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EU-Grundrechtecharta

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Erklärung

1. Allgemein

Die Charta der Grundrechte legt die Grundrechte der Bürger und Bürgerinnen der Europäischen Union in den Bereichen Würde des Menschen, Freiheiten, Gleichheit, Solidarität, Bürgerrechte und justizielle Rechte fest.

Die Charta der Grundrechte war ursprünglich in die (nunmehr nicht mehr in Kraft tretende) EU-Verfassung eingearbeitet worden. Mit dem am 01.12.2009 in Kraft getretenen Vertrag von Lissabon ist sie von allen Mitgliedstaaten ausdrücklich anerkannt. Ausnahmen gelten für Großbritannien und Polen. Tschechien ist seit dem EU-Beitrittsvertrag mit Kroatien dem Protokoll beitreten, aber ebenfalls von der Ausnahmeregelung erfasst.

Die Rechtsverbindlichkeit der Charta erstreckt sich auf europäische und nationale Behörden bei der Erarbeitung und der Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften. Im Übrigen wird der Grundrechtsschutz durch die innerstaatlichen Verfassungssysteme gewährleistet. Im Falle einer Grundrechtsverletzung können sich die Bürger an die nationalen Gerichte oder direkt an die Europäische Kommission wenden.

2. Geschichte und Grundlage

Die Grundrechte sind in den Verfassungen der Mitgliedstaaten, den internationalen Verträgen und im übrigen Unionsrecht enthalten. So sind beispielsweise Freiheit, Demokratie, Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit und die Grundfreiheiten in Artikel 6 des Amsterdamer Vertrags festgeschrieben. Auch der Europäische Gerichtshof hat sich zu den Grundrechten bekannt.

In den europäischen Verträgen gab es jedoch keine Stelle, die ähnlich den Artikeln 1 bis 19 des Grundgesetzes, die Grundrechte der Bürger explizit auflistet.

Der Europäische Rat beschloss daher im Jahr 1999 auf seinem Treffen in Köln, für die Union eine Charta der Grundrechte ausarbeiten zu lassen. Die auf der Ebene der Union bisher schon geltenden Grundrechte sollten in einem einzigen Text zusammengefasst werden, um die überragende Bedeutung der Grundrechte und ihre Tragweite für die Unionsbürger sichtbar zu verankern, auf einen bereits bestätigten und bindenden rechtlichen Rahmen gestützt.

Die inhaltliche Grundlage der Charta sind die Verträge der EU, die internationalen Übereinkommen, unter anderem die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte von 1950 und die Europäische Sozialcharta von 1989, die gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten sowie die verschiedenen Erklärungen des Europäischen Parlaments.

Die endgültige Fassung der Charta beinhaltet Bürgerrechte, allgemeine Freiheits- und Gleichheitsrechte, justizielle Grundrechte sowie wirtschaftliche und soziale Rechte.

Die Charta wurde beim Europäischen Rat von Nizza (7.-10. Dezember 2000) verkündet. Allerdings konnte sich die Regierungskonferenz nicht darauf einigen, den Text der Grundrechtscharta in die EU-Verträge aufzunehmen und sie damit rechtsverbindlich zu machen.

3. Inhalt

Die 54 Artikel der Charta sind in sechs Kapitel unterteilt:

(Noch) nicht aufgenommen wurde der Tierschutz.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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