JuraForum.de > Lexikon > E > Europäischer Gerichtshof
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ist gemäß Art 13 EUV eines der Organe der Europäischen Union.
Seit dem Vertrag von Lissabon wird der Europäische Gerichtshof als "Gerichtshof der Europäischen Union" bezeichnet, amtlich als "Gerichtshof".
Gemäß Art 19 EUV umfasst der Gerichtshof der Europäischen Union den Gerichtshof, das Gericht (Gericht der Europäischen Union) und die Fachgerichte. Er sichert die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge.
Rechtsgrundlagen sind die Art. 251 - 281 AEUV.
Der Gerichtshof ist im Jahre 1952 gegründet worden. Er hat seinen Sitz in Luxemburg. Seine Aufgabe ist die Gewährleistung der einheitlichen Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts. Die Leitung besteht aus einem Präsidenten, die Leitung der Verwaltung obliegt dem Kanzler.
Der EuGH ist für Rechtsstreitigkeiten zuständig, an denen
als Partei beteiligt sein können. Die nationalen Gerichte können den EuGH zur Vorabentscheidung anrufen.
Jedes Mitgliedsland entsendet einen Richter, sodass der EuGH zurzeit mit 27 Richtern besetzt ist. Zusätzlich unterstützen ihn acht Generalanwälte. Richter und Generalanwälte werden auf sechs Jahre ernannt, wobei eine Wiederernennung zulässig ist. Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Gerichtshofes für die Dauer von drei Jahren. Auch hier ist eine Wiederwahl möglich. Der Präsident leitet die Verwaltung des Gerichtshofs, führt den Vorsitz in der mündlichen Verhandlung und bei den Beratungen.
Die Generalanwälte sind keine Staatsanwälte. Sie sind unabhängig und unparteiisch und können öffentlich Schlussanträge zu den Rechtssachen stellen und begründen, mit denen der Gerichtshof befasst ist.
Anders als im deutschen Recht, das u.a. in Zivilgericht, Verwaltungsgericht und Verfassungsgericht untergliedert ist, kennt der EuGH keine solche institutionelle Trennung der Gerichtszweige. Er ist ein Einheitsgericht und übernimmt je nach Sachverhalt folgende Funktionen
Es bestehen bei dem Europäischen Gerichtshof verschiedene Verfahrensarten.
Art 19 EUV
Art. 251 - 281 AEUV
Kodifizierte Fassung der Verfahrensordnung
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