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Erziehungshilfen

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Erklärung

Form der Kinder- und Jugendhilfe.

Ist der Erziehungsberechtigte mit der Erziehung des Kindes/Jugendlichen überfordert und ist das Kindeswohl gefährdet, hat der Erziehungsberechtigte gemäß § 27 SGB VIII Anspruch auf Hilfe zur Erziehung.

Erziehungshilfen im Sinne der Kinder- und Jugendhilfe sind die in den §§ 28 - 35a SGB VIII aufgeführten Formen:

Die Hilfen stehen zueinander in einem Stufenverhältnis: Das Anwendungsgebiet der Erziehungsberatung bezieht sich auf Kinder und Jugendliche mit einem geringeren Erziehungsbedarf, die Intensivpädagogik ist ein Instrument zur Hilfe von Kindern und Jugendliche mit extremen Verhaltensauffälligkeiten, bei denen die herkömmlichen sozialpädagogischen Methoden bzw. Hilfen zur Erziehung nicht anwendbar bzw. nicht erfolgreich sind.

Voraussetzung für die Gewährung der Hilfe ist, dass die Erziehungshilfe geeignet und notwendig ist. Die Entscheidung über die Art der zu gewährenden Erziehungshilfe ergeht gemäß § 36 SGB VIII gemeinsam mit den Personensorgeberechtigten nach der Aufstellung eines Hilfeplans.

Die verschiedenen Formen der Erziehungshilfen sind § 27 Abs. 2 SGB VIII im Inland zu erbringen. Sie dürfen nur dann im Ausland erbracht werden, wenn dies nach der Maßgabe der Hilfeplanung zur Erreichung des Hilfeziels im Einzelfall erforderlich ist. In der Vergangenheit waren insbesondere Maßnahmen der Intensivpädagogik im Ausland erbracht worden.

Aufgrund der gegenteiligen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in § 27 Abs. 2a SGB VIII klargestellt, dass der Anspruch auf eine Erziehungshilfe bestehen bleibt, wenn das Kind oder der Jugendliche von einer anderen unterhaltspflichtigen Person außerhalb des Elternhauses aufgenommen wurde.

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