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Erbvertrag

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Vertragliche Verfügung von Todes wegen.

Erbverträge sind als Verfügungen von Todes wegen von Verfügungen abzugrenzen, bei denen bereits zu Lebzeiten ein Anspruch begründet wird:

Es wird zwischen einseitigen und zweiseitigen Erbverträgen unterschieden:

2. Inhalt

Inhalt des Erbvertrages kann eine Erbeinsetzung, ein Vermächtnis oder eine Auflage sein.

3. Auswirkungen auf andere letztwillige Verfügung des Erblassers

Gemäß § 2289 BGB wird durch den Erbvertrag eine frühere letztwillige Verfügung des Erblassers aufgehoben, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde. In dem gleichen Umfang ist eine spätere Verfügung von Todes wegen unwirksam, unbeschadet der Vorschrift des § 2297 BGB.

Die Frage, inwieweit in einer bloßen Auswechslung von Testamentsvollstreckern eine Beeinträchtigung i.S. von § 2289 Abs. 1 S. 2 BGB liegen kann, wurde durch die Rechtsprechung nunmehr wie folgt beantwortet (BGH 06.04.2011 - IV ZR 232/09):

"Die Rechtsprechung stellt (...) den Inhalt des Erbvertrages als Vergleichsmaßstab für nachfolgende testamentarische Verfügungen in den Vordergrund und bemisst danach, ob im konkreten Fall eine Beeinträchtigung der Rechte des Vertragserben auszumachen ist. (...) Auch bei abstrakter Fragestellung nach beeinträchtigenden Wirkungen bei bloßer Auswechslung von Testamentsvollstreckern ist eine völlige Abkopplung von dem Erbvertragsinhalt mit seinen Bindungen nicht möglich."

4. Verfügungen des Erblassers

Der Erblasser ist zu seinen Lebzeiten nicht gehindert, über sein Vermögen zu verfügen.

Der Erbe hat nur nach dem Tod des Erblassers die Möglichkeit, gemäß § 2287 BGB einen Bereicherungsanspruch gegen den Beschenkten geltend zu machen.

Voraussetzung ist aber, dass der Erblasser die Schenkung in einer den Erben beeinträchtigenden Absicht vorgenommen hat. Diese ist gegeben, wenn der Erblasser an der Schenkung kein lebzeitiges Eigeninteresse hatte.

Von dem überlebenden Ehegatten vorgenommene Verfügungen an Dritte, bei denen es sich nicht um die Schlusserben (d.h. in den meisten Fällen die Kinder) handelt, können grundsätzlich, von den oben genannten Verfügungsbeschränkungen abgesehen, nicht verhindert werden. Diese können erst nach dem Tod des (letzten) Erblassers in Beeinträchtigungsabsicht vorgenommene Schenkungen gemäß der §§ 2287, 818 BGB zurückfordern.

Feststellungs- oder Auskunftsklagen, mit denen der Erbanwärter bereits zu Lebzeiten des Erblassers die Höhe der Schenkung bzw. seinen Rückforderungsanspruch feststellen möchte, sind nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Koblenz und München unzulässig. Auch die Sicherung des Anspruchs durch die Einleitung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung wird von der Rechtsprechung abgelehnt, es sei denn, es besteht eine schuldrechtlich wirkende Verfügungsunterlassungsverpflichtung.

5. Vertragsparteien

Anders als das Gemeinschaftliche Testament oder das Berliner Testament kann ein Erbvertrag zwischen allen natürlichen Personen geschlossen werden, es können auch mehr als zwei Personen beteiligt sein.

Voraussetzung ist gemäß § 2275 BGB die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit, es sei denn es handelt sich um Eheleute oder Verlobte.

6. Form

Der Erbvertrag bedarf gemäß § 2276 BGB der notariellen Beurkundung.

7. Verwahrung

Der Erbvertrag wird bei dem beurkundenden Notar in amtlicher Verwahrung aufbewahrt.

8. Auflösung des Vertrages / Widerruf / Rücktritt / Anfechtung

Der Erblasser kann sich wie folgt von dem Erbvertrag lösen:

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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