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Europäischer Haftbefehl

Lexikon


Erklärung

1. Ziel

Mit dem Rahmenbeschluss BS 2002/584 wurde die Grundlage für einen gemeinsamen europäischen Haftbefehl gelegt.

Die Europäische Union soll zu einem Raum der Freiheit, Sicherheit und des Rechts zusammenwachsen. Aus diesem Grund sollte das vormalige komplizierte und langsame System von Auslieferungen vereinfacht werden, indem die gesamte politische und administrative Phase durch ein Gerichtsverfahren ersetzt wird.

Ziel ist es, strafrechtlich justizielle Entscheidungen gegenseitig anzuerkennen, sowohl in der Phase vor, als auch nach der Urteilsverkündung.

2. Anwendung

Ein Europäischer Haftbefehl kann bei Handlungen erlassen werden, die nach den Rechtsvorschriften des Ausstellungsmitgliedstaats mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht sind, oder im Falle einer Verurteilung zu einer Strafe oder der Anordnung einer Maßregel der Sicherung, deren Maß mindestens vier Monate beträgt.

Der Europäische Haftbefehl tritt an die Stelle aller europäischen Auslieferungsabkommen. Ein in einem Mitgliedsstaat ausgestellter Haftbefehl kann in jedem anderen Mitgliedsstaat vollstreckt werden.

3. Straftatenkatalog

Die EU-Staaten haben sich auf einen Straftatenkatalog geeinigt, auf die die Bestimmungen des europäischen Haftbefehls angewandt werden, d.h. die Begehung bzw. der Verdacht der Begehung eines der folgenden Delikte kann den Erlass eines Europäischen Haftbefehls auslösen. Für alle übrigen Straftaten gelten die bisherigen Verfahrensweisen.

Eine Übergabe aufgrund eines Europäischen Haftbefehls erfolgt bei folgenden Straftaten:

4. Umsetzung in Deutschland

4.1 Allgemein

Die Internationale Strafhilfe ist in Deutschland in dem Gesetz über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) geregelt. Die Grundsätze des Europäischen Haftbefehls sind im achten und neunten Teil des IRG eingearbeitet.

Das Bundesverfassungsgericht hatte in dem Urteil BVerfG 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04 die gesetzlichen Grundlagen des Europäischen Haftbefehls in Deutschland für nichtig erklärt. Begründet wurde die Entscheidung damit, der Gesetzgeber habe den in dem Rahmenbeschluss des Rates über den Europäischen Haftbefehl ermöglichten Gestaltungsspielraum für die grundrechtsschonende Umsetzung nicht ausgeschöpft. Insbesondere fehle die Möglichkeit, die Auslieferungsbewilligung durch eine richterliche Entscheidung überprüfen zu lassen. Dadurch sei insbesondere das in Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG normierte Grundrecht auf Auslieferungsfreiheit verletzt.

Die entsprechenden Vorschriften des IRG wurden daraufhin geändert und sind im August 2006 in Kraft getreten. Es gilt daher folgende Rechtslage:

4.2 Rechtmäßigkeit der Auslieferung

Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Auslieferung unterliegt einem zweistufigen Verfahren: Es wird zwischen dem Zulässigkeits- und dem Bewilligungsverfahren unterschieden:

1.
Zulässigkeitsverfahren:Nach dem Auslieferungsantrag beantragt gemäß § 29 IRG die bei dem Oberlandesgericht angesiedelte Staatsanwaltschaft die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Auslieferung. Der Verfolgte ist zuvor anzuhören.Das Oberlandesgericht kann den Verfolgten vernehmen sowie eine mündliche Verhandlung durchführen (§ 30 f. IRG).Nach einer positiven Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Auslieferung erfolgte gemäß § 12 IRG die Prüfung des Vorliegens von Bewilligungshindernissen. Bewilligungsbehörde ist die bei dem Oberlandesgericht angesiedelte Staatsanwaltschaft. Das Bewilligungsverfahren war bis zur Gesetzesänderung nicht gesetzlich geregelt, die gerichtliche Überprüfbarkeit der Entscheidung nicht vorgesehen. Dies wurde durch das Bundesverfassungsgericht als ein Verstoß gegen die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG angesehen.
2.
Bewilligungsverfahren:Das Bewilligungsverfahren sowie das gegen die Entscheidung mögliche Rechtsmittel sind in § 79 IRG geregelt.Gemäß § 79 Abs. 1 IRG ist ein zulässiges Auslieferungsersuchen grundsätzlich zu bewilligen. Eine Ablehnung der Bewilligung kann nur nach den in den §§ 79 ff. IRG aufgeführten Gründen erfolgen.Die Entscheidung über die Bewilligung ist gemäß § 79 Abs. 2 IRG vorverlegt und ist von der Staatsanwaltschaft vor der Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts zu treffen. Die Entscheidung, die Auslieferung zu bewilligen, ist im Verfahren der Zulässigkeitsprüfung durch das Oberlandesgericht zu überprüfen. Die die Auslieferung verhindernden Bewilligungshindernisse sind in § 83b IRG aufgeführt.Soweit nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Umstände auftreten, die ein Bewilligungshindernis begründen könnten, kann der Verfolgte gemäß § 79 Abs. 2 IRG i.V.m. § 33 IRG eine erneute Entscheidung beantragen.

4.3 Auslieferung deutsche Staatsangehörige

Siehe Auslieferung - Deutsche Staatsangehörige.

4.4 Vereinfachte Auslieferung

Gemäß § 41 IRG kann die Auslieferung auf Ersuchen der zuständigen Stelle des ausländischen Staates ohne Durchführung des förmlichen Auslieferungsverfahrens bewilligt werden, wenn sich der Verfolgte nach einer in dem richterlichen Protokoll aufzunehmenden Belehrung einverstanden erklärt. Das vereinfachte Verfahren ist danach bei Vorliegen der Voraussetzungen auch auf Deutsche anwendbar.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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