JuraForum.de > Lexikon > E > Europäischer Haftbefehl
Mit dem Rahmenbeschluss BS 2002/584 wurde die Grundlage für einen gemeinsamen europäischen Haftbefehl gelegt.
Die Europäische Union soll zu einem Raum der Freiheit, Sicherheit und des Rechts zusammenwachsen. Aus diesem Grund sollte das vormalige komplizierte und langsame System von Auslieferungen vereinfacht werden, indem die gesamte politische und administrative Phase durch ein Gerichtsverfahren ersetzt wird.
Ziel ist es, strafrechtlich justizielle Entscheidungen gegenseitig anzuerkennen, sowohl in der Phase vor, als auch nach der Urteilsverkündung.
Ein Europäischer Haftbefehl kann bei Handlungen erlassen werden, die nach den Rechtsvorschriften des Ausstellungsmitgliedstaats mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht sind, oder im Falle einer Verurteilung zu einer Strafe oder der Anordnung einer Maßregel der Sicherung, deren Maß mindestens vier Monate beträgt.
Der Europäische Haftbefehl tritt an die Stelle aller europäischen Auslieferungsabkommen. Ein in einem Mitgliedsstaat ausgestellter Haftbefehl kann in jedem anderen Mitgliedsstaat vollstreckt werden.
Die EU-Staaten haben sich auf einen Straftatenkatalog geeinigt, auf die die Bestimmungen des europäischen Haftbefehls angewandt werden, d.h. die Begehung bzw. der Verdacht der Begehung eines der folgenden Delikte kann den Erlass eines Europäischen Haftbefehls auslösen. Für alle übrigen Straftaten gelten die bisherigen Verfahrensweisen.
Eine Übergabe aufgrund eines Europäischen Haftbefehls erfolgt bei folgenden Straftaten:
Die Internationale Strafhilfe ist in Deutschland in dem Gesetz über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) geregelt. Die Grundsätze des Europäischen Haftbefehls sind im achten und neunten Teil des IRG eingearbeitet.
Das Bundesverfassungsgericht hatte in dem Urteil BVerfG 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04 die gesetzlichen Grundlagen des Europäischen Haftbefehls in Deutschland für nichtig erklärt. Begründet wurde die Entscheidung damit, der Gesetzgeber habe den in dem Rahmenbeschluss des Rates über den Europäischen Haftbefehl ermöglichten Gestaltungsspielraum für die grundrechtsschonende Umsetzung nicht ausgeschöpft. Insbesondere fehle die Möglichkeit, die Auslieferungsbewilligung durch eine richterliche Entscheidung überprüfen zu lassen. Dadurch sei insbesondere das in Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG normierte Grundrecht auf Auslieferungsfreiheit verletzt.
Die entsprechenden Vorschriften des IRG wurden daraufhin geändert und sind im August 2006 in Kraft getreten. Es gilt daher folgende Rechtslage:
Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Auslieferung unterliegt einem zweistufigen Verfahren: Es wird zwischen dem Zulässigkeits- und dem Bewilligungsverfahren unterschieden:
Siehe Auslieferung - Deutsche Staatsangehörige.
Gemäß § 41 IRG kann die Auslieferung auf Ersuchen der zuständigen Stelle des ausländischen Staates ohne Durchführung des förmlichen Auslieferungsverfahrens bewilligt werden, wenn sich der Verfolgte nach einer in dem richterlichen Protokoll aufzunehmenden Belehrung einverstanden erklärt. Das vereinfachte Verfahren ist danach bei Vorliegen der Voraussetzungen auch auf Deutsche anwendbar.
2002/584/JI: Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten
IRG
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