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JuraForum.deLexikonEEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte 

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist ein internationales Gericht sowie eine Institution des Europarats. Seine Aufgabe ist es sicherzustellen, dass die Mitgliedsländer des Europarats die durch die Ratifizierung der Europäischen Menschenrechtskonvention übernommenen Verpflichtungen einhalten.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist von dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg zu unterscheiden, einem Organ der Europäischen Union. Er steht in keiner Verbindung zur Europäischen Union.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wird im deutschsprachigen Raum mit EuGHMR oder EGMR abgekürzt.

Sitz des Gerichtshofs ist Straßburg. Es handelt sich um einen ständig tagenden Gerichtshof mit hauptamtlichen Richtern. Die Verwaltung wird durch einen Kanzler geleitet.

2. Europäische Menschenrechtskonvention

2.1 Allgemein

Grundlage der Rechtsprechung sind die EMRK und ihre Zusatzprotokolle. Die Beschwerden können in einer der Amtssprachen der EU eingereicht werden, nach der Entscheidung über die Zulässigkeit ist das Verfahren in einer der beiden offiziellen Sprachen des EuGHMR (englisch und französisch) weiterzuführen.

Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wurde 1950 in Rom unterzeichnet und ist 1953 in Kraft getreten.

Es handelt sich um einen völkerrechtlichen Vertrag, in dem Grundrechte und Menschenrechte verankert sind.

2.2 Vertragsstaaten

Vertragsstaaten der Konvention sind die nunmehr 47 Mitgliedsstaaten des Europarats.

Die Europäische Union selbst ist derzeit noch kein Mitglied der Konvention. Seit dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon ist dies jedoch vorgesehen: Gemäß Art. 6 Abs. 2 EUV tritt die Europäische Union der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei.

Derzeit (Juli 2012) werden weiterhin Verhandlungen über das Beitrittsabkommen geführt.

Ziel ist es, ein Mindestschutzniveau innerhalb der EU zu garantieren. Wenn die EU Vertragspartei der Konvention wird, kann der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte alle Rechtsakte der Organe und Einrichtungen der EU auf ihre Übereinstimmung mit der EMRK überprüfen. Dies bedeutet, dass jemand, der sich durch ein EU-Organ in seinen Rechten verletzt sieht, nach Ausschöpfung aller innerstaatlicher Rechtsbehelfe die Sache vor den Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bringen kann. Dieses Gericht ist dann die letzte und höchste Instanz, um den Schutz der Grundrechte zu erwirken.

Das Beitrittsverfahren gliedert sich in folgende Abschnitte:

  • Alle 47 Vertragsparteien der EMRK müssen dem Beitritt der EU gemäß ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften zustimmen.
  • Der Rat muss den Beitritt gemäß § 218 Abs. 8 AEUV mit qualifizierter Mehrheit beschließen.
  • Der Rat muss die Zustimmung des Europäischen Parlaments zum Abschluss des Beitrittsabkommens einholen.

2.3 Schutzbereich

Die sich aus den Konventionsrechten ergebenden Schutzpflichten richten sich an die Vertragsstaaten.

Der Schutzbereich der Konventionsrechte erstreckt sich auf alle Personen, die der Hoheitsgewalt der Vertragsstaaten unterliegen. Die Staaten sind für das Handeln ihrer Organe verantwortlich, auch wenn diese im Ausland tätig werden.

3. Richter

Die Richter werden von der parlamentarischen Versammlung des Europarats für jeweils sechs Jahre gewählt. Die Zahl der Richter entspricht der Zahl der Vertragsstaaten der Konvention (derzeit 47). Die Richter sind Bedienstete des Europarats, jedoch in ihrer Arbeit unabhängig. Es bestehen drei Formen von Spruchkörpern:

  • Ausschüsse mit drei Richtern zur Vorprüfung von Individualbeschwerden
  • Kammern mit sieben Richtern (Normalbesetzung)
  • Große Kammer mit 17 Richtern (Entscheidung wichtiger Rechtsfragen oder wenn die Entscheidung zur Abweichung von früherer Rechtsprechung führen kann)

4. Verfahren

Es bestehen zwei Formen der Beschwerdeverfahren:

  • die Staatenbeschwerde durch einen Vertragsstaat
  • die Individualbeschwerde durch eine natürliche Person, nichtsstaatliche Organisation oder Personenvereinigung

Voraussetzungen der Individualbeschwerde sind gemäß Art. 35 EMRK:

  • Die innerstaatlichen Rechtsbehelfe sind ausgeschöpft.
  • Die Beschwerde wird innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung eingereicht.
  • Die Beschwerde wurde nicht anonym eingereicht.
  • Es liegt keine Übereinstimmung mit einer vorhergehenden Entscheidung des EuGHMR vor.

