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JuraForum.deLexikonEErwerbsunfähigkeitsrente 

Erwerbsunfähigkeitsrente

Lexikon


Erklärung

Ehemalige Form der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die Erwerbsunfähigkeitsrente ist mit Ablauf des 31.12.2000 entfallen. Bis zu diesem Zeitpunkt bereits stattgegebene Renten wurden von der Gesetzesänderung nicht berührt. Rechtsgrundlage ist § 241 SGB VI.

Die allgemeinen Voraussetzungen zum Rentenbezug waren:

  • Eine Erwerbsunfähigkeit des Versicherten.
  • Innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit sind drei Jahre Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung gezahlt worden sind.
  • Vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit ist die allgemeine Wartezeit erfüllt ist.
  • Der Versicherte hat das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet.

Erwerbsunfähig war, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) überstieg.

Anders als bei der Berufsunfähigkeitsrente wurde bei der Verweisung auf eine mögliche Ersatztätigkeit auf den bisherigen Berufsstand des Versicherten keine Rücksicht genommen.

Eine selbstständige Tätigkeit schloss eine Erwerbsunfähigkeit aus. Die reine Kapitalnutzung, wie z.B. bei einem stillen Gesellschafter, einem Kommanditisten oder dem Gesellschafter einer GmbH ohne Geschäftsführungsbefugnisse, stellt keine selbstständige Tätigkeit dar.

Nach der Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit durch den Versicherten konnte die Rente bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen gewährt werden.

Die durch den Wegfall der Erwerbsunfähigkeitsrente entstandene Lücke ist durch die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gefüllt worden:

Voll erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Entscheidend ist nur noch das generelle Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Die früher übliche Privilegierung des Ausbildungsstatus bzw. des Berufes des Versicherten zur Beurteilung seiner Berufsunfähigkeit ist ersatzlos entfallen. Durch die Verwendung der objektiven Merkmale ("übliche Bedingungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt") wird eine Berücksichtigung der jeweilig aktuellen Arbeitsmarktlage bei der Rentenbeantragung verhindert.

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