JuraForum.de > Lexikon > E > Ersatzzustellung
Zustellung an eine andere Person oder an einem anderen Ort als den des Adressaten.
Im Zivilprozess Sonderform der Amtszustellung.
Eine Ersatzzustellung kann wie folgt erfolgen, wobei das zustellende Organ die Reihenfolge der in §§ 178 - 181 ZPO aufgeführten Maßnahmen einhalten muss:
Im Strafprozess richten sich gemäß § 37 StPO die gesetzlichen Vorgaben einer Zustellung im Allgemeinen und einer Ersatzzustellung im Besonderen nach den entsprechenden Vorschriften des Zivilprozesses.
Die Ersatzzustellung ist in dem Verwaltungszustellungsgesetz nicht mehr gesondert geregelt. Es wird insofern in § 3 Abs. 2 VwZG auf das oben dargestellte Recht der Ersatzzustellung im Zivilprozess verwiesen.
§§ 178 - 181 ZPO
§ 37 StPO
§ 3 VwZG
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