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JuraForum.deLexikonEEuropäische Wirtschaftl. Interessenvereinigung 

Europäische Wirtschaftl. Interessenvereinigung

Lexikon


Erklärung

Europäische Gesellschaftsform.

1. Allgemein

Die Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung ist eine europäische Gesellschaftsform, deren Aufgabe es ist, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit ihrer Mitglieder zu fördern.

Die Vereinigung kann nur zu dem Zweck gegründet werden, die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder zu unterstützen. Sie darf keine (eigene) Gewinnerzielungsabsicht haben.

Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung gilt als Handelsgesellschaft, ist aber keine juristische Person. Gemäß § 1 EWIV-AG ist sie wie die Offene Handelsgesellschaft teilrechtsfähig.

Rechtsgrundlagen sind

  • die VO 2137/85 über die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung,
  • das Ausführungsgesetz zur Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung und
  • ergänzend das Recht der offenen Handelsgesellschaft.

2. Gründung

Die Gründung erfordert den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages, der die in § 2 Abs. 2 EWIV-AG genannten Mindestangaben enthalten muss.

Die Vereinigung ist in ein Register des Staates einzutragen, in dem die Vereinigung ihren Sitz hat. In der Bundesrepublik ist es das Handelsregister.

3. Geschäftsführung und Vertretung

Geschäftsführung und Vertretung der Vereinigung obliegt dem/den Geschäftsführer(n). Dieser muss nicht notwendig selbst Mitglied der Vereinigung sein.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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