Das Verfahren zur Entscheidung über eine Individualbeschwerde hat folgenden Verlauf:

  • Prüfung der (offensichtlichen) Zulässigkeit durch einen Ausschuss gemäß Art. 28 EMRK
  • Entscheidung über die Zulässigkeit durch die Kammer gemäß Art. 29 EMRK, Art. 35 Abs. 3 EMRK
  • Entscheidung über die Begründetheit
  • In Ausnahmefällen: Entscheidung durch die Große Kammer

Geprüft wird die Zulässigkeit und die Begründetheit der eingereichten Beschwerden.

Stellt das Urteil eine Konventionsverletzung fest, so können die Richter dem Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz zubilligen.

Beschwerdeführer, die nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, können bei dem Europarat die Gewährung einer Prozesskostenhilfe beantragen.

5. Rechtsmittel

Die Parteien können innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Urteil der Kammer die Verweisung des Falles an die Große Kammer beantragen. Voraussetzung ist, dass die Beschwerde eine schwierige Frage der Auslegung, der Anwendung der Konvention oder eine schwierige Frage von allgemeiner Bedeutung betraf. Über die Annahme des Verweisungsantrags entscheidet ein Ausschuss der Großen Kammer.

Die Vollstreckung der Urteile wird von dem Ministerkomitee des Europarats überwacht. Da dem Gerichtshof jedoch Exekutivbefugnisse fehlen, hat es auf die Einhaltung der von ihm gefällten Beschlüsse in den Vertragsstaaten keinen Einfluss.

6. Verbindlichkeit für die deutsche Rechtsprechung

In der Bundesrepublik Deutschland nimmt die EMRK die Stellung eines einfachen Bundesgesetzes ein. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 14.10.2004 2 BvR 1481/04) steht die EMRK nach Ansicht der Verfassungsrichter unter dem Grundgesetz und dient als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte.

Das Bundesverfassungsgericht änderte mit dem Urteil BVerfG 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09 (teilweise) seine u.a. in der Entscheidung BVerfG 14.10.2004 2 BvR 1481/04 vertretene Rechtsprechung. Die Richter erkannten erstmals eine Bindungswirkung von EGMR-Urteilen an:

"Die Europäische Menschenrechtskonvention steht zwar innerstaatlich im Rang unter dem Grundgesetz. Die Bestimmungen des Grundgesetzes sind jedoch völkerrechtsfreundlich auszulegen. Der Konventionstext und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die neue Aspekte für die Auslegung des Grundgesetzes enthalten, stehen rechtserheblichen Änderungen gleich, die zu einer Überwindung der Rechtskraft einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts führen können."

7. Aktuelle Entwicklungen

Die Ministerkonferenz des Europarats hat im April 2012 in Brighton, Großbritannien eine Reform des Rechts des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte beschlossen. Hintergrund sind u.a. der Rückstau von mehr als 150.000 anhängigen Beschwerden. Geplant sind u.a. folgende Änderungen:

  • Die in Art. 35 Abs. 1 EMRK geregelte Berufungsfrist soll von sechs auf vier Monate verkürzt werden.
  • Fälle, in denen der Kläger keine wesentliche Benachteiligung durch eine mögliche Menschenrechtsverletzung nachweisen kann, sollen einfacher abgewiesen werden können.
  • Zur Behebung des Personalmangels soll eine befristete Einstellung zusätzlicher Richter ermöglicht werden und die Altershöchstgrenze zukünftiger Richter angehoben werden.

Die Änderungen müssen nun von den 47 Mitgliedsstaaten ratifiziert werden, sodass sie, wie geplant, Ende 2013 in Kraft treten können.

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