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JuraForum.deLexikonEErkennungsdienstliche Behandlung 

Erkennungsdienstliche Behandlung

Lexikon


Erklärung

Zwangsmittel im Strafverfahren:

Als erkennungsdienstliche Behandlung werden die Maßnahmen gemäß § 81b StPO bezeichnet.

Der Anwendungsbereich der erkennungsdienstlichen Behandlung erstreckt sich auf alle Maßnahmen mit dem Ziel der Feststellung der körperlichen Beschaffenheit des Beschuldigten, die keine körperliche Untersuchung erfordern. Der Beschuldigte hat diese Behandlungen auch gegen seinen Willen zu dulden, wenn sie für die Zwecke des Strafverfahrens bzw. des Erkennungsdienstes notwendig sind. Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind z.B.:

  • Anfertigen von Fotografien
  • Abnahme von Fingerabdrücken
  • Durchführen von Messungen
  • Erstellen eines Videofilms

Unzulässig ist es, den Beschuldigten zu einer Sprech-, Schrift- oder Stimmprobe zu zwingen.

Voraussetzungen einer erkennungsdienstlichen Behandlung sind:

  • Die Maßnahme dient der Durchführung des Strafverfahrens oder dem Erkennungsdienst
  • Es besteht ein konkreter Verdacht gegen den Beschuldigten, nicht notwendig ist, dass bereits ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde
  • Die Maßnahme wurde von der Staatsanwaltschaft, von den zuständigen Polizeimitarbeitern bzw. nach Anklageerhebung von dem zuständigen Richter angeordnet.

Wird das Verfahren später eingestellt oder der Beschuldigte freigesprochen, bleiben die Maßnahmen rechtmäßig.

Rechtsschutz gegen die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung bzw. die Aufbewahrung der Unterlagen besteht wie folgt:

  • Bei einer Anordnung durch die Staatsanwaltschaft kann in analoger Anwendung des § 98 Abs. 2 S. 2 StPO eine richterliche Entscheidung eingeholt werden.
  • Eine gerichtliche Anordnung kann mit der Beschwerde gemäß § 304 StPO angefochten werden.
  • Bei einer Anordnung durch die Polizei nach dem Polizeirecht kann die Anordnung ggf. mit einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bzw. der Anfechtungsklage angefochten werden.

Die Aufbewahrung der Unterlagen der erkennungsdienstlichen Behandlung ist grundsätzlich zulässig. Als Höchstdauer wird ein Frist von ca. 10 Jahren angesehen.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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