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JuraForum.deLexikonEEU-Richtlinie 

EU-Richtlinie

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Richtlinien sind für die Mitgliedsstaaten gemäß Art. 288 AEUV bindende Rechtsakte der Europäischen Union. Sie werden vom Rat oder der Kommission erlassen.

Anders als bei EU-Verordnungen ist ihr Inhalt aber grundsätzlich nicht unmittelbar geltendes Recht, der Inhalt ist für den einzelnen Bürger grundsätzlich nicht verbindlich bzw. begründet keinen direkten Anspruch.

Damit der Inhalt für die Mitgliedstaaten verbindlich wird, muss er innerhalb der Umsetzungsfrist in nationales Recht umgesetzt werden.

2. Umsetzung in das nationale Recht

Das Mitgliedsland kann bei der Umsetzung Form oder Mittel frei wählen. Zwingend ist aber die Frist zu beachten, innerhalb derer die Richtlinie von dem Mitgliedsland in das nationale Recht umzusetzen ist. In den meisten Fällen beträgt die Umsetzungsfrist zwei bis drei Jahre.

Richtlinien enthalten in den meisten Fällen einen Mindestinhalt des zu regelnden Rechtsgebietes bzw. geben einen inhaltlichen Rahmen vor. Darüber hinaus haben die Mitgliedsstaaten einen Handlungsspielraum bei der Umsetzung.

Die nationalen Gerichte sind nach ständiger Rechtsprechung des EuGH aufgrund des Umsetzungsgebots gemäß Art. 249 EGV und des Grundsatzes der Gemeinschaftstreue gemäß Art. 10 EGV verpflichtet, zur Durchführung einer EU-Richtlinie erlassene Gesetze unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, im Lichte des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen (BGH 09.04.2002 - XI ZR 91/99).

3. Unmittelbare Geltung der Richtlinie

Die Rechtsprechung des EuGH hat aber unter folgenden Voraussetzungen eine unmittelbare Geltung der Richtlinie anerkannt bzw. das nationale Recht des Landes ist im Sinne der Richtlinie auszulegen (EuGH 04.07.2006 - C 212/04):

a)
Die Richtlinie wurde von dem Mitgliedsstaat nicht fristgemäß, unvollständig oder unrichtig / fehlerhaft umgesetzt.
b)
Die Richtlinienbestimmung ist zwingend umzusetzendes Recht (keine Kann-Bestimmung!).
c)
Die Richtlinienbestimmung ist zur Anwendung auf den Einzelfall hinreichend bestimmt.
d)
Die Umsetzung des Inhalts der Richtlinie ist nicht an eine Bedingung geknüpft.

Rechtsfolgen der unmittelbaren Geltung sind:

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Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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