JuraForum.de > Lexikon > E > EU-Richtlinie
Richtlinien sind für die Mitgliedsstaaten gemäß Art. 288 AEUV bindende Rechtsakte der Europäischen Union. Sie werden vom Rat oder der Kommission erlassen.
Anders als bei EU-Verordnungen ist ihr Inhalt aber grundsätzlich nicht unmittelbar geltendes Recht, der Inhalt ist für den einzelnen Bürger grundsätzlich nicht verbindlich bzw. begründet keinen direkten Anspruch.
Damit der Inhalt für die Mitgliedstaaten verbindlich wird, muss er innerhalb der Umsetzungsfrist in nationales Recht umgesetzt werden.
Die Umsetzung kann dabei in einer vom Mitgliedsland frei gewählten Form oder Mittel durchgeführt werden. Jedoch sind die Mitgliedsländer verpflichtet, die Form zu wählen, die sich zur Erreichung des mit der Richtlinie verfolgten Zwecks am besten eignet.
Zwingend ist aber die Frist zu beachten, innerhalb derer die Richtlinie von dem Mitgliedsland in das nationale Recht umzusetzen ist. In den meisten Fällen beträgt die Umsetzungsfrist zwei bis drei Jahre. Wird die Umsetzungsfrist versäumt und erleidet ein Unionsbürger einen Schaden, so erlangt die Richtlinie für den Unionsbürger unmittelbare Geltung (s.u.).
Die nationalen Gerichte sind nach ständiger Rechtsprechung des EuGH aufgrund des Umsetzungsgebots gemäß Art. 249 EGV und des Grundsatzes der Gemeinschaftstreue gemäß Art. 10 EGV verpflichtet, zur Durchführung einer EU-Richtlinie erlassene Gesetze unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, im Lichte des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen (BGH, 09.04.2002 - XI ZR 91/99).
Richtlinien enthalten in den meisten Fällen einen Mindestinhalt des zu regelnden Rechtsgebiets bzw. geben einen inhaltlichen Rahmen vor. Die Mitgliedsländer können jedoch über diese Mindestharmonisierung hinaus bei Vorliegen der Voraussetzungen weitere Inhalte regeln.
Bei der Umsetzung einer EU-Richtlinie in das nationale Recht eines Mitgliedsstaats ist das Mitgliedsland verpflichtet, den zwingenden Inhalt der Richtlinie zu übernehmen.
Darüber hinaus besteht bei einigen Richtlinien die Möglichkeit, dass die Mitgliedsländer strengere bzw. weiter gehende Regeln als in der Richtlinie vorgesehen erlassen. Voraussetzung ist, dass die Richtlinie eine sogenannte Mindestklausel enthält
Art. 8 Abs. 2 RL 1999/44: "Die Mitgliedstaaten können in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich mit dem Vertrag in Einklang stehende strengere Bestimmungen erlassen oder aufrechterhalten, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher sicherzustellen."
Dabei kann eine Mindestharmonisierung sowohl für den gesamten Inhalt der Richtlinie bestehen als auch nur für einen Teilbereich.
Die Rechtsprechung des EuGH hat aber unter folgenden Voraussetzungen eine unmittelbare Geltung der Richtlinie anerkannt bzw. das nationale Recht des Landes ist im Sinne der Richtlinie auszulegen (EuGH 04.07.2006 - C 212/04):
Rechtsfolgen der unmittelbaren Geltung sind:
Art. 288 ff. AEUV
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