Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deLexikonEErbschaftsteuer 

Erbschaftsteuer

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Mit der Erbschaftsteuer kommt es zu einer Besteuerung von Erbschaftsfällen und Schenkungen.

Aufgrund der in Deutschland geltenden Universalsukzession fällt das Erbe mit dem Erbfall unmittelbar an den oder die Erben. Diese haben auf den Nachlass die Erbschaftsteuer zu entrichten.

Das Erbschaftsteuerrecht umfasst auch die Schenkungsteuer, d.h. die folgenden Ausführungen wie auch das gesamte Erbschaftsteuergesetz haben auch für das Schenkungsteuerrecht Gültigkeit, sofern keine abweichende Regelung erwähnt wird.

Der zur Berechnung der Erbschaftsteuer maßgebliche Stichtag ist grundsätzlich der Todestag des Erblassers.

Die Höhe der zu zahlenden Erbschaftsteuer richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen der Erben zu dem Erblasser. Dabei werden die Erben in drei Steuerklassen aufgeteilt, die in § 15 ErbStG enumerativ aufgezählt sind.

Die Verjährung der Erbschaftsteuer richtet sich nach den §§ 228 - 232 AO. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis, ihre Aufhebung, Änderung oder Berichtigung wirksam geworden ist.

2. Bewertung

Die Bewertung des der Erbschaftsteuer unterliegenden Vermögens bestimmt sich gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG nach den allgemeinen Bewertungsvorgaben des Bewertungsgesetzes und der Wertermittlungsverordnung.

Dabei ist gemäß § 9 BewG grundsätzlich von dem gemeinen Wert auszugehen, d.h. dem Marktwert bzw. dem Verkehrswert des Vermögens.

3. Steuersätze

Es bestehen seit dem 01.01.2010 gemäß § 19 ErbStG folgende Steuersätze:

Wert des zu versteuernden Betrages bis EUR Prozentsätze der Erbschafts- bzw. Schenkungsteuer in der jeweiligen Steuerklasse:
  I II III
75.000 7 15 30
300.000 11 20 30
600.000 15 25 30
6.000.000 19 30 30
13.000.000 23 35 50
26.000.000 27 40 50
darüber 30 43 50

4. Steuerbefreiungen

Die in § 13 ErbStG aufgeführten Steuerbefreiungen wurden erweitert. Steuerfrei sind danach u.a. auch:

  • Der Erwerb von Todes wegen des Ehepartners / eingetragenen Lebenspartners an dem Eigentum / Miteigentum an einem bebauten Grundstück, sofern der Erblasser diese Immobilie bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat (Familienheim) - es sei denn, er war an der Nutzung z.B. durch einen Krankenhausaufenthalt gehindert - und der Ehepartner / eingetragene Lebenspartner die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken weiternutzt (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG)
  • Der Erwerb von Todes wegen der Kinder bzw. Enkel (wenn entsprechendes Kind verstorben) an dem Eigentum / Miteigentum an einem bebauten Grundstück, sofern der Erblasser diese Immobilie bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat (Familienheim) - es sei denn, er war an der Nutzung z.B. durch einen Krankenhausaufenthalt gehindert - und
    • das Kind die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken weiternutzt sowie
    • die Wohnfläche der Wohnung 200 qm nicht übersteigt. Keller, Garagen und sonstige Nutzflächen sind dabei nicht mitzurechnen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG).

5. Freibeträge

Die Freibeträge der Steuerklasse I für Ehegatten, Kinder und Enkel wurden gemäß § 16 Abs. 1 ErbStG deutlich angehoben auf

  • 500.000,00 EUR für Ehegatten / eingetragene Lebenspartner (zuvor 307.000,00 EUR),
  • 400.000,00 EUR für jedes Kind (zuvor 205.000,00 EUR)
  • 200.000,00 EUR für jeden Enkel (wenn entsprechender Elternteil verstorben, zuvor 51.200,00 EUR)
  • 100.000,00 EUR für die übrigen Personen der Steuerklasse I (Eltern (bei Todesfall), Urenkel, zuvor 51.200,00 EUR)
  • 20.000,00 EUR für die Personen der Steuerklasse II (Eltern und Großeltern bei Schenkungen, Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedener Ehegatte, zuvor 10.300,00 EUR)
  • 20.000,00 EUR für die Personen der Steuerklasse III (alle anderen Personen, u.a. der nicht eheliche Lebenspartner, zuvor 5.200,00 EUR)

Der Freibetrag für beschränkt Steuerpflichtige wurde gemäß § 16 Abs. 2 ErbStG auf 2.000,00 EUR angehoben (zuvor 1.100,00 EUR).

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon lizenziert von:

© "Erbschaftsteuer" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Anwälte