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JuraForum.deLexikonEErbengemeinschaft - ungeteilt 

Erbengemeinschaft - ungeteilt

Lexikon


Erklärung

Gesamtheit der Erben eines Erblassers bis zur Auseinandersetzung.

Die ungeteilte Erbengemeinschaft ist eine der fünf Gesamthandsformen .

Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist nicht zwingend. Die Erbengemeinschaft kann die Erbschaft gemeinschaftlich fortsetzen bzw. muss dies machen, wenn der Erblasser die Auseinandersetzung ausgeschlossen hat oder die Voraussetzungen der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nicht vorliegen.

In diesen Fällen gelten die Beschränkungen einer Gesamthandsgemeinschaft.

Ein Handelsgeschäft kann in der Rechtsform der ungeteilten Erbengemeinschaft gemeinschaftlich zeitlich unbeschränkt fortgeführt werden, ohne dass eine Handelsgesellschaft gegründet werden muss. Dieses Recht haben aber nur die Miterben, nicht auch deren Nachkömmlinge, denen sämtliche Geschäftsanteile übertragen wurden, auch wenn die Miterben nur Vorerben waren und ihre Nachkömmlinge als Nacherben vorgesehen waren. Zwischen dem Vorerben bzw. Nacherben besteht keine Erbengemeinschaft.

Die Fortführung des Handelsgeschäfts mit einem minderjährigem Kind bedarf, solange kein Gesellschaftsvertrag geschlossen wird, nicht der Zustimmung des Familiengerichts. Diese Möglichkeit der Eltern, Minderjährige dadurch unbeschränkt finanziell zu verpflichten, ist vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig bezeichnet worden.

Infolgedessen wurde die Minderjährigenhaftungsbeschränkung in § 1629a BGB geregelt. Danach haftet der Minderjährige für Verbindlichkeiten, die seine Eltern oder andere vertretungsberechtigte Personen in seinem Namen begründet haben oder die aufgrund eines Erwerbs von Todes wegen angefallen sind, nur mit seinem bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögen.

Zugunsten der Gläubiger wirkt aber eine gesetzliche Vermutung nach Absatz 4: Handelte es sich bei dem Minderjährigen um ein Mitglied einer Erbengemeinschaft oder einer Gesellschaft und verlangt der Volljährige nicht innerhalb der ersten drei Monate der Volljährigkeit die Auseinandersetzung oder kündigt er das Gesellschaftsverhältnis, gelten die Verbindlichkeiten im Zweifel als nach dem Eintritt der Volljährigkeit entstanden, die Haftungsbeschränkung greift nicht ein.

Gesetze

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