Mit besonderen strafrechtlichen Befugnissen ausgestattete Beamte oder andere Personen, früher als "Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft" bezeichnet.
Bei der Bestimmung des zu den Ermittlungspersonen gehörenden Personenkreises ist wie folgt zu unterscheiden:
Die Bestimmung kann sich direkt aus dem Gesetz ergeben:
Mitarbeiter der Zoll- und Steuerfahndung gemäß § 404 AO
Zollfahndungsbeamte gemäß § 37 Abs. 3 AWG
Jagdaufseher
Berufsjäger
Die Bestimmung ergibt sich nach nach Beamten- bzw. Angestelltengruppen, die durch Rechtsverordnung der Landesregierungen oder der Landesjustizministerien festgesetzt werden.
Ermittlungspersonen können zusätzlich von folgenden sechs weiteren Zwangsmitteln Gebrauch machen:
a)
Die Anordnung von Beschlagnahmen (§§ 98, 111e StPO).
b)
Die Anordnung von Durchsuchungen (§ 105 StPO).
c)
Die Anordnug einer körperlichen Untersuchung von Zeugen (§ 81c StPO).
d)
Die Anordnung einer Schleppnetzfahndung (§ 163d StPO).
e)
Die Anordnung einer Blutprobe oder sonstigen körperlichen Untersuchung (§ 81a StPO).
f)
Die Anordnung zur Kontrollstelleneinrichtung (§ 111 Abs. 2 StPO).
Schneider: Zur Anzeigepflicht nichtsteuerpflichtiger Straftaten durch Finanzbeamte als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft; wistra (Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht) 2004, 1