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Mehrheit von Erben eines Erblassers.
Die Erbengemeinschaft ist eine Form der Gesamthandsgemeinschaft:
Bei der Erbengemeinschaft ist der Nachlass ein in der Gesamthand der Miterben stehendes Sondervermögen. Der Einzelne hat daran einen seiner Erbquote entsprechenden Anteil. Über diesen Anteil - nicht über einzelne Nachlassgegenstände - kann der Miterbe nach § 2033 BGB verfügen. Über den Nachlass als Ganzes können nur die Miterben gemeinschaftlich verfügen.
Gemäß dem Urteil BGH 28.09.2005 - IV ZR 82/04 gehören zu den mitwirkungspflichtigen Verwaltungsmaßregeln der einzelnen Miterben auch Verfügungen über einzelne Nachlassgegenstände.
Nach der Entscheidung BGH 17.10.2006 - VIII ZB 94/05 ist die Erbengemeinschaft weder rechts- noch parteifähig.
Zu den Ansprüche der Miterben untereinander siehe Auskunftsanspruch.
In den meisten Fällen ist es das Ziel der Erbengemeinschaft, das Erbe auf die einzelnen Erben zu verteilen, d.h. die Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen. Dies ist jedoch nicht zwingend. Zu der nicht bzw. noch nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft siehe Erbengemeinschaft - ungeteilt.
Daneben ist es möglich, dass der Erblasser ein Auseinandersetzungsverbot erteilt. Dies Verbot kann jedoch gemäß § 2044 BGB nur längstens für einen Zeitraum von 30 Jahren erteilt werden.
Der Begriff Auseinandersetzung bezeichnet die Aufteilung des Erbes auf die Mitglieder der Erbengemeinschaft bei vorheriger Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten.
Der Erblasser selbst kann die Auseinandersetzung durch eine sogenannte Teilungsanordnung gemäß § 2048 BGB vorgeben bzw. ein Vorausvermächtnis gemäß § 2150 BGB anordnen.
Die Erbauseinandersetzung kann wie folgt durchgeführt bzw. erzwungen werden:
Ein Erbe kann die Auseinandersetzung (noch) nicht verlangen, wenn
§§ 2032 ff. BGB
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