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Die Europäische Union (EU) ist ein Zusammenschluss von europäischen Staaten zu einem Völkerrechtssubjekt. Sie ist seit dem Vertrag von Lissabon die Rechtsnachfolgerin der Europäischen Gemeinschaft.
Rechtsgrundlagen sind der EU-Vertrag sowie der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (abgeänderter vormaliger EG-Vertrag).
Mit dem Vertrag von Vertrag von Lissabon hat die Europäische Union eine eigene Rechtspersönlichkeit erhalten.
Die Europäische Union handelt durch ihre Organe.
Die Ziele der Europäischen Union sind in Art. 3 Abs. 1 - 5 EUV festgelegt. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um folgende Ziele:
Seit dem 01.01.2007 hat die Europäische Union folgende 27 Mitgliedsländer:
| Belgien | Griechenland | Malta | Slowakei |
| Bulgarien | Großbritannien | Niederlande | Slowenien |
| Dänemark | Irland | Österreich | Spanien |
| Deutschland | Italien | Polen | Tschechische Republik |
| Estland | Lettland | Portugal | Ungarn |
| Finnland | Litauen | Rumänien | Zypern |
| Frankreich | Luxemburg | Schweden |
Kroatien hat im Dezember 2011 den EU-Beitrittsvertrag unterschrieben. Die Bürger haben im Januar 2012 dem Beitritt zugestimmt. Das Land wird nach der Ratifizierung in allen EU-Mitgliedsländern zum 01.07.2013 das 28. Mitgliedsland der Europäischen Union werden.
Die Grundsätze der Haushaltspolitik der EU sind in den Art. 311 ff. AEUV festgelegt: Der Haushalt wird unbeschadet der sonstigen Einnahmen vollständig aus Eigenmitteln finanziert. Eigenmittel machen 99 % der Haushaltsmittel aus. Dabei handelt es sich um folgende Einnahmen:
Sonstige Einnahmen sind im Wesentlichen Steuern, die auf die Gehälter der EU-Bediensteten erhoben werden, Beiträge von Drittländern zu bestimmten EU-Programmen sowie Bußgelder von Unternehmen, die gegen das Wettbewerbsrecht oder andere Rechtsvorschriften verstoßen haben.
Gemäß Art. 312 AEUV wird für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ein mehrjähriger Finanzrahmen aufgestellt. Mit ihm soll sichergestellt werden, dass die Ausgaben der Union innerhalb der Grenzen ihrer Eigenmittel eine geordnete Entwicklung nehmen. Bei der Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans der Union ist der mehrjährige Finanzrahmen einzuhalten.
Der EU-Haushaltsplan wird in allen Amtssprachen der Union veröffentlicht. Er ist auch online abrufbar. Er gliedert sich in zwei Bände:
Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Im Rahmen der Europäischen Union besteht zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten untereinander eine in Art. 4 Abs. 3 EUV geregelte Loyalitätsverpflichtung:
Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit achten und unterstützen sich die Union und die Mitgliedstaaten gegenseitig bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben.
Die Loyalitätspflichten werden u.a. von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bei der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen sowie der Entscheidung über die Verletzung von Pflichten berücksichtigt.
Als "No-Bail-Out-Klausel" wird der in Art. 125 AEUV geregelte gegenseitige Haftungsausschluss zwischen den Mitgliedstaaten untereinander sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Union bezeichnet. "No bail-out" ist das englische Wort für einen Haftungsausschluss.
Der im Rahmen der Griechenland-Krise geschaffene Finanzstabilisierungsmechanismus wird von den EU-Politikern jedoch nicht als Haftung angesehen. Rechtsgrundlage ist vielmehr Art. 122 Abs. 2 AEUV, nach dem der Rat auf Vorschlag der Kommission beschließen kann, einem Mitgliedstaat unter bestimmten Bedingungen einen finanziellen Beistand der Union zu gewähren, wenn aufgrund von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Ereignissen, die sich der Kontrolle des Mitgliedstaats entziehen, der Mitgliedstaat von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht ist. Die Rechtfertigung der Griechenland-Hilfen aufgrund dieser Vorschrift ist jedoch stark umstritten.
Die Vertretung der Europäischen Union in Drittländern und bei internationalen Organisationen erfolgt gemäß Art. 221 AEUV durch Delegationen.
Hintergrund ist, dass die Europäischen Union gemäß Art. 47 EUV nunmehr ein Völkerrechtssubjekt ist.
Die Leitung der Delegationen obliegt dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik. Organisatorisch sind beide bei dem Europäischen Auswärtigen Dienst eingegliedert.
Bei der Ausführung ihrer Aufgaben arbeiten die Delegationen eng mit den diplomatischen und konsularischen Vertretungen zusammen. Die Art und Weise der Arbeit sowie der Inhalt der Arbeit der Delegationen wird im Detail durch Art. 35 EUV vorgegeben: Danach
Der Europäischen Union obliegen gemäß Art. 220 AEUV u.a. folgende Aufgaben:
In der EU gelten folgende, zu den Mitgliedsländern gehörende Sprachen als Amtssprachen der EU:
| Mitgliedsland: | Amtssprache: |
|---|---|
| Belgien | deutsch, französisch, niederländisch |
| Bulgarien | bulgarisch |
| Dänemark | dänisch |
| Deutschland | deutsch |
| Estland | estnisch |
| Finnland | finnisch, schwedisch |
| Frankreich | französisch |
| Griechenland | griechisch |
| Irland | englisch, irisch (gälisch) |
| Italien | italienisch |
| Lettland | lettisch |
| Litauen | litauisch |
| Luxemburg | deutsch, französisch |
| Malta | englisch, maltesisch |
| Niederlande | niederländisch |
| Österreich | deutsch |
| Polen | polnisch |
| Portugal | portugiesisch |
| Rumänien | rumänisch |
| Schweden | schwedisch |
| Slowakei | slowakisch |
| Slowenien | slowakisch |
| Spanien | spanisch |
| Tschechien | tschechisch |
| Ungarn | ungarisch |
| Vereinigtes Königreich | englisch |
| Zypern | griechisch |
EUV
AEUV
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