammer im Einzelfall. Die Tätigkeit ist gemäß der in § 12 EuRAG dargelegten Anforderungen nachzuweisen.
2)
War der niedergelassene europäische Rechtsanwalt während seiner mindestens dreijährigen Tätigkeit in Deutschland nur für kürzere Zeit im deutschen Recht tätig, erfolgt die Zulassung durch Einzelfallentscheidung der Rechtsanwaltskammer. Der Anwalt muss die in § 14 EuRAG geforderten Nachweise erbringen. In die Entscheidung einbezogen werden auch Fortbildungsveranstaltungen, die der Anwalt besucht hat. Zusätzlich wird der Kenntnisstand des Anwalts in einem Gespräch überprüft.
3)
Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der EU, der die Berechtigung zur Ausübung einer europäischen Rechtsanwaltstätigkeit erworben hat, kann bei den Justizprüfungsämtern der Länder eine sogenannte Eignungsprüfung ablegen. Mit dem erfolgreichem Bestehen der Prüfung, die wiederholt werden kann, ist der Jurist berechtigt, zur deutschen Rechtsanwaltschaft zugelassen zu werden.Rechtsgrundlage der Eignungsprüfung ist die Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.Gemäß § 17 S. 3 EuRAG entfällt die Eignungsprüfung, wenn der Antragsteller während seiner Berufserfahrung Kenntnisse erworben hat, die für die Berufsausübung in Deutschland erforderlich sind.Zuständig zur Entscheidung über den Erlass von Prüfungsleistungen bzw. der ganzen Prüfung ist das Prüfungsamt für die Zweite Juristische Staatsprüfung.

2. Dienstleistender europäischer Rechtsanwalt

Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt ist vom dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt zu unterscheiden. Dieser möchte nur vorübergehend in Deutschland tätig werden.

Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt hat die Stellung eines Rechtsanwalts und darf in Berufungssachen vor den Oberlandesgerichten auftreten, sofern er nicht schon im ersten Rechtszug Prozessbevollmächtigter war.

Die Postulationsfähigkeit dieses europäischen Rechtsanwalts ist insoweit eingeschränkt, als dass er in gerichtlichen und behördlichen Verfahren nur im Einvernehmen mit einem deutschen Rechtsanwalt handeln kann. Das Einvernehmen ist durch eine schriftliche Bescheinigung gegenüber der Behörde oder dem Gericht nachzuweisen.

Die Aufsicht wird von den Rechtsanwaltskammern durchgeführt. Jedes Land der EU ist durch eine enumerative Aufzählung in § 32 Abs. 4 EuRAG einer Rechtsanwaltskammer zugeordnet.

Der europäische Rechtsanwalt unterliegt den CCBE-Standesregeln.

Die praktische Bedeutung des Europäischen Rechtsanwalts ist derzeit weiterhin gering: Zum 01.01.2010 waren in Deutschland nur 351 ausländische Anwälte tätig.

3. Anerkennung von Berufsqualifikationen

Die Richtlinie 2005/36 über die Berufsqualifikationen in der EU erfasst nicht die Anerkennung der Berechtigung zur Berufsausübung von Rechtsanwälten. Hintergrund ist, dass es sich nicht um die Anerkennung der Berufsqualifikation handelt, sondern um die Berechtigung zur Berufsausübung. Diese ist durch eine gesonderte Richtlinie geregelt, die in Deutschland durch das EuRAG in nationales Recht umgesetzt wurde.

4. Zulassung zum Referendardienst

Absolventen eines juristischen Studiengangs aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums sowie der Schweiz können bei Vorliegen der Voraussetzungen ebenfalls die deutsche Referendarsausbildung absolvieren, siehe Juristenausbildung.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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