JuraForum.de > Lexikon > E > Europäische Genossenschaft
Der Europäische Gesetzgeber hat mit der Europäischen Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea = SCE) eine weitere europäische Gesellschaftsform geschaffen. Rechtsgrundlagen sind:
Anders als die Bezeichnung "Europäische Genossenschaft" vermuten lässt, gibt es daher je nach dem Genossenschaftsrecht des Landes, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, weiterhin nationale Unterschiede.
Die Europäische Genossenschaft hat in der Praxis keine herausragende Bedeutung. Bis zum Jahr 2010 sind lediglich 17 SCE mit insgesamt 32 Arbeitnehmern gegründet worden.
Die Europäische Genossenschaft ist eine Körperschaft, deren Grundkapital in Geschäftsanteile zerlegt ist. Sie ist juristische Person. Hauptzweck der Europäischen Genossenschaft ist es gemäß Art. 1 Abs. 3 VO 1435/2003, den Bedarf der Mitglieder zu decken und/oder deren wirtschaftliche/soziale Tätigkeiten zu fördern. Diese Zwecke werden nach den gesetzlichen Vorgaben insbesondere wie folgt erfüllt:
Voraussetzung der Gründung ist immer ein grenzüberschreitender Bezug. Gemäß Art. 2 VO 1435/2003 sind folgende Formen einer Gründung möglich:
Weitere Vorgaben für die Gründung durch Verschmelzung sind in den Art. 19 - 34 VO 1435/2003 sowie § 5 - 9 SCEAG niedergelegt.
Die Umwandlung bestimmt sich nach Art. 35 VO 1435/2003 sowie aufgrund des Verweises in Art. 8 VO 1435/2003 nach den §§ 190 ff. UmwG. Das SCEAG enthält insofern keine Regelung.
Die Europäische Gesellschaft ist gemäß § 3 SCEAG entsprechend den für Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften in das Genossenschaftsregister einzutragen. Zusätzlich erfordert die Anmeldung zur Eintragung, dass die Bescheinigung des Prüfungsverbandes beigefügt ist, nach der die Europäische Genossenschaft zum Beitritt zugelassen ist. (Art. 71 VO 1435/2003 i.V.m. § 11 Abs. 2 GenG).
Hintergrundinformation Prüfungsverband: Gemäß § 54 GenG ist jede Genossenschaft verpflichtet, einem Prüfungsverband anzugehören. Aufgaben des jeweiligen Prüfungsverbandes sind nach § 53 GenG u.a. die Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung der jeweiligen Genossenschaft.
Das Gründungskapital beträgt gemäß Art. 3 VO 1435/2003 mindestens 30.000,00 EUR.
Der Sitz der Europäischen Genossenschaft muss in dem EU-Mitgliedsland sein, in dem sich auch der Hauptsitz befindet. Ist diese Voraussetzung nicht mehr erfüllt bzw. wird der rechtmäßige Zustand auch nach einer Aufforderung nicht mehr hergestellt, so kann das Registergericht ggf. gemäß § 10 SCEAG ein Amtslöschungsverfahren betreiben.
Die Sitzverlegung in einen anderen Mitgliedstaat erfordert nicht die Auflösung und Neugründung, sondern ist vielmehr unter vereinfachten Voraussetzungen möglich. So ist die Sitzverlegung von dem Leitungsorgan in einem Verlegungsplan vorzubereiten, der den in Art. 7 Abs. 2 VO 1435/2003 geforderten Inhalt haben muss. Über die Verlegung entscheidet die Generalversammlung. Die Verlegung wird wirksam mit der Eintragung der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister des neuen Sitzes.
Der die Sitzverlegung regelnde Art. 7 VO 1435/2003 wird ergänzt durch § 11 SCEAG, der den Gläubigerschutz beinhaltet. Dieser ist zweistufig aufgebaut:
Wie bei der Europäischen Gesellschaft kann bei der Europäischen Genossenschaft gemäß Art. 36 VO 1435/2003 zwischen zwei Leitungsformen gewählt werden:
Die Wahl zwischen beiden Formen ist in der Satzung zu treffen. Immer ist eine Generalversammlung als oberstes Entscheidungsorgan einzurichten.
In der VO 1435/2003 sind in den Art. 36 - 51 VO 1435/2003 für beide Systeme geltende Vorschriften enthalten.
Die Beteiligung der Arbeitnehmer an den Unternehmensentscheidungen in einer Europäischen Genossenschaft ist gemäß der durch die RL 2003/72 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer gesetzten Vorgaben in dem SCE-Beteiligungsgesetz (SCEBG) geregelt.
Die den Arbeitnehmern gewährte Beteiligung ist dabei nicht für alle Europäischen Genossenschaften einheitlich geregelt. Es wird wie folgt unterschieden:
Das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) bezüglich der Arbeitnehmerbeteiligung wird derzeit überarbeitet. Der Verordnungsentwurf befindet sich derzeit (Juli 2012) im Gesetzgebungsverfahren. Ziel ist es, das Statut zu vereinfachen und gleichzeitig genossenschaftsspezifische Elemente zu stärken.
Das Europäische Parlament betont, dass das Statut den Anforderungen von Genossenschaften aufgrund seiner Komplexität nur teilweise gerecht wird und im Interesse der Nutzer, der besseren Verständlichkeit und der leichteren Anwendung vereinfacht und allgemein verständlich gestaltet werden sollte, damit für sämtliche Arbeitnehmer das Recht auf Information, auf Anhörung und auf Beteiligung gewährleistet ist, ohne dass es zu einer Qualitätseinbuße kommt.
VO 1435/2003
SCEAG
SCEBG
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