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Nach § 124 BauGB i.V.m. § 11 BauGB kann die Gemeinde die Erschließung durch Vertrag ganz oder teilweise auf einen Dritten übertragen.
Ein solches Vorgehen bietet sich insbesondere dann an, wenn ein Bauträger zur Beschleunigung des Verfahrens ein Baugebiet nicht nur selbst bebauen, sondern auch selbst erschließen will. Für die Gemeinde bietet der Abschluss eines solchen Vertrages ebenfalls Vorteile:
Aber auch mit anderen Unternehmen kann ein Erschließungsvertrag geschlossen werden. Vertragspartner der Gemeinde sind in der Regel Dienstleistungsunternehmen, die die Erschließung planen und durchführen sowie Eigentümer der Grundstücke im Erschließungsgebiet. Sie legen die Erschließungskosten auf den Kaufpreis bzw. den Mietzins um. Möglich sind aber auch Erschließungsgemeinschaften mit mehreren Grundstückseigentümern. Hier bedarf es einer sorgfältigen Vertragsgestaltung, um das Kostenrisiko auf die Beteiligten gerecht aufzuteilen.
In der Praxis ist der Erschließungsvertrag zumeist Teil des Durchführungsvertrages gemäß § 12 BauGB, in dem die Gemeinde und der Vorhabenträger den Vorhaben- und Erschließungsplan zur Vorbereitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans umsetzen.
Der Erschließungsvertrag ist eine Form des subordinationsrechtlichen Vertrages. Die Regelungen über den Erschließungsvertrag sind aber gegenüber den Regelungen der städtebaulichen Verträge gemäß § 11 BauGB spezieller (BVerwG 01.12.2010 - 9 C 8/09).
Nach § 124 Abs. 4 BauGB muss der Erschließungsvertrag schriftlich abgeschlossen werden. Die früher von der Rechtsprechung geforderte, zwingende mindestens 10 %-ige Beteiligung der Gemeinden an den Erschließungskosten ist durch die gesetzliche Regelung des § 124 Abs. 2 S. 3 BauGB i.V.m. § 129 Abs. 1 S. 3 BauGB ausdrücklich ausgeschlossen.
Der Erschließungsvertrag muss notariell beurkundet werden, wenn entweder er selbst eine Verpflichtung zur Übertragung eines Grundstücks enthält oder wenn er als Vorvertrag mit einem Grundstücksüberlassungsvertrag derart rechtlich verbunden ist, dass eine wechselseitige Abhängigkeit besteht (OVG Schleswig-Holstein 12.09.2007 - 2 LA 107/06).
Gegenstand des Erschließungsvertrages können nach § 124 Abs. 2 BauGB alle beitragspflichtigen und beitragsfreien Erschließungsanlagen sein. Die Grenze für die Vertragsfreiheit findet sich in § 124 Abs. 3 BauGB: die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der Erschließung stehen (sogenanntes Koppelungsverbot).
Das Koppelungsverbot wird dann verletzt, wenn die Erschließungsanlage erkennbar nicht mehr dem Erschließungsgebiet dient oder der Allgemeinheit zugute kommt, zum Beispiel eine Straße, die zu anderen Baugebieten führt oder im Wesentlichen Nutzern aus anderen Baugebieten dient. (Zu dem Sonderfall "Fremdanlieger" siehe weiter unten.)
Der Erschließungsvertrag muss ein konkretes Erschließungsgebiet festlegen. Klassischerweise bezieht er sich auf den Geltungsbereich eines Bebauungsplans. In den Vertrag sollten auf jeden Fall Pläne oder Karten einbezogen werden, um das Gebiet abzugrenzen.
Folgende Arten von Erschließungsverträgen kommen in Betracht:
Eine von der Gemeinde (ganz oder mehrheitlich) beherrschte sog. Eigengesellschaft ist kein Dritter i.S.v. § 124 BauGB, auf den die Gemeinde die Erschließung durch Vertrag übertragen kann (BVerwG 01.12.2010 - 9 C 8/09).
Der Abschluss eines Erschließungsvertrages entbindet die Gemeinde nicht von ihrer Erschließungspflicht, wenn diese entstanden ist (zum Beispiel durch die Erteilung einer Baugenehmigung). Wird der Erschließungsvertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt, bleibt die Gemeinde erschließungspflichtig. Wenn der Gemeinde dadurch Kosten entstehen, kann sie diese auf die Grundstückseigentümer umlegen, soweit sie sie nicht anderweitig decken kann.
Bereits von den Grundstückseigentümern geleistete Zahlungen auf die Erschließung befreien den Grundstückseigentümer nicht von seiner Zahlungspflicht. Er kann also auch "doppelt" in Anspruch genommen werden, einmal über die privatrechtliche Kaufpreisverpflichtung, zum zweiten über den Beitragsbescheid. Verhindert werden kann dies nur über eine ausreichende Vertragserfüllungsbürgschaft des Erschließungsträgers zugunsten der Gemeinde (zu dieser Problematik siehe auch: Erschließungsbeitrag - Verträge mit Bauträgern).
Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch eines Erschließungsträgers, der sich aus einem nichtigen Erschließungsvertrag ergibt, erfasst auch die Umsatzsteuer (BVerwG 16.11.2007 - 9 B 36/07).
Bei Streitigkeiten über die Zahlung der Erschließungskosten sind nach dem Beschluss OLG Rostock 08.09.2005 - 7 U 2/05 die Verwaltungsgerichte zuständig, wenn die Erschließung auf einen privaten Erschließungsträger übertragen wurde und sich die Grundstückkäufer zur Übernahme der Erschließungskosten gegenüber der Gemeinde verpflichtet haben.
§ 124 BauGB
§ 11 BauGB
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