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Erneuerbare Energien sind im Gegensatz zu fossilen Energien solche Energien, die aus nachhaltigen Quellen gewonnen werden, d.h. aus nachwachsenden bzw. grundsätzlich unerschöpflichen Energiequellen. Zu den derzeit nutzbaren erneuerbaren Energien zählen u.a.:
Das Potenzial zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen wird in der Welt derzeit nur unzureichend genutzt. Es ist jedoch aufgrund des Klimawandels sowie des weltweit steigenden Energiebedarfs erforderlich, erneuerbare Energiequellen zu fördern.
Die "RL 2009/28 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG" verpflichtet die Bundesrepublik Deutschland dazu, die Nutzung erneuerbarer Energien weiter auszubauen:
Im Jahr 2020 müssen mindestens 18 % des deutschen Bruttoendenergieverbrauchs aus erneuerbaren Energien bereitgestellt werden. Zu diesem Zweck verpflichtet die Richtlinie Deutschland u.a. dazu, weitere Maßnahmen einzuführen, die noch nicht im nationalen Recht verankert sind (BT-Drs. 17/3629).
So muss insbesondere ein elektronisches Register für Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien eingeführt werden, und es muss sichergestellt werden, dass öffentliche Gebäude ab 2012 eine Vorbildfunktion für den Ausbau erneuerbarer Energien in der Wärmeversorgung einnehmen.
Die Vorgaben sind zum 1. Mai 2011 im Wesentlichen in das EEG und das EEWärmeG eingearbeitet worden.
Als Teil dieses Gesamtkonzepts ist es das Ziel des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG), den Anteil Erneuerbarer Energien am Energiebedarf von Gebäuden deutlich zu erhöhen. Durch die Nutzung Erneuerbarer Energien können fossile Brennstoffe eingespart und der Ausstoß schädlicher Treibhausgase erheblich verringert werden.
Obwohl im Wärmesektor große Potenziale liegen, fehlte hier bislang ein Instrument, das ähnlich erfolgreich wie das Erneuerbare-Energien-Gesetz im Stromsektor ist und den dynamischen Ausbau Erneuerbarer Energien bewirkt. Angesichts stark gestiegener Preise für fossile Brennstoffe und mit Unterstützung von Förderprogrammen, insbesondere dem Marktanreizprogramm, ist der Anteil Erneuerbarer Energien zwar insgesamt deutlich gestiegen. Um die zeitlich ambitionierten Ziele zu erreichen, sind jedoch weitere Maßnahmen erforderlich.
Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) bildet einen zentralen Bestandteil dieses Maßnahmenpakets. Es bezweckt Maßnahmen zum Ausbau Erneuerbarer Energien, berücksichtigt gleichzeitig ökologische Ziele und leistet einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Versorgungssicherheit in Deutschland. Die Förderung eigener Energiequellen erhöht die Unabhängigkeit von Öl- und Gasimporten, die häufig aus geopolitisch unsicheren Regionen stammen.
Zweck des Gesetzes ist gemäß § 1 EEWärmeG die Ermöglichung einer nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Wärme aus Erneuerbaren Energien. Dabei ist es das Ziel, den Anteil Erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme bis zum Jahr 2020 auf 14 % zu erhöhen.
§ 2 EEWärmeG enthält u.a. die folgenden Begriffsbestimmungen des Gesetzes und Maßgaben für die Berechnung des Wärmeenergiebedarfs:
§ 3 Abs. 1 EEWärmeG verpflichtet Eigentümer von Neubauten zur anteiligen Nutzung von Erneuerbarer Energien.
Die Pflicht trifft unabhängig von der Rechtsform jeden Gebäudeeigentümer. Natürliche Personen sind genauso verpflichtet wie juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts. Die Ausnahmen sind in § 4 EEWärmeG aufgeführt.
Entscheidend ist die Erfüllung des Pflichtanteils bezogen auf den gesamten Wärme- und Kälteenergiebedarf. Der Wärme- und Kälteenergiebedarf ist in § 2 Abs. 1 Nr. 5 EEWärmeG legaldefiniert und umfasst den Endenergiebedarf für Heizung und Warmwasser sowie - bei Nichtwohngebäuden - auch für die Kühlung; nicht erfasst wird hingegen der Endenergiebedarf für Prozesswärme, die in dem Gebäude erzeugt wird.
Der Gebäudeeigentümer hat die Möglichkeit, alle im Gesetz genannten Formen der regenerativen Energiegewinnung zu nutzen. Maßgeblich ist jedoch die Nutzung Erneuerbarer Energien ohne vorherige Umwandlung in elektrische Energie. Die Nutzungspflicht bezieht sich grundsätzlich auf alle Gebäude, die neu gebaut und ab dem 1. Januar 2009 fertiggestellt wurden. Erneuerbare Energien müssen in diesen Gebäuden ab der Fertigstellung eingesetzt werden. Um die Eigentümer dieser Gebäude nicht unvermittelt zu verpflichten, sieht das Gesetz eine spezielle Übergangsvorschrift in § 19 EEWärmeG vor.
