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Erbersatzanspruch

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Erklärung

Bis zum 01.04.1998 gesetzliches Erbrecht nichtehelicher Kinder.

Das nichteheliche Kind wurde bei der gesetzlichen Erbfolge nicht Mitglied der Erbengemeinschaft, sofern dieser von ehelichen Kindern und/oder einem Ehegatten beerbt wurde.

Der Ausschluss aus der Erbengemeinschaft hatte aber keine Auswirkungen auf die Höhe des Erbteils: Das nichteheliche Kind hatte einen (Erbersatz-)Anspruch gegen die Erbengemeinschaft in Höhe seiner Erbquote. Die Erbquote berechnete unter Einbeziehung des nichtehelichen Kindes als Erben.

Der Erbersatzanspruch ist durch das Erbrechtsgleichstellungsgesetz für Erbfälle vor dem 01.04.1998 entfallen.

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