Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deLexikonEErfindung 

Erfindung

Lexikon


Erklärung

Als Erfindung wird eine technische Lehre bezeichnet, mit der eine technische Verbesserung erreicht wird .

Für Erfindungen kann unter den im Patentgesetz normierten Voraussetzungen ein Patent angemeldet werden.

Gemäß § 9 PatG wird zwischen folgenden Formen einer Erfindung unterschieden:

  • ein Verfahren
  • ein Erzeugnis

Zuständig zur Patentanmeldung ist das Patentamt.

Eine Erfindung ist nur dann patentierbar, wenn sie die Technik bereichert und die Allgemeinheit bereichert. Nicht patentierbar sind z.B. Erfindungen, die

  • noch nicht vollendet sind,
  • nicht wiederholbar sind,
  • nicht ausführbar sind,
  • nicht der Allgemeinheit dienen.

Die Anforderungen an das Erfordernis "Nutzen für die Allgemeinheit" sind sehr weit gefasst und auch erfüllt, wenn die Erfindung nur einzelnen Bevölkerungsgruppen dient.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon lizenziert von:

© "Erfindung" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Anwälte