Daneben können die Länder gemäß § 3 Abs. 2 EEWärmeG eine entsprechende Nutzungspflicht auch für Altbauten einführen.
In § 5 EEWärmeG werden die Anteile für die Nutzung der einzelnen Erneuerbaren Energien am Wärme- und Kälteenergiebedarf festgelegt, die erforderlich sind, um die Pflicht nach § 3 Abs. 1 EEWärmeG zu erfüllen.
Grundsätzlich können Gebäudeeigentümer alle Formen Erneuerbarer Energie nutzen; es soll keine Energieform bevorzugt werden. Allerdings können Investitions- und Brennstoffkosten bei den verschiedenen Erneuerbaren Energien je nach genutzter Energiequelle und je nach Energieverbrauch stark variieren.
Vor diesem Hintergrund sehen die Abs. 1 bis 5 des § 5 EEWärmeG unterschiedliche Anforderungen an den Einsatz von solarer Strahlungsenergie (Absatz 1), von gasförmiger Biomasse (Absatz 2), von flüssiger und fester Biomasse (Absatz 3), von Geothermie und Umweltwärme (Absatz 4) sowie von Kälte (Absatz 5) vor, jeweils ergänzt durch spezielle Anforderungen in der Anlage des Gesetzes.
Zur Wahrung städtebaulicher Belange, insbesondere des Stadt- und Ortsbildes, werden gemäß § 6 EEWärmeG auch sogenannte quartiersbezogene Lösungen anerkannt.
Unter einer quartiersbezogenen Lösung versteht das Gesetz die Erfüllung der Pflicht durch einen oder mehrere Gebäudeeigentümer, deren Gebäude in einem räumlichen Zusammenhang stehen. In diesem Fall muss der Anteil der Erneuerbaren Energie nur der Summe der Einzelverpflichtungen entsprechen.
Gedacht ist vornehmlich an nachbarschaftliche Gemeinschaftslösungen, doch setzt die Bestimmung nicht voraus, dass die Grundstücke der zusammengeschlossenen Eigentümer unmittelbar aneinander grenzen. Sofern sich ein Eigentümer nicht an der quartiersbezogenen Lösung beteiligt - sei es, weil er der Nutzungspflicht nicht unterliegt oder weil er eine individuelle Lösung anstrebt -, ist der Nachbar jedoch zur Duldung des Betretens seines Grundstücks und - gegen angemessene Entschädigung durch die an der Gemeinschaftslösung Beteiligten - zur Duldung der Führung der Leitungen über sein Grundstück verpflichtet.
§ 7 EEWärmeG ermöglicht Gebäudeeigentümern, die Nutzungspflicht zu erfüllen, indem sie keine Erneuerbaren Energien einsetzen, sondern Ersatzmaßnahmen ergreifen.
Die Pflicht zur anteiligen Nutzung Erneuerbarer Energien gilt demnach als erfüllt, wenn der Gebäudeeigentümer
Nach § 8 EEWärmeG kann ein Gebäudeeigentümer auch mehrere Erneuerbare Energien und auch Ersatzmaßnahmen unter- und miteinander kombinieren, um die Nutzungspflicht zu erfüllen.
Liegen die Voraussetzungen des § 9 EEWärmeG vor, müssen Gebäudeeigentümer die Nutzungspflicht wegen besonderer Umstände des Einzelfalles nicht erfüllen. Die Nutzungspflicht kann dabei aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen entfallen.
Nr. 1 enthält den Fall der rechtlichen bzw. technischen Unmöglichkeit. Danach entfällt die Nutzungspflicht, wenn öffentlich-rechtliche Pflichten sowohl der Nutzungspflicht als auch den Ersatzmaßnahmen entgegenstehen. Das können zum Beispiel bau- oder denkmalschutzrechtliche Vorschriften sein. Städtebaulichen Belangen, wie sie z.B. in historischen Innenstädten bestehen können, wird damit in ausreichendem Maße Rechnung getragen.
Die Pflicht entfällt nur in dem Umfang, in dem die Pflichten der Nutzung Erneuerbarer Energien entgegenstehen.
Die Bewertung, ob die nach Nr. 2 erforderliche unbillige Härte vorliegt, richtet sich nach den individuellen personellen und sachlichen Umständen, wobei auch Mehrbelastungen aufgrund besonders ungünstiger baulicher Gegebenheiten und die zu erwartende Nutzungsdauer des Gebäudes berücksichtigt werden können.
Nach § 13 EEWärmeG wird die Nutzung Erneuerbarer Energien für Wärme bedarfsgerecht in den Jahren 2009 bis 2012 mit bis zu 500 Millionen Euro pro Jahr aus dem Bundeshaushalt gefördert. Diese Förderung stellt die zweite wichtige Säule des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes für den Ausbau der Erneuerbaren Energien in der Wärmeversorgung dar.
Die Einzelheiten werden in einer Rechtsverordnung geregelt.
Die geförderten Maßnahmen sind in § 14 EEWärmeG aufgeführt. Die Aufzählung ist nicht abschließend, um auch zukünftige, noch in der Entwicklung befindliche innovative Technologien zur Wärme- und Kälteerzeugung fördern zu können.
EEG
EEWärmeG
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