JuraForum.de > Lexikon > E > Ersatzerbe
Für den Fall des Ausfalls des eigentlichen Erbens eingesetzter Erbe.
Allgemein:
Mit der Bestimmung eines Ersatzerben wählt der Erblasser eine Person, die Erbe werden soll, wenn der eigentliche Erbe vor oder nach dem Erbfall ausfällt.
Hat der Erblasser keine einschränkende Bestimmung getroffen, ist der Grund des Ausfalls des Erben unerheblich: Dieser kann verstorben sein, das Erbe ausgeschlagen haben oder für erbunwürdig erklärt worden sein.
Der Ersatzerbe ist vom Nacherben zu unterscheiden: Letzterer soll erst Erbe werden, nachdem ein anderer (Vorerbe) Erbe geworden ist.
Die Abgrenzung ist durch Auslegung zu ermitteln, im Zweifel bestimmt § 2102 BGB, dass der eingesetzte Ersatzerbe sein soll.
Es besteht aber umgekehrt keine Vermutung, dass der Ersatzerbe im Zweifel Nacherbe sein soll.
§§ 2096 - 2099 BGB
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