Als EuGVVO wird die VO 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen bezeichnet.
Ziel der Norm ist bei grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten innerhalb der Europäischen Union
die Bestimmung des Gerichtsstandes im Erkenntnisverfahren sowie
die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.
Der Regelungsbereich der EuGVVO erstreckt sich auf folgende Inhalte:
Gerichtliche Zuständigkeiten:
Allgemeine gerichtliche Zuständigkeit
Besondere gerichtliche Zuständigkeiten
Gerichtliche Zuständigkeiten für Versicherungssachen, Verbrauchersachen und individuelle Arbeitsverträge
Ausschließliche gerichtliche Zuständigkeiten
Zuständigkeitsvereinbarungen
Anerkennung und Vollstreckung
Öffentliche Urkunden und Prozessvergleiche
Verhältnis zu anderen internationalen Rechtsvorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit bzw. die Anerkennung und Vollstreckung
Die EuGVVO ersetzte das Brüsseler Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen (EuGVÜ), die Inhalte sind jedoch in weiten Teilen identisch, sodass auch auf die zum EuGVÜ ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann.
2. Anwendungsbereich
Die EuGVVO hat folgenden Anwendungsbereich:
Sachlicher Anwendungsbereich ist gemäß Art. 1 EuGVVO das Zivil- und Handelsrecht mit folgenden Ausnahmen:
der Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts
Insolvenzen, Vergleiche und ähnliche Verfahren (Insolvenz - International)
die soziale Sicherheit
die Schiedsgerichtsbarkeit
Räumlich-persönlicher Anwendungsbereich:
bei der gerichtlichen Zuständigkeit:
Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit (Art. 2 EuGVVO) Dies gilt auch im Verhältnis zu Drittstaaten außerhalb der Europäischen Union.
bei Grundstücken / Immobilien durch ihren Belegenheitsort (Art. 22 EuGVVO)
bei der Anerkennung und Vollstreckung: Jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung, ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten (Art. 32 EuGVVO).
Soweit der Anwendungsbereich der EuGVVO eröffnet ist, ist das nationale Recht subsidiär.
3. Zuständigkeit der Gerichte
3.1 Allgemein
Die Zuständigkeitsvorschriften sind in der folgenden Reihenfolge zu prüfen:
a)
Vorliegen einer ausschließlichen Zuständigkeit nach Art. 22 EuGVVO
Vorliegen einer besonderen Zuständigkeit (Art. 5 - 7 EuGVVO)
d)
Vorliegen der allgemeinen Zuständigkeit (Art. 2 - 4 EuGVVO)
Nach der Entscheidung EuGH 03.05.2007 - C 386/05 gilt der Gerichtsstand des Art. 5 EuGVVO auch für den Fall mehrerer Lieferorte in einem Mitgliedstaat.
3.2 Ausschließliche Zuständigkeit
Alle ausschließlichen Gerichtsstände können nicht durch eine Zuständigkeitsvereinbarung abgeändert werden. Dies ist in Art. 23 Abs. 5 EuGVVO ausdrücklich festgelegt.
Wird eine Klage entgegen den Vorgaben der ausschließlichen Zuständigkeit eingereicht, so ist das Gericht von Amts wegen verpflichtet, sich für unzuständig zu erklären. Ergeht trotzdem eine Entscheidung, so kann diese gemäß Art. 35 EuGVVO nicht vollstreckt werden.
3.3 Sachbereiche
Hintergrund der Heraushebung der drei Sachbereiche Versicherungssachen, Verbrauchersachen und individuelle Arbeitsverträge ist die besondere Schutzbedürftigkeit der Verbraucher, Versicherungsnehmer bzw. Arbeitnehmer.
Diese sollen die Möglichkeit erhalten, die Klage auch vor dem Gericht ihres Wohnsitzes zu erheben.
3.4 Besondere Zuständigkeit
Nach den in Art. 5 EuGVVO abschließend aufgeführten Rechtsbereichen der besonderen Zuständigkeit kann eine Person auch in einem Mitgliedsland verklagt werden, in dem sie nicht ihren Wohnsitz hat, d.h. der Kläger kann den Beklagten auch in seinem Heimatland (des Klägers) verklagen und muss sich nicht auf eine ausländische Rechtsordnung einlassen.
Von besonderer Bedeutung ist dabei der Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß Art. 5 VO Nr. 1 EuGVVO:
Sind Ansprüche aus einem Vertrag streitig, so kann vor dem Gericht des Ortes geklagt werden, an dem die streitige Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre.
Bei der Frage, wie der Erfüllungsort zu definieren ist bzw. nach dem Recht welchen Staates sich die Bestimmung des Erfüllungsortes richtet, sind zwei Fälle zu unterscheiden:
a)
Für Warenkaufverträge und Dienstleistungsverträge besteht eine gesetzliche Definition in Art. 5 VO Nr. 1b EuGVVO.Ein Verkauf beweglicher Sachen ist danach auch bei Verträgen über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Ware auch bei bestimmten Vorgaben des Auftraggebers zu Beschaffung, Verarbeitung und Lieferung der Ware gegeben, ohne dass die Stoffe von diesem zur Verfügung gestellt wurden (EuGH 25.02.2010 - C 381/08).
b)
Für alle anderen Verträge wird nach der Rechtsprechung des EuGH und des BGH eine allgemeingültige Bestimmung des Erfüllungsortes abgelehnt (so u.a. EuGH 28.09.1999 - C 440/97). Der Erfüllungsort bestimmt sich nach dem Recht des Landes, das nach den Normen des Internationalen Privatrechts zuständig ist. Ein deutscher Richter wird bei der Prüfung der Zuständigkeit deshalb das Recht desjenigen Ortes anwenden, an dem der Verkäufer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses seine Hauptniederlassung hatte.
Daneben enthalten die Art. 5 VO Nr. 2 - 7 EuGVVO sowie die Art. 6 und 7 VO Nr. 1 44/2001 weitere besondere Gerichtsstände.
3.5 Allgemeine Zuständigkeit
Nach der allgemeinen Zuständigkeit ist der Beklagte unabhängig von seiner Staatsbürgerschaft gemäß Art. 2 EuGVVO grundsätzlich an dem Gericht seines Wohnsitzes zu verklagen.
4. Anerkennung / Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung
Der Gläubiger hat einen Antrag an das für die Vollstreckung örtlich und sachlich zuständige Gericht zu stellen (Gericht am Wohnsitz des Schuldners bzw. dem Ort der Vollstreckungshandlung). Das Antragsformular ist bei deutschen Gerichten erhältlich (Art. 38 ff. VO 44/2001).
b)
Der Schuldner wird über den Antrag auf den Erlass einer Vollstreckbarkeitserklärung informiert.
c)
Das zuständige Vollstreckungsgericht prüft die Vollstreckbarkeit und erlässt bei einem positiven Ergebnis eine Vollstreckbarkeitserklärung.
d)
Der Schuldner kann die Entscheidung gemäß Art. 43 VO 44/2001 mit dem für das jeweilige Land im Anhang 4 der VO 44/2001 aufgeführten Rechtsbehelf anfechten. Bei Vollstreckungen in Deutschland ist es die Rechtsbeschwerde.
Kannowski/Gerling: Zum internationalen Gerichtsstand der Kaufpreisklage im Wechselspiel von EuGVVO und UN-Kaufrecht; Internationales Handelsrecht - IHR 2008, 2
Rauscher/Andrae: Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht; 1. Auflage 2010
Seggewiße: Die Vollstreckung deutscher Titel in den Niederlanden; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2008, 2156