JuraForum.de > Lexikon > E > Eröffnungsbeschluss
Prozessvoraussetzung im Strafrecht.
Der Eröffnungsbeschluss wird gemäß § 203 StPO von dem Gericht erlassen, wenn der Angeschuldigte der Straftat hinreichend verdächtig erscheint. Mit dem Eröffnungsbeschluss wird das Zwischenverfahren beendet.
Der Angeklagte kann gegen den das Hauptverfahren eröffnenden Eröffnungsbeschluss kein Rechtsmittel einlegen. Die Staatsanwaltschaft kann die Entscheidung, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, gemäß § 210 StPO mit der sofortigen Beschwerde anfechten.
Mängel des Eröffnungsbeschlusses können auch noch in der Hauptverhandlung geheilt werden.
§ 203 StPO
§ 207 StPO
© "Eröffnungsbeschluss" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.