JuraForum.de > Lexikon > E > Erfüllung
Erfüllung liegt vor, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Mit der Erfüllung erlischt das Schuldverhältnis.
Der Gläubiger kommt dann in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Aber: Eine Erfüllung der Schuld tritt nicht ein, wenn der Gläubiger sie nicht annehmen musste. Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.
Keine Erfüllung tritt ein bei Zahlungen aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils. Diese sind in der Regel dahin zu verstehen, dass sie nur eine vorläufige Leistung darstellen sollen und unter der aufschiebenden Bedingung der rechtskräftigen Bestätigung der zugrunde liegenden Verbindlichkeit erfolgen (BGH 15.03.2012 - IX ZR 35/11).
§ 362 BGB
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