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JuraForum.deLexikonEErgänzungspflegschaft 

Ergänzungspflegschaft

Lexikon


Erklärung

Die Ergänzungspflegschaft ist die Vertretung des an der Ausübung des Sorgerechts verhinderten Elternteils oder Vormunds durch einen gerichtlich bestellten Pfleger.

Sind die Eltern, ein Elternteil oder der Vormund eines Minderjährigen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen an der Ausübung des Sorgerechts gehindert, so ist gemäß §§ 1629 Abs. 2, § 1909 BGB ein Ergänzungspfleger zu bestellen.

Hat das Kind bisher bei der alleinsorgeberechtigten Mutter gelebt und ist dann zum (nicht sorgeberechtigten) Vater gewechselt und klagt dieser nun auf Unterhalt gegen die Kindesmutter, so muss für die Vertretung des Kindes in dem Unterhaltsprozess zur Vermeidung eines Insichprozesses der Mutter eine Ergänzungspflegschaft bestellt werden (OLG Koblenz 03.07.2006 - 11 UF 164/06).

Hinweis:

Die Bestellung eines Ergänzungspflegers ist von den genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäften gemäß § 1643 BGB zu unterscheiden. Zuständig zur Erteilung der Genehmigungen sind die Familiengerichte.

Als Tatbestände für eine Verhinderung aus rechtlichen Gründen kommen in Betracht:

  • Gemäß §§ 1795, 1629 Abs. 2 BGB ist die Vertretung des Minderjährigen durch die Sorgeberechtigten bzw. den Vormund in den in der Vorschrift genannten Fällen gesetzlich ausgeschlossen.
  • Gemäß § 1796 BGB kann die Vertretung wegen einer Interessenkollision entzogen werden.
  • In dem Einwilligungsersetzungsverfahren im Rahmen der Klärung der Vaterschaft kann das Kind gemäß § 1629 Abs. 2a BGB nicht durch ein Elternteil vertreten werden.

Zuständig für die Ergänzungspflegschaft ist gemäß §§ 1909 ff. BGB das Familiengericht. Die Frage, welches Gericht zuständig ist, wenn sowohl das Rechtsgeschäft genehmigungsbedürftig ist als auch zur Vertretung des Kindes ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist, wurde durch den BGH in dem Beschluss vom 25.11.2004 - V ZB 13/04 ausdrücklich nicht entschieden. Sowohl die Rechtsprechung als auch die Literatur vertreten unterschiedliche Ansichten.

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