JuraForum.de > Lexikon > E > Erledigung der Hauptsache
Erledigt ist der Rechtsstreit, wenn die Hauptsache nach Eintritt der Rechtshängigkeit gegenstandslos wird. Es ist zwischen der übereinstimmenden Erledigungserklärung und der einseitigen Erledigungserklärung zu unterscheiden.
Es ist nicht erforderlich, dass die Parteien ausdrücklich die Erledigung erklären, ausreichend ist eine auslegungswürdige Erklärung.
Die Rechtshängigkeit endet auf Grund der Parteierklärungen, es erfolgt keine Prüfung des Gerichts.
Die Kostenentscheidung erfolgt nach § 91a ZPO durch Beschluss.
Mit der einseitigen Erledigungserklärung hat der Kläger die Möglichkeit, die Klageabweisung zu vermeiden, wenn die Klage durch ein Ereignis nach Klageerhebung unzulässig oder unbegründet würde.
Die einseitige Erledigungserklärung fällt nicht unter § 91a ZPO, die Kostenentscheidung ergeht stets nach § 91 ZPO.
Die Erklärung wird als Antrag auf Klageänderung in eine Feststellungsklage gesehen. In der Begründetheit der Feststellungsklage sind zu prüfen:
Auch diese ist sowohl als übereinstimmende als auch als einseitige Erledigungserklärung möglich. Es gelten die obigen Grundsätze.
Trotz des insoweit missverständlichen Wortlauts des § 161 Abs. 2 VwGO kommt es auch im Verwaltungsprozess bei Vorliegen übereinstimmender Erledigungserklärungen nicht darauf an, ob sich der Rechtsstreit tatsächlich erledigt hat. Entscheidend für die Erledigung der Hauptsache sind allein die Erledigungserklärungen. Das Gericht entscheidet dann lediglich noch - wie auch im Zivilprozess - nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Rechtsstreits. Anders ist es jedoch bei bloß einseitiger Erledigungserklärung. In diesem Fall muss Feststellungsklage erhoben werden, deren Begründetheit davon abhängt, ob tatsächlich ein den Rechtsstreit erledigendes Ereignis vorliegt.
Bei einer Anfechtungsklage hat sich die Hauptsache erledigt, wenn die mit einem Verwaltungsakt verbundene Beschwer nachträglich weggefallen, der Verwaltungsakt also gegenstandslos geworden ist, weil ein Ereignis eingetreten ist, das dem Begehren des Klägers den Boden entzogen hat (BVerwGE 20, 146 [149]). Bei Leistungsbegehren ist eine Erledigung der Hauptsache anzunehmen, wenn der begehrte Ausspruch des Gerichts nicht mehr möglich oder sinnvoll ist, so dass die Klage als unzulässig abgewiesen werden müsste (BVerwGE 61, 128 [134]).
§ 91 ZPO
§ 91a ZPO
§ 161 VwGO
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