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Als EuGVVO wird die VO 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen bezeichnet.
Ziel der Norm ist bei grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten innerhalb der Europäischen Union
Der Regelungsbereich der EuGVVO erstreckt sich auf folgende Inhalte:
Die EuGVVO ersetzte das Brüsseler Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen (EuGVÜ), die Inhalte sind jedoch in weiten Teilen identisch, sodass auch auf die zum EuGVÜ ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann.
Die EuGVVO hat folgenden Anwendungsbereich:
Sachlicher Anwendungsbereich ist gemäß Art. 1 EuGVVO das Zivil- und Handelsrecht mit folgenden Ausnahmen:
Räumlich-persönlicher Anwendungsbereich:
Soweit der Anwendungsbereich der EuGVVO eröffnet ist, ist das nationale Recht subsidiär.
Die Zuständigkeitsvorschriften sind in der folgenden Reihenfolge zu prüfen:
Nach der Entscheidung EuGH 03.05.2007 - C 386/05 gilt der Gerichtsstand des Art. 5 EuGVVO auch für den Fall mehrerer Lieferorte in einem Mitgliedstaat.
Alle ausschließlichen Gerichtsstände können nicht durch eine Zuständigkeitsvereinbarung abgeändert werden. Dies ist in Art. 23 Abs. 5 EuGVVO ausdrücklich festgelegt.
Wird eine Klage entgegen den Vorgaben der ausschließlichen Zuständigkeit eingereicht, so ist das Gericht von Amts wegen verpflichtet, sich für unzuständig zu erklären. Ergeht trotzdem eine Entscheidung, so kann diese gemäß Art. 35 EuGVVO nicht vollstreckt werden.
Hintergrund der Heraushebung der drei Sachbereiche Versicherungssachen, Verbrauchersachen und individuelle Arbeitsverträge ist die besondere Schutzbedürftigkeit der Verbraucher, Versicherungsnehmer bzw. Arbeitnehmer. Diese sollen die Möglichkeit erhalten, die Klage auch vor dem Gericht ihres Wohnsitzes zu erheben.
Dabei ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung BGH 28.02.2012 - XI ZR 9/11 der Verbraucherbegriff nach Art. 15 EuGVVO enger zu verstehen ist als der Verbraucherbegriff des § 13 BGB.
Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) EuGVVO setzt voraus, dass der Vertragspartner des Verbrauchers in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.
Der autonom auszulegende Begriff des Ausrichtens setzt voraus, dass der Gewerbetreibende bereits vor dem Vertragsschluss seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern (auch) im Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers herzustellen, also zum Vertragsschluss mit diesen bereit zu sein (BGH 28.02.2012 - XI ZR 9/11).
Nach den in Art. 5 EuGVVO abschließend aufgeführten Rechtsbereichen der besonderen Zuständigkeit kann eine Person auch in einem Mitgliedsland verklagt werden, in dem sie nicht ihren Wohnsitz hat, d.h. der Kläger kann den Beklagten auch in seinem Heimatland (des Klägers) verklagen und muss sich nicht auf eine ausländische Rechtsordnung einlassen.
Von besonderer Bedeutung ist dabei der Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß Art. 5 VO Nr. 1 EuGVVO:
Sind Ansprüche aus einem Vertrag streitig, so kann vor dem Gericht des Ortes geklagt werden, an dem die streitige Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre.
Bei der Frage, wie der Erfüllungsort zu definieren ist bzw. nach dem Recht welchen Staates sich die Bestimmung des Erfüllungsortes richtet, sind zwei Fälle zu unterscheiden:
Daneben enthalten die Art. 5 VO Nr. 2 - 7 EuGVVO sowie die Art. 6 und 7 VO Nr. 1 44/2001 weitere besondere Gerichtsstände.
Nach der allgemeinen Zuständigkeit ist der Beklagte unabhängig von seiner Staatsbürgerschaft gemäß Art. 2 EuGVVO grundsätzlich an dem Gericht seines Wohnsitzes zu verklagen.
Die Zwangsvollstreckung eines in einem Land der Europäischen Union erlassenen Titels erfolgt nach den Vorschriften dieser EU-Verordnung wie folgt:
Daneben besteht - bei Vorliegen der Voraussetzungen - die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung mit dem Europäischen Vollstreckungstitel.
VO 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EUGVVO)
VO 156/2012 zur Änderung der Anhänge I - IV der Verordnung 44/2001
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