JuraForum.de > Lexikon > E > EU-Verbraucherschutzdurchsetzung
Die Europäische Union hat die VO 2006/2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden erlassen.
Der Anwendungsbereich der Verordnung betrifft Verstöße gegen Verbrauchervorschriften, bei denen der betroffene Verbraucher seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedsstaat hat als dem, von dem aus der Unternehmer tätig wird.
Bislang hatten die deutschen Verbraucherverbände, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern etc. keine Möglichkeit, gegen Unternehmen mit Sitz in Deutschland vorzugehen, die grenzüberschreitend in einem anderen EU-Mitgliedsland tätig sind und in dem anderen Land gegen Verbraucherschutzvorschriften verstoßen.
Ziel der Verordnung ist es, die Durchsetzung von Verbraucherrechten bei grenzüberschreitenden Verstößen gegen Gesetze zum Schutze der Verbraucher zu verbessern.
Nach den Vorgaben der Verordnung sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine zentrale Verbindungsstelle und mindestens eine für die Durchsetzung zuständige Behörde zu benennen. Die Behörde muss zur Gewährleistung der Erfüllung ihrer Aufgaben mit Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnissen ausgestattet sein.
Zwar handelt es sich bei EU-Verordnungen um unmittelbar geltendes Recht, aber trotzdem müssen oftmals die nationalen Behörden ergänzende Regelungen erlassen. Mit dem Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz hat der deutsche Gesetzgeber die Voraussetzungen zur Anwendbarkeit der VO 2006/2004 in Deutschland geschaffen.
Mit dem Gesetz werden u.a. die für Deutschland zuständigen zentralen Behörden festgelegt.
Zur Durchführung bestimmt sind gemäß § 2 VSchDG je nach ihrem Zuständigkeitsbereich folgende Behörden:
Zentrale Verbindungsstelle ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit. Dieses soll Ansprechpartner für die nationalen Behörden sowie die Zentralen Verbindungsstellen der anderen EU-Mitgliedsländer und der Europäischen Kommission sein.
Im Falle eines Verstoßes gegen Verbraucherrechte kann sich der Verbraucher an eine der zuständigen Behörden wenden.
Liegt ein Verstoß gegen eine Verbraucherschutzvorschrift vor, so kann die Zentrale Verbindungsstelle des betreffenden Mitgliedslandes dem Unternehmen gemäß § 5 Abs. 2 VSchDG auferlegen, den Verstoß zu beseitigen sowie weitere Verstöße zu unterlassen. Zur Ermittlung, ob ein Verstoß vorliegt, hat die Zentrale Verbindungsstelle die in § 5 Abs. 2 VSchDG aufgeführten Befugnisse, z.B. die Befugnis, die Unterlagen des Unternehmens in den Geschäftsräumen einzusehen.
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Zentrale Verbindungsstelle im Rahmen des § 7 VSchDG Dritte beauftragen. Zu denken ist hier an Verbraucherschutzverbände in Deutschland oder die Wettbewerbszentrale, die im Wege einer verbraucherschutzrechtlichen Verbandsklage vorgehen können.
Entscheidungen der Zentralen Verbindungsstelle sind Verwaltungsakte.
Bei Verstößen gegen die Anordnungen der Zentralen Verbindungsstelle, die Nichtduldung von Maßnahmen oder die Nichtunterstützung der zuständigen oder beauftragten Person kann gemäß § 9 VSchDG gegen das Unternehmen eine Geldbuße von bis zu 10.000,00 EUR verhängt werden.
VSchDG
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