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Erfüllungsgehilfe

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Der Erfüllungsgehilfe ist eine Hilfsperson des Schuldners. Als Erfüllungsgehilfen werden Personen bezeichnet, die mit Wissen und Wollen im Pflichtenkreis des Schuldners tätig sind.

§ 278 BGB ist eine Zurechnungsnorm, keine eigene Anspruchsgrundlage, mit der Folge, dass der Schuldner für fremdes Verschulden haftet.

Unerheblich ist das zwischen dem Schuldner und dem Erfüllungsgehilfen bestehende Rechtsverhältnis. Entscheidend ist allein die tatsächliche Ausführung einer dem Schuldner obliegenden Verbindlichkeit.

Nicht erforderlich ist, dass der Erfüllungsgehilfe ein Angestellter des Schuldners ist bzw. gegenüber diesem weisungsgebunden ist.

Auch wenn dem Erfüllungsgehilfen die Ausführung einer dem Schuldner obliegenden Tätigkeit nicht bewusst ist, ändert dies nichts an seiner rechtlichen Einordnung.

2. Haftung

Rechtsfolge der Einstufung einer Hilfsperson als Erfüllungsgehilfe ist, dass neben der Eigenhaftung des Gehilfen auch der Schuldner für einen durch das das Verschulden des Erfüllungsgehilfen entstandenen Schaden haftet.

Voraussetzungen der Haftung:

a)
Im Zeitpunkt des Schadenseintritts bestand zwischen dem Geschädigten und dem Schuldner eine rechtliche Sonderverbindung.
b)
Der Schuldner hat zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit einen Gehilfen eingesetzt und er war hierzu berechtigt.
c)
Der Erfüllungsgehilfe hat rechtswidrig und schuldhaft einen Schaden verursacht.
d)
Der Schaden steht im sachlichenZusammenhang mit der Erfüllung der Verbindlichkeit; er wurde nicht bei Gelegenheit der Erfüllung verursacht.

Bei der zwischen dem Schuldner und dem Geschädigten erforderlichen Schuldverbindung kann es sich sowohl um ein gesetzliches als auch ein vertragliches Schuldverhältnis handeln.

Der Erfüllungsgehilfe kann jede dem Schuldner obliegende Verbindlichkeit erfüllen: Es kann sich um eine Hauptleistungspflicht, Nebenleistungspflicht, Schutzpflicht etc. handeln.

Der Verschuldensmaßstab richtet sich nach den Anforderungen, nach denen der Schuldner beurteilt worden wäre.

Der Schadensausgleich erfasst kein Schmerzensgeld, da dieses eine unerlaubte Handlung voraussetzt, der Schuldner aber nicht aufgrund einer unerlaubten Handlung, sondern gemäß der schuldrechtlichen Zurechnungsnorm des § 278 BGB haftet.

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