JuraForum.de > Lexikon > E > Ermessen - Gerichtliche Kontrolle
Ermessensentscheidungen einer Behörde sind nur beschränkt gerichtlich überprüfbar. Die Überprüfung des von der Behörde ausgeübten Ermessens durch die Gerichte ist gemäß § 114 S. 1 VwGO auf die Frage beschränkt, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist,
Bei dieser Überprüfung der Rechtmäßigkeit dürfen die Gerichte folglich kein eigenes Ermessen ausüben oder eine Entscheidung über die Zweckmäßigkeit treffen. Diese Kompetenz darf der Behörde nicht genommen werden. Das Gericht ist vielmehr auf die Überprüfung von Ermessensfehlern bzw. einer Ermessensreduzierung auf Null beschränkt.
Im Widerspruchsverfahren ist dagegen die Rechtmäßigkeit und die Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts durch die Widerspruchsbehörde zu überprüfen. Die Begründung des Widerspruchsbescheids muss also eine eigene Ermessensentscheidung enthalten.
Gemäß § 114 S. 2 VwGO kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsakts auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
Das BverwG hat mit der Entscheidung BVerwG 13.12.2011 1 C 14/10 § 114 S. 2 VwGO dahin gehend ausgelegt, dass "diese Vorschrift es jedenfalls in den Fällen aufenthaltsbeendender Maßnahmen, für deren Rechtmäßigkeit es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt, nicht ausschließt, dass die Behörde eine Ermessensentscheidung erstmals im gerichtlichen Verfahren trifft und zur gerichtlichen Prüfung stellt. Dies gilt zumindest dann, wenn sich aufgrund neuer Umstände die Notwendigkeit einer Ermessensausübung erst nach Klageerhebung ergibt."
§ 40 VwVfG
§ 114 VwGO
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