JuraForum.de > Lexikon > E > EU-Grundrechtecharta
Die Charta der Grundrechte legt die Grundrechte der Bürger und Bürgerinnen der Europäischen Union in den Bereichen Würde des Menschen, Freiheiten, Gleichheit, Solidarität, Bürgerrechte und justizielle Rechte fest.
Die Charta der Grundrechte war ursprünglich in die (nunmehr nicht mehr in Kraft tretende) EU-Verfassung eingearbeitet worden. Mit dem am 01.12.2009 in Kraft getretenen Vertrag von Lissabon ist sie von allen Mitgliedstaaten ausdrücklich anerkannt. Ausnahmen gelten für Großbritannien und Polen.
Tschechien wird beim nächsten EU-Beitrittsvertrag - voraussichtlich Kroatien - dem Protokoll beitreten, nach dem auch Polen und Großbritannien eine Ausnahme von der EU-Grundrechtecharta haben und wird dann ebenfalls von der Ausnahmeregelung erfasst werden.
Die Rechtsverbindlichkeit der Charta erstreckt sich auf europäische und nationale Behörden bei der Erarbeitung und der Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften. Im Übrigen wird der Grundrechtsschutz durch die innerstaatlichen Verfassungssysteme gewährleistet. Im Falle einer Grundrechtsverletzung können sich die Bürger an die nationalen Gerichte oder direkt an die Kommission wenden.
Der Bericht der Europäischen Kommission über die Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union für das Jahr 2010 kann unter folgender Adresse eingesehen werden: http://ec.europa.eu/justice/policies/rights/docs/com_2011_160_de.pdf.
Die Grundrechte sind in den Verfassungen der Mitgliedstaaten, den internationalen Verträgen und im übrigen Unionsrecht enthalten. So sind beispielsweise Freiheit, Demokratie, Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit und die Grundfreiheiten in Artikel 6 des Amsterdamer Vertrags festgeschrieben. Auch der Europäische Gerichtshof hat sich zu den Grundrechten bekannt.
In den europäischen Verträgen gab es jedoch keine Stelle, die ähnlich den Artikeln 1 bis 19 des Grundgesetzes, die Grundrechte der Bürger explizit auflistet.
Der Europäische Rat in Köln beschloss daher 1999, für die Union eine Charta der Grundrechte ausarbeiten zu lassen. Die auf der Ebene der Union bisher schon geltenden Grundrechte sollten in einem einzigen Text zusammengefasst werden, um die überragende Bedeutung der Grundrechte und ihre Tragweite für die Unionsbürger sichtbar zu verankern, auf einen bereits bestätigten und bindenden rechtlichen Rahmen gestützt.
Die inhaltliche Grundlage der Charta sind die Verträge der EU, die internationalen Übereinkommen, unter anderem die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte von 1950 und die Europäische Sozialcharta von 1989, die gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten sowie die verschiedenen Erklärungen des Europäischen Parlaments.
Die endgültige Fassung der Charta beinhaltet Bürgerrechte, allgemeine Freiheits- und Gleichheitsrechte, justizielle Grundrechte sowie wirtschaftliche und soziale Rechte.
Die Charta wurde beim Europäischen Rat von Nizza (7.-10. Dezember 2000) verkündet. Allerdings konnte sich damals die Regierungskonferenz nicht darauf einigen, den Text der Grundrechtscharta in die EU-Verträge aufzunehmen und sie damit rechtsverbindlich zu machen.
Die Ausarbeitung der Grundrechtscharta wurde vom sogenannten "Europäischen Konvent" vorgenommen. Dies ist ein speziell für diese Aufgabe einberufenes 62-köpfiges Gremium, das sich folgendermaßen zusammensetzt:
Vorsitzender des Konvents war der frühere Bundespräsident Roman Herzog.
Weiterhin wurden Vertreter des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Europäischen Gerichtshofs und des Europarats als Beobachter hinzugezogen.
Die 54 Artikel der Charta sind in sechs Kapitel unterteilt:
Gemäß Art. 47 ChartaEU besteht ein Anspruch auf Rechtsschutz, der sich sowohl auf öffentliche als auch auf private Streitigkeiten bezieht.
(Noch) nicht aufgenommen wurde der Tierschutz.
Charta der Grundrechte
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