JuraForum.de > Lexikon > E > Europäische Mahnverfahren-Verordnung
Ausstehende Forderungen führen insbesondere für kleinere und mittlere Betriebe nicht selten zu einer Existenzgefährdung.
In den meisten Mitgliedsstaaten der Europäischen Union können Forderungen vereinfacht im Wege eines außergerichtlichen Mahnverfahrens eingetrieben werden, jedoch unterscheidet sich die inhaltliche Ausgestaltung des Verfahrens in den einzelnen Ländern voneinander. Zudem bestand kein grenzüberschreitendes Verfahren.
Die Europäische Kommission hatte im März 2004 einen Vorschlag für ein Europäisches Mahnverfahren veröffentlicht. Das in dem Vorschlag vorgesehene Verfahren ähnelt dem deutschen Mahnverfahren.
Die VO 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens wurde am 12. Dezember 2006 beschlossen und ist am 31.12.2006 in Kraft getreten. Die Verordnung gilt für alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks.
Der dem europäischen Mahnverfahren zugrunde liegende Mahnbescheid wird als Europäischer Zahlungsbefehl bezeichnet.
Der Anwendungsbereich des Europäischen Zahlungsbefehls erstreckt sich sowohl auf grenzüberschreitende Sachverhalte als auch auf rein innerstaatliche Forderungen.
Der Europäische Zahlungsbefehl ist in allen Mitgliedsstaaten mit Ausnahme Dänemarks vollstreckbar, ohne dass es einer weiteren Vollstreckbarerklärung im Vollstreckungsmitgliedsstaat bedarf und ohne dass seine Anerkennung angefochten werden kann. Sofern in der VO 1896/2006 nichts anderes vorgesehen ist, unterliegen die Vollstreckungsverfahren dem Recht des Vollstreckungsmitgliedsstaats.
Ziele des Europäischen Mahnverfahrens sind gemäß Art. 1 VO 1896/2006:
Das nationale Recht des jeweiligen Mitgliedsstaats zur Eintreibung einer unbestrittenen Forderung wird durch das Europäische Mahnverfahren nicht beeinflusst, der Gläubiger kann bei Vorliegen der Voraussetzungen zwischen beiden Verfahren wählen.
Die in der VO 1896/2006 verwendeten Begriffe "Ursprungsmitgliedsstaat", "Ursprungsgericht", "Vollstreckungsmitgliedsstaat" und "Gericht" werden in Art. 5 VO 1896/2006 definiert.
Der sachliche Anwendungsbereich erstreckt sich gemäß Art. 2 VO 1896/2006 auf grenzüberschreitende Forderungen in Zivil- und Handelssachen. Ausgeschlossen sind Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten, Amtshaftungsansprüche sowie die in Art. 2 Abs. 2 VO 1896/2006 aufgezählten Rechtsgebiete.
Bei der Frage, ob eine grenzüberschreitende Rechtssache vorliegt, ist der Zeitpunkt entscheidend, zu dem der Antrag auf Erlass des Europäischen Zahlungsbefehls eingereicht wird.
Die Zuständigkeiten zur Durchführung des Europäischen Mahnverfahrens (Bestimmung des zuständigen Gerichts) bestimmen sich gemäß Art. 6 VO 1896/2006 nach den allgemeinen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, insbesondere nach der VO 44/2001. Nur sofern es sich bei dem der Forderung zugrundeliegenden Vertrag um einen Verbrauchervertrag handelt und der Verbraucher der Antragsgegner ist, sind nur die Gerichte des Mitgliedsstaats zuständig, in denen der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
Die Zuständigkeitsvorschriften der VO 44/2001 sind in der folgenden Reihenfolge zu prüfen:
Sehr wichtig ist dabei der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß Art. 5 VO Nr. 1 EuGVVO:
Sind Ansprüche aus einem Vertrag streitig, so kann vor dem Gericht des Ortes geklagt werden, an dem die streitige Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre.
Bei der Frage, wie der Erfüllungsort zu definieren ist bzw. nach dem Recht welchen Staates sich die Bestimmung des Erfüllungsortes richtet, sind zwei Fälle zu unterscheiden:
Der Antrag auf Erlass des Europäischen Zahlungsbefehls ist unter Verwendung des Formblatts A einzureichen und muss die in Art. 7 VO 1896/2006 aufgeführten Angaben enthalten.
Das mit dem Antrag befasste Gericht prüft die Vollständigkeit der Angaben. Der Antragsteller erhält die Möglichkeit, seinen Antrag zu korrigieren. Daneben wird überprüft, ob die Forderung begründet erscheint, d.h. sie nicht offensichtlich unbegründet ist. Eine genaue Prüfung des Bestehens der Forderung wird nicht vorgenommen.
Wird der Antrag durch das Gericht zurückgewiesen, so ist der Antragsteller nicht gehindert, einen neuen Antrag zu stellen. Ein Rechtsmittel gegen die Zurückweisung besteht jedoch nicht.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird der Europäische Zahlungsbefehl innerhalb von 30 Tagen nach der Antragseinreichung erlassen. Die Zeiten, die dem Antragsteller zur Berichtigung seines Antrags gewährt werden, sind bei der Berechnung der 30-Tage-Frist nicht mitzurechnen.
Der Europäische Zahlungsbefehl hat die in Art. 12 Abs. 3 und 4 VO 1896/2006 aufgeführten Angaben zu enthalten. Dazu gehört u.a. auch die Information des Antragsgegners über die Möglichkeit, die geltend gemachte Forderung nicht zu bezahlen und gegen den Befehl das Rechtsmittel des Einspruches einzulegen.
Die Zustellung des Schriftstücks kann gemäß Art. 13, 14 VO 1896/2006 mit Nachweis oder ohne Nachweis des Empfangs durch den Antragsgegner erfolgen.
Der Antragsgegner kann gemäß Art. 16 VO 1896/2006 innerhalb von 30 Tagen nach der Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls Einspruch einlegen. Ausreichend ist es, wenn der Antragsgegner den Einspruch innerhalb dieser Frist absendet.
Folge des Einspruchs ist, dass das Verfahren vor dem zuständigen Gericht des Landes weiterverfolgt wird, das den Europäischen Zahlungsbefehl erlassen hat. Etwas anderes gilt nur, wenn für diesen Fall der Antragsteller die Beendigung des Verfahrens angeordnet hat.
Wird innerhalb der Frist kein Einspruch eingelegt, so wird der Europäische Zahlungsbefehl vollstreckbar. Die vollstreckbare Ausfertigung wird dem Antragsteller übersandt.
Der vollstreckbar gewordene Europäische Zahlungsbefehl ist in allen anderen Mitgliedsstaaten anerkannt und vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf. Nur in den in Art. 20, 22 VO 1896/2006 aufgeführten Fällen wird auf Antrag des Antragsgegners der Europäische Zahlungsbefehl überprüft bzw. kann die Vollstreckung verweigert werden.
Die VO 1896/2006 ist im Dezember 2006 in Kraft getreten und gilt seit dem 12. Dezember 2008 unmittelbar in den Mitgliedsstaaten.
Die Ausführungsbestimmungen sind in die §§ 1087 ff. ZPO eingefügt, die mit dem Artikelgesetz "Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung" am 12. Dezember 2008 in Kraft getreten sind. Das Verfahren wird in Deutschland als Europäischer Zahlungsbefehl bezeichnet.
Das für einen Antrag im Europäischen Mahnverfahren in Deutschland allein zuständige Gericht ist das Amtsgericht Berlin-Wedding. Das Verfahren soll weitestgehend im automatisierten Verfahren abgewickelt werden.
VO 1896/2006
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