JuraForum.de > Lexikon > E > Ermessen - Gerichtliche Kontrolle
Ermessensentscheidungen einer Behörde sind nur beschränkt gerichtlich überprüfbar.
Gerichtlich darf die Ausübung des Ermessens nur auf Rechtsfehler überprüft werden. So bestimmt § 114 VwGO, dass die Verwaltungsgerichte nachzuprüfen haben, ob die Behörde von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat und ob sie die Grenzen des Ermessen nicht überschritten hat. Bei dieser Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes dürfen die Gerichte folglich kein eigenes Ermessen ausüben oder eine Entscheidung über die Zweckmäßigkeit treffen. Diese Kompetenz darf der Behörde nicht genommen werden. Das Gericht ist vielmehr auf die Überprüfung von Ermessensfehlern bzw. einer Ermessensreduzierung auf Null beschränkt.
Im Widerspruchsverfahren ist dagegen die Rechtmäßigkeit und die Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu überprüfen. Die Begründung des Widerspruchsbescheides muss also eine eigene Ermessensentscheidung enthalten.
§ 40 VwVfG
§ 114 VwGO
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