JuraForum.de > Lexikon > E > Erkennungsdienstliche Behandlung
Zwangsmittel im Strafverfahren:
Als erkennungsdienstliche Behandlung werden die Maßnahmen gemäß § 81b StPO bezeichnet.
Der Anwendungsbereich der erkennungsdienstlichen Behandlung erstreckt sich auf alle Maßnahmen mit dem Ziel der Feststellung der körperlichen Beschaffenheit des Beschuldigten, die keine körperliche Untersuchung erfordern. Der Beschuldigte hat diese Behandlungen auch gegen seinen Willen zu dulden, wenn sie für die Zwecke des Strafverfahrens bzw. des Erkennungsdienstes notwendig sind. Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind z.B.:
Unzulässig ist es, den Beschuldigten zu einer Sprech-, Schrift- oder Stimmprobe zu zwingen.
Voraussetzungen einer erkennungsdienstlichen Behandlung sind:
Wird das Verfahren später eingestellt oder der Beschuldigte freigesprochen, bleiben die Maßnahmen rechtmäßig.
Rechtsschutz gegen die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung bzw. die Aufbewahrung der Unterlagen besteht wie folgt:
Die Aufbewahrung der Unterlagen der erkennungsdienstlichen Behandlung ist grundsätzlich zulässig. Als Höchstdauer wird ein Frist von ca. 10 Jahren angesehen.
§ 81b StPO
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