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JuraForum.deLexikonEEntschädigungseinrichtung deutscher Banken 

Entschädigungseinrichtung deutscher Banken

Lexikon


Erklärung

1. Einführung

Die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken ist eine Institution zum Schutz der Bankkunden im Falle der Insolvenz eines in Deutschland niedergelassenen Bankinstitutes. Die Mitgliedschaft in der Entschädigungseinrichtung ist für jedes Bankinstitut pflichtig.

Rechtsgrundlage ist das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG), das auf den europäischen Vorgaben der EU-Einlagensicherungsrichtlinie (RL 94/19) und der EU-Anlegerentschädigungsrichtlinie (RL 97/9) beruht.

Durch die Entschädigungseinrichtung sind im Falle einer Bankinsolvenz 90 % der jeweiligen Kundeneinlage, insgesamt maximal 50.000,00 Euro, geschützt. Die Mindestsicherung wird ab dem 31. Dezember 2010 auf 100.000,00 EUR angehoben.

2. Reform des EAEG

Aufgrund der aktuellen Schieflagen und Insolvenzen von Finanzinstituten im Zuge der noch andauernden Finanzmarktkrise hat die Europäische Kommission am 15. Oktober 2008 einen Vorschlag zur Änderung der EU-Einlagensicherungsrichtlinie im Hinblick auf die Erhöhung der Deckungssumme und die Verkürzung der Auszahlungsfrist vorgelegt. Diese Richtlinie wurde im März 2009 verabschiedet und war bis zum 30. Juni 2009 umzusetzen.

Am 30.06.2009 ist insofern das "Gesetz zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze" in Kraft getreten.

Zudem verwirklicht nach der Gesetzesbegründung (BT 16/12255) das Gesetz weitere, von der Bundesregierung entwickelte Verbesserungen bei der Früherkennung von Risiken und der Schadensprävention.

Mit diesem Gesetz werden die Bestimmungen über die Erhebung von Sonderbeiträgen und die Aufnahme von Krediten durch die Entschädigungseinrichtungen weiter ausgestaltet. Zudem machen Zusammenschlüsse und Kooperationen in der europäischen Börsenlandschaft eine Änderung der Regelung zur Zusammenarbeit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit Stellen im Ausland erforderlich.

  • Das Reformgesetz enthält Vorschriften zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur EU-Einlagensicherungsrichtlinie:
    • Die Mindestdeckung für Einlagen wurde ab dem 30. Juni 2009 auf 50.000 EUR und ab dem 31. Dezember 2010 auf 100.000 EUR angehoben (s.o.).
    • Die Auszahlungsfrist wurde auf höchstens 30 Tage verkürzt.
    • Die vormalige Verlustbeteiligung des Einlegers in Höhe von 10 % wurde abgeschafft.
  • Ferner wurden die Regelungen über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtungen weiter ausgestaltet.Die überarbeiteten Vorschriften umfassen nach der Gesetzesbegründung (BT 16/12255) Bestimmungen zur Festlegung von zu leistenden Sonderbeiträgen, zur Aufnahme von Krediten, zur Erhebung von Sonderzahlungen, die in Zusammenhang mit Krediten zu leisten sind, sowie zur Festlegung des Kreises der zahlungspflichtigen Unternehmen.
  • Außerdem wurde die Zuordnung von Kapitalanlagegesellschaften zur Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) neu gestaltet, um mehr Rechtssicherheit bei der Beitragserhebung und eine Gleichstellung von Kapitalanlagegesellschaften mit anderen Instituten zu erreichen.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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