JuraForum.de > Lexikon > E > Erbschaft
Als Erbschaft wird das Vermögen (Aktiva und Passiva) des Erblassers bezeichnet, das im Wege der Universalsukzession auf den oder die Erben übergeht.
Erbteile sind die Anteile der Miterben an der Erbschaft. Der Anspruch auf die Erbschaft wird vom Nachlassgericht durch Ausstellung des Erbscheins (§ 2353 BGB) festgestellt.
Eine Lebensversicherung gehört nur dann zum Erbschaftsvermögen, wenn keine anderweitige Bezugsberechtigung besteht.
Der Bezugsberechtigung im Todesfall liegt ein Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall zugrunde.
Bei Tod des Versicherungsnehmers fällt das Geld nicht in die Erbmasse, da es sich bis zum Todesfall im Vermögen der Versicherung befand und der Bezugsberechtigte einen eigenen Anspruch gegen den Versicherer erwirbt.
Entscheidend für die Frage, ob der Bezugsberechtigte die Versicherungssumme aus dem Zuwendungsverhältnis erhält, ist das Valutaverhältnis zwischen dem Verfügenden (Verstorbene Person) und dem Begünstigten. Dieses ist eine Schenkung, wobei das Schenkungsangebot nach dem Tode des Versicherungsnehmers durch die Versicherung überbracht wird.
Die von einem Verstorbenen zu Lebzeiten begründete Bezugsberechtigung für die Todesfallleistung aus einer Lebensversicherung verschafft dem Begünstigten im Versicherungsfall eine im Deckungsverhältnis jedenfalls insoweit unentziehbare Rechtsstellung, als die Erben des Versicherungsnehmers die Bezugsberechtigung nicht mehr ändern oder widerrufen können (BGH 14.07.1993 - IV ZR 242/92).
Ist die Versicherungssumme ausgezahlt, d.h. die Schenkung vollzogen, haben die Erben grundsätzlich keinen Anspruch auf das Geld. Aber: Es kann ein Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend gemacht werden.
Sofern die Versicherungssumme noch nicht an den Bezugsberechtigten ausgezahlt ist, können die Erben das Schenkungsangebot widerrufen, mit der Folge, dass die Versicherungssumme der Erbschaft anfällt (BGH 21.05.2008 - IV ZR 238/06).
Ist der Ehepartner als Bezugsberechtigter genannt, endet die Bezugsberechtigung nicht automatisch durch eine Scheidung. Vielmehr ist nach dem Urteil BGH 14.02.2007 - IV ZR 150/05 die Erklärung dahin gehend auszulegen, dass der mit dem Versicherungsnehmer im Zeitpunkt der Erklärung verheiratete Ehegatte der Begünstigte sein soll.
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