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Der Erbschein ist ein auf Antrag vom Nachlassgericht ausgestelltes Zeugnis über den Inhalt und den Umfang des Erbrechts des Erbscheinsinhabers.
Ist der Erbschein ausgestellt, besteht für den Inhalt die Vermutung der Richtigkeit, die Ausstellung eines Erbscheins ändert jedoch nicht die materielle Rechtslage.
Gutgläubige Dritte werden in ihrem guten Glauben an das Erbrecht des Erben geschützt, solange ein wirksamer Erbschein ausgestellt ist.
Es wird zwischen folgenden Formen von Erbscheinen differenziert:
Nicht nach jedem Erbfall muss ein Erbschein beantragt werden. Der Nachweis der Erbenstellung durch den Erbschein kann in den folgenden Fällen entfallen:
Sofern eine Bank zum Nachweis der Erbenstellung trotz der Errichtung eines öffentliches Testament die Vorlage eines Erbscheins verlangt, ist dies zulässig, wenn das Rechtsverhältnis den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken unterliegt.
Der Erbschein wird von dem Nachlassgericht bzw. im Bereich der Höfeordnung durch das Landwirtschaftsgericht ausgestellt. Der Antrag muss den Inhalt des begehrten Erbscheins enthalten. Er muss insbesondere die in § 2354 BGB bzw. die in § 2355 BGB geforderten Angaben enthalten, deren Richtigkeit durch eine öffentliche Urkunde nachzuweisen ist. Zudem muss die Art des begehrten Erbscheins genannt werden.
Das Verfahren ist ein Amtsermittlungsverfahren. Das Nachlassgericht hat selbstständig die Richtigkeit des Erbrechts zu überprüfen.
Vor der Erteilung des Erbscheins ergeht gemäß § 352 FamFG ein Beschluss, in dem festgestellt wird, dass die zur Erteilung eines bestimmten Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet werden. Damit kann das Nachlassgericht gleichzeitig mit der Beschlussfassung den Erbschein ausstellen.
Gemäß § 352 Absatz 3 FamFG kann nach Bekanntgabe des Erbscheins gegen einen Beschluss nach Absatz 1 eine Beschwerde mit dem Ziel der Einziehung oder Kraftloserklärung des Erbscheins eingereicht werden. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht.
Die Einlegung einer Beschwerde ist gemäß § 63 FamFG fristgebunden. Da ein Erbschein jedoch nicht in materieller Rechtskraft erwächst, kann jedoch jederzeit die Erteilung eines vom bereits erteilten Erbschein abweichenden Erbscheins beantragt werden.
Stellt sich die Unrichtigkeit der dem Erbschein zugrunde liegenden Tatsachen heraus, so hat das Nachlassgericht den Erbschein einzuziehen. Ist dies nur mit einer Zeitverzögerung möglich, so hat es den Erbschein für kraftlos zu erklären. Der wirkliche Erbe hat gegen den vermeintlichen Erben einen Anspruch auf Herausgabe des Erbscheins an das Nachlassgericht.
Der Nacherbe hat vor dem Nacherbfall kein Antragsrecht auf die Erteilung eines Erbscheins. Er ist nur Inhaber eines Anwartschaftsrechts, das für die Antragsbefugnis nicht ausreicht.
Die Rechtsanwaltsvergütung für das Verfahren der weiteren Beschwerde in einem Erbscheinerteilungsverfahren richtet sich nach Nr. 3500 VV (OLG Schleswig 04.04.2006 - 9 W 40/06).
Bei mehreren Auftraggebern erhöht sich die Gebühr für den Auftraggeber gemäß Nr. 1008 VV um 0,3 (OLG München 07.03.2006 - 32 Wx 23/06).
§§ 2353 - 2370 BGB
§§ 352 f. FamFG
bis zum 30.08.2009: §§ 72 - 99 FGG
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