JuraForum.de > Lexikon > E > Erbverzicht
Vertraglich vereinbarter Verzicht des/der gesetzlichen Erben auf den gesetzlichen Erbteil.
Der Erbverzicht ist von der Erbausschlagung zu unterscheiden: Diese ist kein Vertrag, sondern eine erst nach dem Eintreten des Erbschaftsfalls erklärte Ablehnung der Erbschaft.
Der Erbverzicht erstreckt sich grundsätzlich auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden, nicht jedoch, wenn es sich um den Ehepartner des Erblassers handelt. Den gemeinsamen Kindern steht ein eigenes Erbrecht zu. Die in den sonstigen Fällen erfolgende automatische Erstreckung auf die Abkömmlinge kann aber vertraglich ausgeschlossen werden.
Der Erbverzicht ist notariell zu beglaubigen. Er kann unter einer Bedingung (z.B. der Zahlung eines bestimmten Geldbetrages) geschlossen werden.
Verzichtet jemand zugunsten eines anderen auf sein gesetzliches Erbrecht, so wird nach dem Gesetz vermutet, dass der Erbverzicht unter der Bedingung geschlossen wurde, dass die andere Person tatsächlich Erbe wird. Verzichtet ein Abkömmling auf sein gesetzliches Erbe, so wird gemäß § 2350 BGB vermutet, dass der Verzicht nur zugunsten der anderen Abkömmlinge und des Ehegatten des Erblassers gelten solle.
In der Praxis werden Erbverzichtsverträge oftmals bei einer Unternehmensnachfolge mit den nicht das Unternehmen übernehmenden Kindern bei gleichzeitiger Zahlung einer Abfindung geschlossen. Ändern sich die dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen, kann eine Erhöhung der ursprünglichen Abfindung durch Vertragsanpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht kommen.
§§ 2346 - 2352 BGB
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