JuraForum.de > Lexikon > E > Ersatzvornahme
Die Ersatzvornahme ist eines der Zwangsmittel im öffentlichrechtlichen Vollstreckungsrecht zur Durchsetzung einer Handlung.
Die Ersatzvornahme ist eine Möglichkeit der Verwaltung, vertretbare Handlungen (§ 887 ZPO) durchzusetzen: Nimmt ein Verpflichteter eine vertretbare Handlung nicht vor, so kann die Vollzugsbehörde die Maßnahme vornehmen lassen. Die Kosten werden dem Verpflichteten auferlegt.
Vertretbare Handlungen sind Handlungen, deren Ausführung nicht an eine bestimmte Person gebunden ist, die also auch von einem anderen als den Pflichtigen ausgeführt werden können.
Wegräumen eines Gegenstandes
Versetzen eines Fahrzeugs
Die Ersatzvornahme wird in den meisten Fällen durch Einschaltung eines privaten Wirtschaftsunternehmens durchgeführt, das von der Vollstreckungsbehörde durch einen (privatrechtlichen) Werkvertrag beauftragt wurde.
Die Selbstvornahme, d.h. die Vornahme der geschuldeten Handlung durch die Vollstreckungsbehörde selbst, wird nach dem Verwaltungsvollstreckungsrecht des Bundes dem unmittelbarem Zwang zugeordnet. Nach den Regelungen der Vollstreckungsgesetze einiger Länder, wie z.B. in § 59 VwVfG. NRW., erfasst die Ersatzvornahme auch die Selbstvornahme der Vollstreckungsbehörde.
Die Durchführung der Ersatzvornahme unterliegt folgenden Voraussetzungen:
Es müssen die allgemeinen Voraussetzungen der Anwendung von Verwaltungszwang vorliegen. Die Androhung muss sich bereits auf die Ersatzvornahme beziehen und einen Kostenvoranschlag enthalten.
Zusätzlich muss die ersatzweise vorgenommene Handlung der verlangten Handlung entsprechen, andernfalls handelt die Vollstreckungsbehörde durch unmittelbarem Zwang.
Die in der Praxis häufigste Ersatzvornahme ist das Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeuges.
Die Rechtmäßigkeit des Kostenbescheides ist wie folgt zu prüfen:
Ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in Kürze die Störung/Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verhältnismäßig, da durch das Abschleppen des Fahrzeugs die Störung/Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verkürzt werden könnte. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Störer vorsätzlich über eine ihm gegenüber mündlich ergangene Anordnung hinwegsetzt (OVG Hamburg 08.06.2011 - 5 Bf 124/08).
Sofern ein Fahrzeug zunächst auf einem zulässigen Parkplatz abgestellt wurde und das Parken später durch ein mobiles Halteverbotsschild unzulässig wurde, kann das Fahrzeug ab dem vierten Tag nach dem Aufstellen abgeschleppt werden (BVerwG 11.12.1996 - 11 C 15/95, VGH Baden-Württemberg 13.02.2007 - 1 S 822/05). Zwar ist die Behörde verpflichtet, den Halter zunächst telefonisch zu benachrichtigen, dies war in dem von dem VGH Baden-Württemberg zu entscheidenden Fall jedoch nicht möglich, da der Halter nicht öffentlich einsehbar im Telefonbuch eingetragen war. Weitere Halterbenachrichtigungsmaßnahmen waren der Behörde nicht zumutbar.
Auch ein auf einem privaten Grundstück abgestelltes Fahrzeug kann abgeschleppt werden (BGH 05.06.2009 - V ZR 144/08). Nach dem Urteil BGH 02.12.2011 - V ZR 30/11 zählen zu den erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs "nicht nur die Kosten des reinen Abschleppens, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstehen."
§ 9 VwVG
§ 10 VwVG
Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder
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