JuraForum.de > Lexikon > E > EU - Patente
Sofern sich der Schutzbereich eines Patents über die Grenzen Deutschlands erstrecken soll, so ist wie folgt zu unterscheiden:
Bis zum Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 01.12.2009 wurde das EU-Patent als EU-Gemeinschaftspatent bezeichnet.
Hintergrund ist die zu diesem Zeitpunkt erfolgende Umbenennung der Europäischen Gemeinschaft in die Europäische Union.
Beim Europäischen Patent handelt es sich um ein von der Europäischen Patentorganisation erteiltes Patent. Die Europäische Patentorganisation ist eine internationale Organisation, deren Aufgabe die Erteilung von Europäischen Patenten ist. Das wichtigste Organ der Europäischen Patentorganisation ist das Europäische Patentamt.
Die Mitgliedsländer der Europäischen Patentorganisation (siehe http://www.epo.org/about-us/epo/member-states_de.html) sind nicht vollständig identisch mit den Mitgliedsländern der Europäischen Union. So ist z.B. die Schweiz, obwohl nicht EU-Mitglied, ein Mitgliedsland für das ein Europäisches Patent beantragt werden kann.
Rechtsgrundlage ist das Europäische Patentübereinkommen. In Deutschland ist das Übereinkommen in dem Gesetz über internationale Patentübereinkommen umgesetzt.
Zuständig zur Erteilung des Europäischen Patents ist das Europäische Patentamt in München als Organ der Europäischen Patentorganisation.
Nach der Erteilung des Europäischen Patents erfolgt die Verwaltung der Europäischen Patente durch die nationalen Patentämtern der Länder, für die das Europäische Patent erteilt wurde. Zuständig bei Rechtsstreitigkeiten ist das nationale Patentgericht des jeweiligen Landes.
Die Anmeldung eines Patents muss zunächst in jeder vom Antragsteller gewählten Sprache akzeptiert werden, d.h. auch wenn es sich um keine Amtssprache eines der Vertragsstaaten handelt. Jedoch ist der Antragsteller verpflichtet, innerhalb einer Frist eine Übersetzung einzureichen.
Es darf nur eine Anmeldung mit Angabe der Bestimmungsländer eingereicht werden.
Für Beschwerden gegen Entscheidungen, die die Beschränkung oder den Widerruf eines europäischen Patents betreffen, ist die Technische Beschwerdekammer zuständig.
Beschwerdekammerentscheidungen können in begrenztem Umfang durch die Große Beschwerdekammer überprüft werden. Voraussetzung ist das Vorliegen eines schweren Verfahrensmangels sowie der Verdacht, dass die Entscheidung durch eine Straftat beeinflusst wurde.
Das Europäische Patentamt erteilt Patente für den Geltungsbereich des bzw. der beantragten Mitgliedsländer der Europäischen Patentorganisation. Der Geltungsbereich kann auch für alle Länder beantragt werden.
Die Gebühren für die Eintragung eines Europäischen Patents sind in der im Internet einsehbaren Gebührenordnung (http://www.epo.org/applying/forms-fees/fees_de.html) veröffentlicht. Dabei kann ein in nur 13 Ländern validiertes europäisches Patent bis zu 18.000,00 EUR kosten.
Die grundsätzliche Einführung eines EU-Patents wurde bereits im März 2003 von den EU-Innenministern vereinbart.
Im Unterschied zum Europäischen Patent soll sich der Geltungsbereich des EU-Patents, das nunmehr auch als "EU-Einheitspatentpaket" bezeichnet wird, automatisch auf alle EU-Länder erstrecken.
Ziel ist es, die bedingt durch die Übersetzungen hohen Patentkosten zu senken. Insbesondere KMU sollen von dem EU-Patent profitieren. Das EU-Patent soll nur in die drei Amtssprachen Englisch, Französisch und Deutsch zu übersetzen sein. Insofern sollen die Kosten bei 2.100,00 EUR bis 2.400,00 EUR liegen - d.h. bis zu 90 % unter den Kosten des Europäischen Patents. Diese Lösung würde eine Verbesserung des Patentschutzes für kleine und mittlere Firmen bedeuten.
Im Jahr 2010 wurde versucht, den Sprachenstreit um den Verordnungsvorschlag zur Regelung der Übersetzung des EU-Patents zu lösen. Denn: Spanien und Italien beharrten in der Ratssitzung am 10. November 2010 darauf, dass neben Englisch, Französisch und Deutsch auch ihre Sprachen als Verkehrssprachen verwendet werden.
Da über einen langen Zeitraum eine Einigung aller EU-Mitgliedsländer nicht absehbar erschien, haben sich die restlichen 25 EU-Mitgliedsländer im Wege der Verstärkten Zusammenarbeit zur Schaffung eines nur zwischen ihnen geltenden EU-Patents geeinigt. Spanien und Italien können jederzeit noch beitreten.
Spanien und Italien haben gegen die verstärkte Zusammenarbeit im Bereich des Patentrechts bei dem Europäischen Gerichtshof Klage eingereicht. Dies erklärten beide Staaten im Mai 2011.
Die Entwürfe für zwei Verordnungen für das EU-Patent befinden sich derzeit (Juli 2012) im Gesetzgebungsverfahren:
Ende Juni 2012 einigten sich in Brüssel die Regierungschefs der beteiligten Länder auf Paris als Sitz des neuen EU-Patentgerichts, in London und München werden Zweigstellen eingerichtet. Das Berufungsgericht soll in Luxemburg entstehen. Mit dem Ende des Streits über den Sitz des EU-Patentgerichts wird mit einem zügigen Inkrafttreten der Verordnung gerechnet.
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