Gemäß § 55 AufenthG kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.
Der Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist wie im Polizei- und Ordnungsrecht zu verstehen. Bei den sonstigen erheblichen Interessen der Bundesrepublik muss es sich um wegen ihrer Bedeutung besonders schützenswerte öffentliche Belange handeln. Dabei kommen Interessen aus dem politischen, dem wirtschaftlichen oder sozialen Bereich, wie z.B. die Sicherung der Gesamtwirtschaft und der Auslandsbeziehungen, in Betracht.
Ausreichend für eine Ermessensausweisung ist der Verdacht einer Straftat.
§ 55 Abs. 2 AufenthG nennt beispielshaft u.a. folgende Gründe für das Vorliegen eines Ermessenstatbestandes:
Der Ausländer hat in einem Verwaltungsverfahren in einem Staat des Schengener-Durchführungsabkommens falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung (Duldung) gemacht oder trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der Behörden zur Duchführung des Aufenthaltsgesetzes oder des Schengener-Durchführungsabkommens mitgewirkt.
Der Ausländer hat einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften bzw. gerichtliche oder behördliche Entscheidungen begangen. Dies bedeutet: Die Voraussetzungen der Ermessensausweisung sind erfüllt, wenn
es sich um einen vereinzelten, aber nicht geringfügigen Verstoß handelt,
es sich um einen geringfügigen, aber nicht vereinzelten Verstoß handelt.
Ein vereinzelter und geringfügiger Verstoß ist unbeachtlich. Eine vorsätzliche Tatbegehung schließt einen geringfügigen Verstoß aus. Dies gilt auch für im Ausland begangene Straftaten.
Der Ausländer konsumiert Heroin, Kokain oder ein vergleichbares (Opiate) Betäubungsmittel und ist nicht zu einer erforderlichen Rehabilitation bereit.Nicht vergleichbar gefährlich sind die Cannabisprodukte. Voraussetzung ist, dass der andauernde Konsum eine Rehabilitation erforderlich macht. Dabei ist diese ärztlich zu bescheinigen bzw. gerichtlich anzuordnen.
Der Ausländer gefährdet durch sein Verhalten die öffentliche Gesundheit oder ist längerfristig (mindestens sechs Monate) obdachlos.Die Gefährdung der öffentlichen Gesundheit setzt voraus, dass der Ausländer an einer ansteckenden Krankheit leidet und durch sein Verhalten die öffentliche Gesundheit gefährdet. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn er gegen behördlich angeordnete Schutzmaßnahmen verstößt oder bei einer HIV/AIDS-Erkrankung ungeschützte Sexualkontakte unterhält.
Der Ausländer nimmt für sich, seine unterhaltsbedürftigen Familienangehörigen oder Haushaltsangehörigen Sozialhilfe in Anspruch.Voraussetzung ist ein auf Dauer angelegter Leistungsbezug. Die Ermessensausweisung ist nicht möglich, wenn es sich bei dem Sozialhilfe beziehenden Familienangehörigen um einen Deutschen handelt.
Der Ausländer billigt bzw. wirbt öffentlich, in einer Versammlung oder durch das Verbreiten von Schriften für ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten und gefährdet hierdurch die Sicherheit und Ordnung.Nicht erfasst werden Äußerungen im privaten Kreis etc. sowie die Verteiler derartiger Schriften. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist von der Meinungsfreiheit und der Wissenschaftsfreiheit abzugrenzen.
Der Ausländer zum Hass gegen Teile der (Welt-)Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewaltmaßnahmen gegen sie auffordert.
Der Ausländer wirkt auf ein Kind oder einen Jugendlichen ein, um Hass auf Angehörige anderer ethnischer gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken.
Der Ausländer hält eine andere Person unter Anwendung von Gewalt oder Androhung von Gewalt davon ab, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben der Bundesrepublik teilzunehmen.
Der Ausländer nötigt eine andere Person zur Eingehung einer Ehe oder er hat dies versucht.
Bei der Ermessensentscheidung sind insbesondere (keine abschließende Aufzählung) die in § 55 Abs. 3 AufenthG genannten Gründe zu berücksichtigen:
Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts in der Bundesrepublik
Persönliche, wirtschaftliche und sonstige Bindungen im Bundesgebiet
Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen/Lebenspartner
Vorliegen der zur Aussetzung der Abschiebung berechtigenden Gründe