JuraForum.de > Lexikon > E > Europäischer Gerichtshof - Verfahrensarten
Die wichtigsten Klagearten vor dem Europäischen Gerichtshof sind:
Die Klage wegen einer Vertragsverletzung ermöglicht es dem EuGH zu prüfen, ob die Mitgliedsstaaten ihren gemeinschaftlichen Verpflichtungen nachgekommen sind. Es handelt sich hierbei um eine Feststellungsklage, d.h. der Klageantrag richtet sich darauf, dass der Gerichtshof feststellen soll, dass eine Vertragsverletzung vorliegt.
Im Regelfall tritt die Kommission als Klägerin gegen den betreffenden Mitgliedstaat auf. Die Klage kann aber auch von einem Mitgliedstaat gegen einen anderen erhoben werden. Der klagende Mitgliedstaat kann die Klage nicht direkt bei dem EuGH erheben, sondern muss zunächst die Kommission anrufen, die ihrerseits die weiteren Schritte einleitet.
Stellt der Europäischen Gerichtshof fest, dass der beklagte Mitgliedstaat gegen primäres oder sekundäres Gemeinschaftsrecht verstoßen hat, setzt das Gericht eine Frist, die in der Regel nicht weniger als ein bis zwei Monate beträgt, um dem Betroffenen die Möglichkeit der Beseitigung der Vertragsverletzung zu geben. Dem abgeurteilten Staat steht es nicht frei, sondern er ist verpflichtet, die Vertragsverletzung sofort abzustellen.
Für den Fall, dass der Mitgliedstaat nicht reagiert, kann die Kommission erneut den EuGH anrufen. Stellt dieser nun fest, dass der betreffende Mitgliedstaat seinem Urteil nicht nachgekommen ist, kann er die Zahlung eines Pauschalbetrages oder eines Zwangsgeldes verhängen.
Mit der Nichtigkeitsklage können Mitgliedstaaten, Rat, Kommission und unter bestimmten Umständen auch das Europäische Parlament die Nichtigkeit von Rechtsakten der EU oder von Teilen dieser Rechtsakte beantragen. Auch Einzelpersonen können die Nichtigkeitsklage erheben, wenn sie durch den angegriffenen Rechtsakt unmittelbar und persönlich betroffen sind.
In diesem Fall überprüft der Europäische Gerichtshof, ob ein Gemeinschaftsorgan - Parlament, Kommission, Rat - mit Recht die Vornahme eines Rechtsaktes unterlassen hat.
Der Gerichtshof hat bei Schadensersatzklagen darüber zu entscheiden, ob die Europäische Union für einen Schaden aufzukommen hat, den ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursacht haben.
Art. 258 AEUV
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