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Ermessensausweisung - Ausländerrecht

Lexikon


Erklärung

Eine im Ermessen der Behörde liegende Ausweisung.

Es bestehen folgende Formen der Ausweisung:

Gemäß § 55 AufenthG kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.

Der Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist wie im Polizei- und Ordnungsrecht zu verstehen. Bei den sonstigen erheblichen Interessen der Bundesrepublik muss es sich um wegen ihrer Bedeutung besonders schützenswerte öffentliche Belange handeln. Dabei kommen Interessen aus dem politischen, dem wirtschaftlichen oder sozialen Bereich, wie z.B. die Sicherung der Gesamtwirtschaft und der Auslandsbeziehungen, in Betracht.

Ausreichend für eine Ermessensausweisung ist der Verdacht einer Straftat.

§ 55 Abs. 2 AufenthG nennt beispielshaft u.a. folgende Gründe für das Vorliegen eines Ermessenstatbestandes:

Bei der Ermessensentscheidung sind insbesondere (keine abschließende Aufzählung) die in § 55 Abs. 3 AufenthG genannten Gründe zu berücksichtigen:

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